Rechtsprechung
   BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2004

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de

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  • Bundessozialgericht

    Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2004

  • NWB SteuerXpert START

    GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung der Rentenanpassung für das Jahr 2004, Verfassungsmäßigkeit

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Nullrunde ist verfassungsgemäß

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (13)  

  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 13/08 R  

    Aussetzung der Rentenanpassung 2005 - Verfassungsmäßigkeit

    Die hierauf gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gegen den die Rentenerhöhung ablehnenden Verwaltungsakt verbunden mit einer unechten Leistungsklage, gerichtet auf Festsetzung einer Anpassung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2005, statthaft (BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 12; BSGE 90, 11, 13 = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1).

    (1) Die Versichertenrenten und Anwartschaften auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung genießen den Schutz der Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfGE 53, 257, 289 ff; BVerfGE 58, 81, 109; BVerfGE 116, 96, 121; BVerfGE 117, 272, 292 f; BVerfG vom 26.7.2007, NZS 2008, 254; BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 25).

    Dabei sind nicht die verschiedenen Einzelelemente einer Anwartschaft, sondern nur das Gesamtergebnis und damit die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt geschützt (BVerfGE 58, 81, 109; BVerfGE 117, 272, 293; BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 33).

    Er hat diese Auffassung in seinem Urteil vom 20.12.2007 (B 4 RA 9/05 R - Juris, RdNr 19 ff) dahingehend modifiziert, dass Rentner nach dem SGB VI in Bezug auf eine Rentenanpassung kein im GG geregeltes Recht iS eines Anspruchs gegen die Bundesregierung als Verordnungsgeber oder gegen den Deutschen Bundestag auf Anhebung des aktuellen Rentenwerts haben.

    Ein Rückgriff auf den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG scheidet aus, wenn ein Verhalten in den Schutzbereich eines anderen Grundrechts fällt und die dort vorgenommene Einschränkung sich als verfassungsgemäß erweist (vgl BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 53; Dreier aaO, RdNr 30).

    cc) Die gesetzlichen Maßnahmen zur aktuellen Rentenanpassung verstoßen nicht gegen ein schützenswertes Vertrauen auf die Kontinuität der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und damit gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG; vgl BVerfG vom 26.7.2007, NZS 2008, 254, 256; BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 62).

  • BSG, 21.01.2009 - B 12 R 1/07 R  

    Aussetzung der Rentenanpassung 2005 - Altersvorsorgeanteil und

    (1) Die Versichertenrenten und Anwartschaften auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung genießen den Schutz der Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfGE 53, 257, 289 ff; BVerfGE 58, 81, 109; BVerfGE 116, 96, 121; BVerfGE 117, 272, 292 f; Bundesverfassungsgericht - BVerfG - [Kammerbeschluss] vom 26.7.2007, NZS 2008, 254; BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 25).

    Dabei sind nicht die verschiedenen Einzelelemente einer Anwartschaft, sondern nur das Gesamtergebnis und damit die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt geschützt (BVerfGE 58, 81, 109; BVerfGE 117, 272, 293; BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 33).

    Er hat diese Auffassung in seinem Urteil vom 20.12.2007 (B 4 RA 9/05 R - Juris, RdNr 19 ff) dahingehend modifiziert, dass Rentner nach dem SGB VI in Bezug auf eine Rentenanpassung kein im GG geregeltes Recht iS eines Anspruchs gegen die Bundesregierung als Verordnungsgeber oder gegen den Deutschen Bundestag auf Anhebung des aktuellen Rentenwerts haben.

    Ein Rückgriff auf den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG scheidet aus, wenn ein Verhalten in den Schutzbereich eines anderen Grundrechts fällt und die dort vorgenommene Einschränkung sich als verfassungsgemäß erweist (vgl BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 53; Dreier aaO, RdNr 30).

    cc) Die gesetzlichen Maßnahmen zur aktuellen Rentenanpassung verstoßen nicht gegen ein schützenswertes Vertrauen auf die Kontinuität der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und damit gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG; vgl BVerfG vom 26.7.2007, NZS 2008, 254, 256; BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 62).

  • BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 48/05 R  

    Rentenanpassung durch die Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahr 2003 -

    Auch wenn die jährliche Rentenanpassung unter den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fallen könnte (vgl hierzu Senatsurteil vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen), liegt also vorliegend schon kein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts vor.

    c) Falls dagegen der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG in Bezug auf die jährliche Rentenanpassung schon dem Grunde nach nicht eröffnet wäre (vgl hierzu Senatsurteil vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen), wäre die Rentenanpassung 2003 am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG zu messen, wenn das einfachgesetzliche Recht auf Altersrente, das gegen den beklagten Verwaltungsträger gerichtet ist, als Recht gegen diesen auf Zahlung einer höheren "dynamisch" ansteigenden Rente ausgestaltet gewesen wäre, was aber nicht der Fall ist.

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  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2011 - L 3 R 949/11  

    Rentenversicherung

    Insoweit ist keine verfassungsrechtlich grundlegende Abweichung der Sachlage im Vergleich zu der o.g. Rentenanpassung zum 01.07.2004 und weiteren in früheren Jahren ausgebliebenen Rentenanpassungen feststellbar, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung jeweils als verfassungsgemäß angesehen worden waren (vgl. neben dem mehrfach zitierten Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 26.07.2007 BSG, Urteil vom 20.12.2007, Az. B 4 RA 9/05, Rn. 20 - zitiert nach juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.05.2011, L 2 KN 8/11, unter Hinweis auf die Rspr des BSG vom 13.11.2008, B 13 R 13/08 R, und 21.01.2009, B 12 R 1/07 R zur Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2005 - zitiert nach juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2011, L 11 R 267/11- zitiert nach juris).

    Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterscheide von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (st. Rspr , vgl. nur BSG, Urteil vom 20.12.2007, B 4 RA 9/05 m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG - zitiert nach juris).

    Ausgehend von den verfassungsrechtlich vorgegebenen unterschiedlichen Systemen muss der Gesetzgeber diese weitgehend unterschiedlich ausgestalteten Systeme auch nicht isoliert im Hinblick auf den Aspekt der "Anpassung der Alterseinkünfte nach gewissen Zeitabschnitten" gleich behandeln (BSG, Urteil vom 20.12.2007, B 4 RA 9/05 - zitiert nach juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2010 - L 22 R 1457/08  

    Altersrentenhöhe; Rentenanpassungsmitteilung

    Er hat diese Auffassung in seinem Urteil vom 20. Dezember 2007 (B 4 RA 9/05 R - Juris, RdNr 19 ff) dahingehend modifiziert, dass Rentner nach dem SGB VI in Bezug auf eine Rentenanpassung kein im GG geregeltes Recht i.S. eines Anspruchs gegen die Bundesregierung als Verordnungsgeber oder gegen den Deutschen Bundestag auf Anhebung des aktuellen Rentenwerts haben (Urteil vom 21. Januar 2009 - B 12 R 1/07 R).

    Die Rentenanpassung folgt, so das BSG im Urteil vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 9/05 R, seit den Rentenreformgesetzen 1957 (Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten - Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - vom 23. Februar 1957, BGBl I 1957, 88; Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter - Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz - vom 23. Februar 1957, BGBl I 1957, 45) grundsätzlich der Lohn- und Gehaltsentwicklung.

  • LSG Baden-Württemberg, 15.11.2011 - L 11 R 267/11  

    Gesetzliche Rentenversicherung - Rentenanpassung 2010 - Verfassungsmäßigkeit

    Sollte Art. 14 Abs. 1 GG ein subjektives vermögenswertes Recht auf eine jährliche Rentenanpassung einräumen (dazu vgl BSG, 20.12.2007, B 4 RA 9/05 R, juris), liegt hier auch insoweit kein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts vor.

    Die gesetzlichen Maßnahmen zur Rentenanpassung 2010 verstoßen damit auch nicht gegen ein schützenswertes Vertrauen auf die Kontinuität steigender Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und damit gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG; BSG, 21.01.2009, B 12 R 1/07 R, juris 41 f unter Hinweis auf BVerfG, 26.07.2007, aaO; BSG, 20.12.2007, B 4 RA 9/05 R, juris Rdnr 62 ff).

  • BSG, 17.04.2008 - B 13/4 R 41/06 R  

    Hinterbliebenenrente - Einkommensanrechnung - Zusammentreffen von

    Dies gilt umso mehr, als angesichts der Preisentwicklung gerade die Aussetzung der Rentenanpassung für die Rentner eine (wenn auch gerechtfertigte: Senatsurteil vom 27.3.2007 - B 13 R 37/06 R, NZS 2007, 663; SozR 4-2600 § 65 Nr. 1, zur Veröffentlichung auch in BSGE bestimmt; bestätigend BVerfG vom 26.7.2007 - 1 BvR 1247/07, FamRZ 2007, 1957; ferner BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR bestimmt) Belastung darstellte.
  • LSG Thüringen, 28.08.2012 - L 6 R 497/09  
    Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen den eine über 0, 54 Prozent hinausgehende Rentenerhöhung ablehnenden Verwaltungsakt verbunden mit der un-echten Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) gerichtet auf Festsetzung einer höheren An-passung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2007 und Zahlung höherer Rente statthaft (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - Az.: B 4 RA 9/05 R, zitiert nach Juris).

    Nochmals mit Urteil vom 20. September 2007 - Az.: B 4 RA 9/05 R (zitiert nach Juris) hat das BSG bekräftigt, dass auch innerhalb des Rechts der ge-setzlichen Rentenversicherung und ohne Verletzung von Verfassungsrecht bei der jährlichen Anpassung der Renten in West und Ost aufgrund der bestehenden erheblichen Unterschiede differenziert werden kann.

  • SG Lüneburg, 13.04.2011 - S 1 R 463/10  
    Zwar genießen die Versichertenrenten und Anwartschaften auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfGE 53, 257, 289 ff.; BVerfG, NZS 2008, 254; BSG, Urt. v. 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R).

    Dabei sind jedoch nicht die verschiedenen Einzelelemente einer Anwartschaft, sondern nur das Gesamtergebnis und damit die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt geschützt (BVerfGE 117, 272, 293; BSG, Urt. v. 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R).

  • SG Lüneburg, 14.04.2011 - S 1 R 463/10  
    Zwar genießen die Versichertenrenten und Anwartschaften auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfGE 53, 257, 289 ff.; BVerfG, NZS 2008, 254; BSG, Urt. v. 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R).

    Dabei sind jedoch nicht die verschiedenen Einzelelemente einer Anwartschaft, sondern nur das Gesamtergebnis und damit die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt geschützt (BVerfGE 117, 272, 293; BSG, Urt. v. 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R).

  • LSG Bayern, 03.03.2009 - L 8 AL 200/08  

    Höhe des Arbeitslosengeldes - Bemessungsentgelt - Bemessungszeitraum -

  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2011 - L 4 R 4536/10  

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aussparung - Zeitpunkt der Feststellung

  • SG Gotha, 02.04.2007 - S 10 RA 1587/03  
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