Rechtsprechung
| BSG, 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Ruhen des Arbeitslosengelds - anderer Sozialleistungsanspruch - Altersrente - Vergleichbarkeit der Altersleistung einer schweizerischen Vorsorgestiftung - Revisibilität
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- openjur.de
Arbeitslosengeld; Ruhen bei anderen Sozialleistungen; Altersrente; Vergleichbarkeit der Altersleistung einer schweizerischen Vorsorgestiftung; keine Verletzung internationalen Rechts und Verfassungsrechts; Revisibilität
- Bundessozialgericht
Arbeitslosengeld - Ruhen bei anderen Sozialleistungen - Altersrente - Vergleichbarkeit der Altersleistung einer schweizerischen Vorsorgestiftung - keine Verletzung internationalen Rechts und Verfassungsrechts - Revisibilität
- NWB SteuerXpert START
SGB III § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Ruhen aufgrund eines anderen Sozialleistungsanspruchs; Vergleichbarkeit der Altersleistung einer schweizerischen Vorsorgestiftung mit einer Altersrente
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Arbeitslosengeld - Ruhen bei anderen Sozialleistungen - Altersrente - Vergleichbarkeit der Altersleistung einer schweizerischen Vorsorgestiftung - keine Verletzung internationalen Rechts und Verfassungsrechts - Revisibilität
Kurzfassungen/Presse (3)
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs
- aok-business.de (Kurzinformation)
Arbeitslosengeld I: Altersrente aus der Schweiz entlastet die Arbeitsagentur
- rentenberater.de (Leitsatz/Kurzinformation)
Kein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld während des Bezugs einer schweizerischen Altersrente
Verfahrensgang
- SG Freiburg, 27.10.2005 - S 8 AL 379/05
- LSG Baden-Württemberg, 11.05.2007 - L 8 AL 158/06
- BSG, 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R
Zeitschriftenfundstellen
- BSGE 102, 211
Wird zitiert von ... (18)
- BSG, 21.07.2009 - B 7/7a AL 36/07 R
Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Bezug anderer Sozialleistungen - Altersrente - …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist im Wege der rechtsvergleichenden Qualifizierung zu ermitteln, ob es sich bei der ausländischen Leistung um eine Sozialleistung öffentlich-rechtlicher Art handelt und von Ähnlichkeit bzw Vergleichbarkeit der ausländischen und der inländischen Sozialleistung auszugehen ist (siehe nur zuletzt BSG, Urteil vom 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R - RdNr 12).Maßgeblicher Gesichtspunkt sind die Essentiala der nationalen Norm, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis (…BSGE 81, 134, 138 = SozR 3-4100 § 142 Nr. 2 S 11; BSG, Urteil vom 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R - RdNr 12).
Die wesentlichen Gesichtspunkte der deutschen Altersrente sind dabei, dass sie erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gezahlt wird und als Entgeltersatzleistung in der Grundkonzeption der Lebensunterhaltssicherung dient (vgl nur zuletzt BSG, Urteil vom 18.12.2008, aaO, RdNr 12).
Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der vom Kläger bezogenen Altersrente aus der Pensionskasse seiner früheren Arbeitgeberin um Bezüge öffentlich-rechtlicher Art. Diese liegen vor, wenn sie aus Mitteln gezahlt werden, die für öffentliche Aufgaben vorgesehen sind (…BSGE 73, 10, 15 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4 S 21; BSG, Urteil vom 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R - RdNr 16).
Bereits der 11. Senat des BSG hat in einem gleichfalls das Ruhen eines Anspruchs auf Alg wegen des Bezugs von Altersleistungen nach dem schweizerischen BVG betreffenden Parallelverfahren aus Regelungen des BVG gefolgert, dass es sich bei einer nach dem schweizerischen BVG gewährten Altersrente um Leistungen öffentlich-rechtlicher Art iS von § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 iVm Abs. 3 SGB III handelt, und zwar auch, soweit diese Leistungen über die obligatorische Mindestversorgung nach dem BVG hinausgehen (BSG, Urteil vom 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R - RdNr 18).
Die dem Kläger gewährte Altersrente ist auch mit der Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung iS von § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 iVm Abs. 3 SGB III vergleichbar; sie weist die gleichen gemeinsamen und typischen Merkmale auf, wie die im Gesetz aufgezählten Ruhegelder und Ausgleichsleistungen (…vgl zu dieser Voraussetzung: BSGE 73, 10, 16 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4 S 21; BSG, Urteil vom 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R - RdNr 20).
Dass die Rente nach dem Reglement bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres bezogen werden kann, ändert nichts an ihrem Charakter, weil die reglementarischen Bestimmungen auf der Grundlage des Art. 13 Abs. 2 BVG zu einer Entstehung des Anspruchs auf Altersleistung mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit beruhen (BSG, Urteil vom 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R - RdNr 23).
Auch der Umstand, dass die BVG-Rente anders als die deutsche Altersrente nicht umlage-, sondern kapitalfinanziert sei, ändere nichts an ihrem Lohnersatzcharakter, wobei sie im Übrigen nicht allein vom Arbeitnehmer abgeschlossen und finanziert werde (BSG, Urteil vom 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R - RdNr 24).
- LSG Baden-Württemberg, 12.05.2011 - L 12 AL 1208/10
Arbeitslosengeld - Ruhen bei anderen Sozialleistungen - Altersrente - …
Eine Altersrente nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist mit einer deutschen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar und führt zum Ruhen des Anspruchs (Anschluss an BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr. 4).Mit Gerichtsbescheid vom 5. Februar 2010 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es sei bereits mehrfach höchstrichterlich entschieden worden, dass die Altersrente, die der Kläger von der Schweizer Pensionskasse beziehe, den Ruhenstatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 SGB III auslöse (unter Hinweis auf Bundessozialgericht , Urteile vom 21. Juli 2009 - B 7/7a AL 36/07 R - und vom 18. Dezember 2008 - B 11 AL 32/07 R -).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist im Wege der rechtsvergleichenden Qualifizierung zu ermitteln, ob es sich bei der ausländischen Leistung um eine Sozialleistung öffentlich-rechtlicher Art handelt und von Ähnlichkeit bzw. Vergleichbarkeit der ausländischen und der inländischen Sozialleistung auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2008 - B 11 AL 32/07 R - SozR 4-4300 § 142 Nr. 4 = BSGE 102, 211).
Maßgeblicher Gesichtspunkt sind die Essentialia der nationalen Norm, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis (…vgl. BSG SozR 3-4100 § 142 Nr. 2 S. 11 = BSGE 81, 134, 138; BSG SozR 4-4300 § 142 Nr. 4 = BSGE 102, 211).
Die wesentlichen Gesichtspunkte der deutschen Altersrente sind dabei, dass sie erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gezahlt wird und als Entgeltersatzleistung in der Grundkonzeption der Lebensunterhaltssicherung dient (vgl. BSG SozR 4-4300 § 142 Nr. 4 = BSGE 102, 211).
Das BSG hat insoweit bereits mehrfach entschieden, dass es sich bei einer nach dem Schweizerischen Bundesgesetz über die betriebliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) gewährten Altersrente um Leistungen öffentlich-rechtlicher Art im Sinne von § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. mit Absatz 3 SGB III handelt und zwar auch, soweit diese Leistungen über die obligatorische Mindestversorgung nach dem BVG hinausgehen (vgl. BSG SozR 4-4300 § 142 Nr. 4 = BSGE 102, 211; BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7/7a AL 36/07 R - ).
Dass die Rente nach dem Reglement bereits vorzeitig nach Vollendung des 58. Lebensjahres bezogen werden kann, ändert nichts an ihrem Charakter, weil die reglementarischen Bestimmungen auf der Grundlage des Art. 13 Abs. 2 BVG - zu einer Entstehung des Anspruchs auf Altersleistung mit Beendigung der Erwerbstätigkeit - beruhen (vgl. BSG SozR 4-4300 § 142 Nr. 4 = BSGE 102, 211).
- BFH, 14.07.2010 - X R 37/08
Steuerliche Behandlung dänischer Altersrenten im Rahmen des …
cc) Wesentliche Merkmale der Basisversorgung sind, dass die Renten erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden und als Entgeltersatzleistung in der Grundkonzeption der Lebensunterhaltssicherung dienen (vgl. BSG-Urteile vom 21. Juli 2009 B 7/7a AL 36/07 R, juris, und vom 18. Dezember 2008 B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211, unter Rz 12).Die zu erbringenden Beitragszahlungen beruhen zudem auf einer gesetzlichen Anordnung, die Versicherung für den betroffenen Personenkreis ist obligatorisch und die Leistungen sind als Leistungen öffentlich-rechtlicher Art zu erbringen (vgl. BSG-Urteil in BSGE 102, 211, zu § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch).
- FG Baden-Württemberg, 23.04.2009 - 3 K 4/07
Obligatorische Beiträge an schweizer Pensionskasse als steuerfreier Arbeitslohn …
Die Vorschrift des § 3 Nr. 62 EStG hat insoweit lediglich deklaratorische Bedeutung, als Arbeitgeberanteile zur (deutschen) gesetzlichen Sozialversicherung keinen Arbeitlohn darstellen (BFH-Urteile in DStR 2009, 1522; vom 6. Juni 2002 VI R 178/97, BFHE 199, 512, BStBl II 2003, 34; Thomas, BetrAV 2008, 490.498, zu IV. 2. b; zur Vergleichbarkeit der Altersleistungen einer [Schweizerischen] Pensionskasse mit einer Rente aus der gesetzlichen [deutschen] Rentenversicherung oder der Knappschaftsausgleichsleistung: BSG-Urteil vom 18. Dezember 2008 B 11 AL 32/07 R, juris; s. auch die Entscheidung in der Vorinstanz: Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Mai 2007 L B AL 158/06, juris).Die Versicherung des über den koordinierten Lohn hinausgehenden Lohnteils (von 37.740 CHF ab Januar und von 39.040 CHF ab April; s. S. 10 und 11 des Tatbestandes) geschah freiwillig und nicht auf gesetzlicher Grundlage (Tzn. 3.6 und 3.15 ff. des Gutachtens I; BSG-Urteil B 11 AL 32/07 R, Entscheidungsgründe zu 3. b).
- BSG, 04.03.2009 - B 11 AL 2/07 R
Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - …
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob angespartes Kapital in einer Vorsorgeeinrichtung iS von Art. 11 BVG der Schweiz mit Rentenanwartschaften aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist, bei denen ein Zugriff bzw eine Auszahlung an den Arbeitnehmer nach Beendigung seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht möglich ist (zur Vergleichbarkeit von Rentenzahlungen aus entsprechenden Vorsorgeeinrichtungen mit deutschen Altersleistungen iS der Ruhensregelung des § 142 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 SGB III: Senatsurteil vom 18. Dezember 2008 - B 11 AL 32/07 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). - FG Baden-Württemberg, 10.03.2010 - 14 K 4048/08
Besteuerung einer Auszahlung einer Schweizer Pensionskasse bei vorzeitigem …
Diese stellt eine Leistung öffentlich-rechtlicher Art dar, die mit einer deutschen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist, da ihre Auszahlung grundsätzlich mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze beginnt, die Zahlung eine Entgeltersatzleistung ist und der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter dient (so Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 21. Juli 2009 B 7/7a AL 36/07 R, Juris; BSG-Urteil vom 18. Dezember 2008 B 11 AL 32/07 R, Juris).Denn entscheidend sind ihre Aufgaben und die gesetzlichen Vorgaben für ihre Errichtung und Ausgestaltung, wie sie im BVG normiert sind (so BSG-Urteil vom 18. Dezember 2008 B 11 AL 32/07 R, Juris).
- BFH, 25.03.2010 - X B 142/09
Schweizer Teil-Vorbezug aus Wohneigentumsförderung als Altersrente aus …
Maßgebliche Strukturelemente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind, dass zu erbringende Beitragszahlungen auf einer gesetzlichen Anordnung beruhen, die Versicherung für den betroffenen Personenkreis obligatorisch ist und die Leistungen als Leistungen öffentlich-rechtlicher Art zu erbringen sind (Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Dezember 2008 B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211, zu § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch). - BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 105/11 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss wegen Bezugs einer …
Letztlich ist durch die Einführung des § 142 AFG die unmittelbare Anwendung des § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG auch auf ausländische vergleichbare Leistungen, die unter Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz vorgenommen worden ist, nur bestätigt worden (…BSGE 73, 10, 14 = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4 S 20; BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr. 4, RdNr 11). - FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1285/08
Steuerbarkeit und Steuerbefreiung des Vorbezugs (incl. des Zinsanteils) aus einer …
Inhaltlich betrachtet handelt es sich um ein (öffentlich-rechtliches) Renten versicherungsverhältnis (BSG-Urteil vom 18. Dezember 2008 B 11 AL 32/07 R juris, Rn. 16 ff.). - FG Baden-Württemberg, 29.07.2009 - 11 V 1621/08
Auszahlung Schweizer Pensionskasse
Selbst eine privatrechtliche Rechtsform schließt eine öffentlich-rechtliche Natur nicht aus (vgl. Bundessozialgericht - BSG-, Urteil vom 18. Dezember 2008 B 11 AL 32/07 R, dokumentiert in [...]). - FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 4156/08
Qualifizierung der anstelle einer Alterrente ausgezahlten Kapitalabfindung einer …
- FG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - 3 K 273/07
Zur Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberbeiträgen für die Zukunftssicherung eines …
- FG Baden-Württemberg, 12.05.2011 - 3 K 147/10
Vergleichbarkeit des Vorsorgeverhältnisses zu verschiedenen Zweigen der …
- FG Baden-Württemberg, 23.10.2009 - 11 K 4308/08
Besteuerung einer Auszahlung einer Schweizer Pensionskasse zur Förderung des …
- FG Baden-Württemberg, 29.07.2009 - 11 V 3042/08
Auszahlung Schweizer Pensionskasse
- FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1464/08
Steuerbarkeit und Steuerbefreiung der Barauszahlung einer Schweizer Pensionskasse
- FG Baden-Württemberg, 31.08.2011 - 14 K 1502/09
Auszahlung des Todesfallkapitals einer Schweizer Versorgungseinrichtung an das …
- FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 2 K 1464/08
Austrittsleistungen aus Schweizer Pensionskassen sind nach § 3 Nr. 3 EStG …
Für Blogger: