Rechtsprechung
   BSG, 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Rücknahme bzw Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit - Arbeitslosigkeit - Beschäftigungssuche - fehlende Eigenbemühungen - Konkretisierungspflicht der Bundesagentur für Arbeit - Umkehr der materiellen Beweislast - Verwaltungsakteigenschaft - Verschulden - verfassungskonforme Auslegung

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Bundessozialgericht

    (Teil)Rücknahme bzw Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit - Arbeitslosigkeit - Beschäftigungssuche - Nachweis von Eigenbemühungen - verfassungskonforme Auslegung - Konkretisierungspflicht der Bundesagentur für Arbeit - Umkehr der materiellen Beweislast - Verschulden des Arbeitslosen - Aufforderungsschreiben als Formverwaltungsakt - Streitgegenstand - Untersuchungsgrundsatz - Umdeutung

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  • fh-sozialversicherung.de

    "Fördern und Fordern" - Zu den Rechtsfolgen für einen Arbeitslosen, der sich nicht selber um die Beendigung der Beschäftigungslosigkeit bemüht.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe bei Obliegenheitsverletzungen des Arbeitslosen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    (Teil)Rücknahme bzw Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit, Arbeitslosigkeit, Beschäftigungssuche, Nachweis von Eigenbemühungen, verfassungskonforme Auslegung, Konkretisierungspflicht der Bundesagentur für Arbeit, Umkehr der materiellen Beweislast, Verschulden des Arbeitslosen, Aufforderungsschreiben als Formverwaltungsakt, Streitgegenstand, Untersuchungsgrundsatz, Umdeutung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Arbeitslosengeld: 2 Bewerbungen pro Woche überfordern nicht

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    SGB III F: 16.12.1997 § 118 Abs. 1 Nr. 2, § 119 Abs. 1 Nr. 1, § 119 Abs. 1

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BSG vom 20.10.2005, Az.: B 7a AL 18/05 R (Eigenbemühungen/Obliegenheit/Verwaltungsakt)" von Prof. Dr. Peter Baumeister, original erschienen in: SGb 2006, 549 - 553.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 95, 176
  • NZS 2006, 436



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Wird zitiert von ... (50)  

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R  

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

    Die vom Senat in anderem Zusammenhang (zu § 119 SGB III) aufgestellten Anforderungen an die Konkretisierung der vom Gesetz verlangten Eigenbemühungen eines Arbeitslosen (vgl BSGE 95, 176 ff = SozR 4-4300 § 119 Nr. 3) sind auf die Rechtslage des § 22 Abs. 1 SGB II wegen der unterschiedlichen Funktionen der Informationenpflichten und der ungleichen rechtlichen Regelungen nicht übertragbar.
  • LSG Bayern, 15.06.2007 - L 8 AL 434/05  
    Streitgegenstand sind die Aufhebung der Alg-Bewilligung und das als formaler Verwaltungsakt ausgestaltete Schreiben der Beklagten vom 02.07.2003 (dazu Urteil des BSG vom 20.10.2005, Az.: B 7a AL 18/05 R juris Rn 11 mit Hinweisen auf BSG vom 03.04.2003 - B 13 RJ 39/02 R = BSGE 91, 68 = SozR 4-1300 § 31 Nr. 1 sowie SozR 3-4100 § 119 Nr. 23 S.118).

    Dabei kann dahinstehen, ob es auch ohne konkreten Hinweis auf die Rechtsfolgen "auf der Hand liegt", dass bei Nichteinhaltung der "Verpflichtung" der Anspruch auf Alg bzw Arbeitslosenhilfe nicht entsteht, wenn die Beklagte vom Arbeitslosen bestimmte Eigenbemühungen verlangt (Urteil des BSG vom 20.10.2005, Az.: B 7a AL 18/05 R juris Rn.2).

    Vielmehr ist eine Rücknahme bzw Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Wirkung schon ab Beginn des Zeitraums möglich, in dem der Arbeitslose die Eigenbemühungen unternehmen sollte, wenn er der Obliegenheit, sich selbst um die Beendigung seiner Beschäftigungslosigkeit zu bemühen, nicht nachkommt (Urteil des BSG vom 20.10.2005, Az.: B 7a AL 18/05 R juris Rn.2).

    Im Einzelnen sind hierzu im Hinblick auf die frühere, hiervon abweichende Auffassung des Senats folgende Ausführungen veranlasst: Der 7. Senat des BSG, dem sich der 11. Senat angeschlossen hat (Urteil vom 31.01.2006, Az.: B 11a AL 13/05 R), hat im Urteil vom 20.10.2005 (B 7a AL 18/05 R) ausgeführt, dass es sich bei den vom Gesetz geforderten Eigenbemühungen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) um eine zur Anspruchsvoraussetzung gewordene versicherungsrechtliche Obliegenheit handelt (Anschluss an BSGE 86, 147, 149 = SozR 3-4300 § 156 Nr. 1), die sich unter anderem durch entsprechende Hinweise der Beklagten gemäß § 119 Abs. 5 Satz 1 SGB III hinreichend konkretisieren lässt, wobei die Konkretisierung am Maßstab der Zumutbarkeit zu messen ist.

    Daraus folgt, dass wegen der im gesamten Nachweiszeitraum bestehenden Pflicht des Klägers zu Eigenbemühungen die Beklagte nicht schon auf Grund der Eröffnung einer Nachweismöglichkeit bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gehindert sein kann, die Leistungsbewilligung bereits mit Wirkung ab Zugang des Konkretisierungsschreibens aufzuheben (vgl. insbesondere Urteil des BSG vom 20.10.2005, a.a.O., Rn.34 ff. und vom 31.01.2006, Az.: B 11a AL 13/05 R juris Rn.20).

    Dieses Verlangen kann bei objektiver Betrachtungsweise - gemessen am Maßstab der Zumutbarkeit und am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Urteil des BSG vom 20.10.2005, a.a.O., insbesondere Rn.29) - nicht als für den Kläger unzumutbar angesehen werden.

    Als rechtsnormative Grundlage für die Forderung eines subjektiven Sorgfaltsmaßstabs (dazu Urteil des BSG vom 20.10.2005, Az.: B 7a AL 18/05 R juris Rn.4 und Rn.37 mit Hinweis auf Harks NZS 2005, 500, 502) fungiert das Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit der Bewilligung als begünstigendem Verwaltungsakt im Sinne des § 45 SGB X im Zusammenspiel mit § 119 Abs. 5 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung: Unternimmt der Arbeitslose die geforderten Eigenbemühungen, liegt also keine schuldhafte Verletzung der entsprechenden Obliegenheit vor, ist § 119 Abs. 5 SGB III nicht verletzt, die Bewilligung damit rechtmäßig und § 45 SGB X nicht erfüllt.

  • BSG, 31.01.2006 - B 11a AL 13/05 R  

    Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit -

    Gegenstand der Entscheidung ist außerdem das als "formaler" Verwaltungsakt ausgestaltete Schreiben der Beklagten vom 8. November 2000 (Aufforderung zu Eigenbemühungen mit Rechtsfolgen- und Rechtsbehelfsbelehrung; vgl zur Auslegung eines sinngemäß auf Überprüfung eines solchen formalen Bescheids gerichteten Klagebegehrens: Urteil des 7. Senats des Bundessozialgerichts vom 20. Oktober 2005 - B 7a AL 18/05 R -, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, RdNr 11 und 12, ua mit Hinweisen auf BSGE 91, 68 RdNr 10 ff = SozR 4-1300 § 31 Nr. 1 sowie BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 23 S 118).

    Der 7. Senat des BSG hat im Urteil vom 20. Oktober 2005 (B 7a AL 18/05 R, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) ausgeführt, dass es sich bei den vom Gesetz geforderten Eigenbemühungen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) um eine zur Anspruchsvoraussetzung gewordene versicherungsrechtliche Obliegenheit handelt (Anschluss an BSGE 86, 147, 149 = SozR 3-4300 § 156 Nr. 1), die sich ua durch entsprechende Hinweise der Beklagten gemäß § 119 Abs. 5 Satz 1 SGB III hinreichend konkretisieren lässt, wobei die Konkretisierung am Maßstab der Zumutbarkeit zu messen ist (vgl ua RdNr 28, 29 des Urteils vom 20. Oktober 2005).

    Dieses Verlangen kann bei objektiver Betrachtungsweise - gemessen am Maßstab der Zumutbarkeit und am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl Urteil des 7. Senats vom 20. Oktober 2005, aaO, insbesondere RdNr 29) - nicht als für den Kläger unzumutbar angesehen werden.

    Das LSG wird - soweit erforderlich - im Rahmen der erneuten Entscheidung Gelegenheit zu eindeutigen Feststellungen dazu erhalten, ob der Kläger darauf vertrauen durfte, einen Leistungsanspruch zu besitzen, wenn er die geforderten Eigenbemühungen schuldhaft nicht unternehmen würde (vgl Urteil des 7. Senats vom 20. Oktober 2005, aaO, RdNr 37 mit Hinweis auf Harks NZS 2005, 500, 502).

    Dem LSG ist im Übrigen zuzustimmen, soweit es angenommen hat, der streitgegenständliche Aufhebungsbescheid könne nicht in eine Entziehungsentscheidung nach § 66 SGB I, die eine Ermessensausübung erfordert, umgedeutet werden (§ 43 Abs. 3 SGB X, vgl Urteil des 7. Senats vom 20. Oktober 2005, aaO, RdNr 39).

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