Rechtsprechung
   BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R   

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfsmittel - Batterien für Hörgerät

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Sozialhilfe; Eingliederungshilfe; Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft; Hilfsmittel; Batterien für Hörgerät; keine Anwendung des § 15 SGB 9; Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln der medizinischen und sozialen Rehabilitation; vorrangige Leistungen

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  • Bundessozialgericht

    (Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfsmittel - Batterien für Hörgerät

  • NWB SteuerXpert START

    SGB XII § 54

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Übernahme der Kosten für Hörgerätebatterien als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattung von Kosten für Hörgerätebatterien

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfsmittel - Batterien für Hörgerät - keine Anwendung des § 15 SGB 9 - Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln der medizinischen und sozialen Rehabilitation - vorrangige Leistungen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • 123recht.net (Pressemeldung, 19.5.2009)

    Sozialhilfe muss Hörgerätebatterien zahlen // Die Batterien gehören zu den Grundbedürfnissen

  • hilfsmittelmanager.eu (Kurzinformation)

    Eingliederungshilfe für Hörgerätebatterien

Besprechungen u.ä.

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Übernahme der Kosten für Hörgerätebatterien - Eingliederungshilfe als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Diana Ramm, Prof. Dr. Felix Welti)

Verfahrensgang

  • SG Hannover, 25.04.2006 - S 51 SO 622/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.03.2007 - L 8 SO 58/06
  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 103, 171
  • NVwZ-RR 2010, 196



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Wird zitiert von ... (18)  

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2010 - L 20 SO 75/07  

    Sozialhilfe

    Als ggf. erstangegangener Rehabilitationsträger - die Krankenkasse wurde zeitgleich angegangen - wiederum wäre der Beklagte im Grundsatz auch für Leistungen zuständig, die ein anderer, ggf. vorrangig leistungspflichtiger (§ 2 Abs. 1 SGB XII) Rehabilitationsträger - hier möglicherweise die Krankenkasse als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Rehabilitation - erbringen müsste, weil der Antrag der Klägerin von ihm nicht (an einen nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger) weitergeleitet wurde (§ 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 SGB IX; vgl. etwa BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R).

    Ziel der Leistungen nach § 55 Abs. 1 SGB IX ist es einerseits, den Menschen, die auf Grund ihrer Behinderung von (Teil-) Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits aber auch den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R unter Verweis auf Lachwitz in Handkommentar zum Sozialgesetzbuch IX (HK-SGB IX) 2. Auflage 2006, § 55 Rn. 6).

    Andere Hilfsmittel oder Hilfen sind danach solche, die über eine medizinische Zweckbestimmung hinausreichen und zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel und Einschränkungen beitragen (BSG, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O. unter Verweis auf Fuchs in Fuchs/Bihr/Krauskopf/Ritz, SGB IX, 1. Auflage 2006, § 55 Rn. 7).

    Zu diesen anderen Hilfsmitteln im Sinne des Abs. 1 dieser Vorschrift bzw. des § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX gehören nach § 9 Abs. 2 Nr. 11 EinglH-VO - wobei die Aufzählung in Abs. 2 nicht abschließend ist (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O., Rn. 18, m.w.N.) - besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist.

    Anderenfalls wäre sinnwidrigerweise in jedem Einzelfall zunächst zu prüfen, ob ggf. vorrangig Leistungen der Eingliederungshilfe zum Tragen kommen (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R).

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R  

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

    In diesem Falle käme zusätzlich § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX zur Anwendung, nach dem an die Stelle des Sachleistungsanspruchs ein Erstattungsanspruch getreten wäre (vgl hierzu Senatsurteil vom 19.5. 2009 - B 8 SO 32/07 R - RdNr 12).

    Leistungszwecke des SGB V bzw der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Rehabilitation können sich überschneiden; darauf hat der Senat bereits im Zusammenhang mit der Übernahme der Kosten von Hilfsmitteln iS von § 31 SGB IX hingewiesen (Senatsurteil vom 19.5. 2009 - B 8 SO 32/07 R - RdNr 17).

  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 15.11  

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Selbstbeschaffung; selbst

    17 aa) Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, d.h. zur sozialen Rehabilitation, und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind anhand der Bedürfnisse, die mit der Leistung befriedigt werden sollen, voneinander abzugrenzen (vgl. BSG, Urteile vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 32/07 R - SozR 4-3500 § 54 SGB XII Nr. 5 Rn. 17 und vom 29. September 2009 - B 8 SO 19/08 R - SozR 4-3500 § 54 SGB XII Nr. 6 Rn. 21).

    Dem behinderten Menschen soll der Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben ermöglicht und hierdurch die Begegnung und der Umgang mit nichtbehinderten Menschen gefördert werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 a.a.O. Rn. 16 f.).

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  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R  

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Zahlung der Kosten für Anschaffung und Einbau des schwenkbaren Autositzes ist § 28 Abs. 1 Satz 1 BSHG iVm §§ 39, 40 Abs. 1 Satz 1 BSHG und § 9 Abs. 2 Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO iVm § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX; ob insoweit auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten (vgl dazu in anderen Konstellationen: BSGE 103, 171 ff RdNr 11 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5; BSGE 104, 219 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1), also auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der mit der Rechnung vom 28.5.

    Obwohl eine Hilfsmittelgewährung wegen der Identität des Leistungsinhalts mit dem des SGB V (vgl § 40 Abs. 1 Satz 1 BSHG) im Rahmen der medizinischen Rehabilitation ausscheidet, bedeutet dies nicht, dass eine Leistungserbringung nicht unter einer anderen Zielsetzung möglich ist; die Abgrenzung zwischen der Hilfsmittelerbringung als Bestandteil der medizinischen und der sozialen Rehabilitation ist nicht am Begriff des Hilfsmittels selbst vorzunehmen, sondern danach, welche Bedürfnisse mit dem Hilfsmittel befriedigt werden sollen, also welchen Zwecken und Zielen das Hilfsmittel dienen soll (BSGE 103, 171 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5 mwN; BSG SozR 4-3500 § 54 Nr. 6 RdNr 21).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2009 - L 9 SO 5/08  

    Sozialhilfe

    Dabei richtet sich die Abgrenzung zu Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß § 55 Abs. 2 SGB IX danach, welche Bedürfnisse mit dem Hilfsmittel befriedigt werden sollen, also welchen Zwecken und Zielen die jeweilige Leistung dient (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R -).

    Ziel der Leistungen nach § 55 Abs. 1 SGB IX ist es einerseits, den Menschen, die auf Grund ihrer Behinderung von (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits aber auch den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, den Zugang zur Gesellschaft zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2012 - L 9 SO 452/11  

    Sozialhilfe

    Neben den von der Krankenkasse zu erbringenden Leistungen der medizinischen Rehabilitation ist kein Raum ist für Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Rahmen der Eingliederungshilfe, die ohnehin nach Art und Umfang gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII an die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung angebunden sind (vgl. BSG, Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R -, juris Rn. 22).

    Zwar handelt es sich bei dem Elektrorollstuhl unabhängig davon, dass er dem Kläger von der Barmer GEK gemäß § 33 SGB V als Hilfsmittel zur Verfügung gestellt wurde, um ein anderes als ein in § 31 SGB IX genanntes Hilfsmittel im Sinne des Rechts der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX, weil er über die medizinischen Zweckbestimmungen im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB IX hinausreicht und auch dazu dient, dem Kläger den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilhabe am öffentlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen und hierdurch insgesamt die Begegnung mit nichtbehinderten Menschen zu fördern (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R -, juris Rn. 16 ff.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2012 - L 20 SO 25/09  

    Sozialhilfe

    Das BSG geht insoweit davon aus, dass sich Leistungszwecke des SGB V bzw. der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Rehabilitation überschneiden können (siehe auch BSG Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R).

    Indem sie (vereinfacht ausgedrückt) das Hör- und (erst) damit auch das Sprachvermögen fördert, führt die Therapie zugleich auch zur Sicherung bzw. Verbesserung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft; denn deren wesentlicher Bestandteil ist die Kommunikation, für die wiederum Hören essentielle Voraussetzung ist (BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R (Hörgerätebatterien)).

  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 24/10 R  

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Hautpflegemittel bei nicht nachgewiesenem

    Das gilt selbst dann, wenn die Pflege zur Vermeidung schwerwiegender gesundheitlicher Störungen unverzichtbar ist, wie es auch bei der Klägerin in Betracht kommt (vgl zutreffend zum Zusammenspiel der Sicherungssysteme zB BSGE 103, 171 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5, RdNr 24; BSG SozR 4-3500 § 54 Nr. 6, RdNr 18 ff; BSGE 107, 169 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 6, RdNr 12 ff).
  • LSG Sachsen, 21.02.2011 - L 7 AS 145/08  

    Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; Mehrbedarf behinderter Hilfebedürftiger

    Im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des Senats am 06.09.2010 sind unter anderem die Urteile des Bundessozialgerichts vom 22.03.2010 - B 4 AS 59/09 R sowie vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R erörtert worden.

    Das BSG hat dazu insbesondere ausgeführt (Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R RdNrn. 16 ff.): Nach § 55 SGB IX werden als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 des SGB IX nicht erbracht werden.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2010 - 7 A 10796/10  

    Jugendhilferecht

    Allerdings können sich die Leistungszwecke der medizinischen und der sozialen Rehabilitation überschnei­den (vgl. BSG, Urteile vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 32/07 R - FEVS 61, 153 [159] und vom 29. September 2009, a.a.O.).

    Gemäß § 55 Abs. 1 SGB IX werden als Leistungen der sozialen Rehabilitation ihrem Zweck nach Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teil­habe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglichunabhängigvon Pflege machen.Ziel der Leistungen nach § 55 Abs. 1 SGB IX ist es einerseits, den Menschen, die auf Grund ihrer Behinderung von (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits aber auch den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009, a.a.O. S. 156 m.w.N.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.10.2010 - L 23 SO 257/07  

    Eingliederungshilfe; Brillenreparatur, Leistung der sozialen Rehabilitation;

  • LSG Schleswig-Holstein, 28.09.2011 - L 9 SO 37/10  

    Eingliederungshilfe; Hilfe zur angemessenen Schulbildung; Petö-Therapie

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.06.2011 - 7 A 10420/11  

    Jugendhilferecht

  • LSG Bayern, 22.03.2012 - L 2 P 7/12  

    Betreuungsleistungen nach § 204 Abs. 2 SGB V umfassen nicht Leistungen aus

  • LSG Hessen, 29.06.2011 - L 6 SO 57/11  

    Sozialhilfe - Nachrangigkeit - Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe nach SGB

  • BSG, 21.01.2011 - B 8 SO 57/10 B  
  • SG Aachen, 28.09.2010 - S 20 (19) SO 50/09  

    Sozialhilfe

  • SG Aachen, 28.09.2010 - S 20 (10) SO 40/09  

    Sozialhilfe

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