Rechtsprechung
| BSG, 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Zuwendungen Dritter zur Überbrückung einer Notlage - Rückzahlungsverpflichtung für den Fall der Nachzahlung von Leistungen durch den Grundsicherungsträger - kein Einkommen
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Bundessozialgericht
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Zuwendungen Dritter zur Überbrückung einer Notlage - Rückzahlungsverpflichtung für den Fall der Nachzahlung von Leistungen durch den Grundsicherungsträger - kein Einkommen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung darlehensweise gewährter Leistungen als Einkommen
Sonstiges
- Bundessozialgericht (Terminbericht)
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Verfahrensgang
- SG Hamburg, 20.02.2008 - S 53 AS 1445/05
- LSG Hamburg, 29.04.2010 - L 5 AS 47/08
- BSG, 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R
Wird zitiert von ... (10)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2012 - L 19 AS 1809/12
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Soweit sie in diesem Zeitraum von einer Nachbarin unterstützt wurde, dürfte dies allein zur Überbrückung der Notlage erfolgt sein (vgl. BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R = juris Rn 16 f.). - BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer …
Sozialhilfeleistungen setzen zwar vom Grundgedanken her einen aktuellen Bedarf voraus; dies gilt allerdings aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) nicht bei einer rechtswidrigen Ablehnung der Hilfegewährung und zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, wenn der Hilfesuchende innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf eingelegt hat und im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erst erstreiten muss (BSG…, Urteil vom 29.9. 2009 - B 8 SO 16/08 R -, BSGE 104, 213 ff RdNr 14 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20; vgl auch zum Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - [SGB II]: BSG, Urteil vom 6.10.2011 - B 14 AS 66/11 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 19, und Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 17 mwN). - BSG, 16.02.2012 - B 4 AS 94/11 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss bei Teilnahme an …
Allerdings trifft es zu, dass das BSG in Anlehnung an seine bisherige Rechtsprechung zur Alhi (…BSGE 58, 160 = SozR 4100 § 138 Nr. 11;… SozR 4100 § 138 Nr. 25) und das BVerwG zum Wohngeldrecht (stRspr seit BVerwGE 54, 358; 69, 247) auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 SGB II nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung nicht als Einkommen qualifiziert (…BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 30, RdNr 16; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - RdNr 16).Insoweit hat das BSG in seiner bisherigen Rechtsprechung im Hinblick auf die Qualifizierung von Zuwendungen Dritter als Einkommen unterschieden zwischen (1.) Geldzahlungen oder Sachleistungen, die einem SGB II-Leistungsberechtigten zum endgültigen Verbleib zugewendet werden, (2.) zu einem Darlehen, das mit einer Rückzahlungsverpflichtung im Sinne des BGB gegenüber dem Darlehensgeber belastet ist und (3.) Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung eben wegen der Ablehnung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren sollen (BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - RdNr 16).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2012 - L 12 AS 537/11
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Mit Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R - hat das BSG diese Rechtsprechung fortgesetzt und konkretisiert.Der angefochtene Gerichtsbescheid war somit auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des BSG-Urteils vom 20.12.2011 (B 4 AS 46/11 R) zu bestätigen.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2012 - L 2 AS 1671/12
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Er erzielt damit Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II. Dieses Einkommen wäre nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Zuwendung auf einem privatrechtlich wirksamen Darlehensvertrag mit Rückzahlungsverpflichtung beruhen würde (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 200/10 R; Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R) bzw. von der Ehefrau des Antragstellers nur deshalb erbracht wird, weil der SGB II-Leistungsträger die Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder Hilfe abgelehnt hat (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R). - BSG, 14.03.2012 - B 14 AS 45/11 R
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; Berücksichtigung des Einkommens des …
Außer Betracht bleiben müssen in diesem Zusammenhang aber Zuwendungen der Mutter, die diese dem Kläger lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellt hat und die mit einer Rückzahlungsverpflichtung des Klägers verbunden sind (vgl BSG Urteil vom 6.10.2011 - B 14 AS 66/11 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen und BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 45). - LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2012 - L 19 AS 1397/11
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Der Senat wertet dies als die Gewährung eines Darlehens zur Überbrückung einer Notlage und nicht als Ausdruck betätigten Einstandswillens, weshalb die betreffenden Zuwendungen auch nicht als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R und vom 06.10.2011 - B 14 AS 66/11 R). - LSG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2012 - L 19 AS 1071/12
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Die von Herrn M nach Angaben der Antragstellerin zur Verfügung gestellte Kost und Logis ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. BSG Urteil 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R = juris Rn 17). - LSG Hamburg, 15.03.2012 - L 4 AS 40/09 Mit der Sachzuwendung war der Bedarf gedeckt, und es war den Eltern des Klägers angesichts der zeitlichen Reihenfolge von Anschaffung und Antragstellung auch nicht darum gegangen, eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung eben wegen der Ablehnung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu substituieren (vgl. BSG, Urt. v. 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R).
- SG Hildesheim, 11.05.2012 - S 42 AY 43/12
Einstweiliger Rechtsschutz bei höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfragen
Dieser Zuwachs muss dem Leistungsberechtigten zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit in Höhe der Zuwendungen dauerhaft entfallen" (BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R -, zit. nach juris Rn. 16).
