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   BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 112/88   

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    Beginn der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X bei der Erstattung von Leistungen, die zu Unrecht erbracht worden sind

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Wird zitiert von ... (38)  

  • BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 35/94  

    Beginn der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X

    Nach der Rechtsprechung des BSG hat sich die Kenntnis i.S. von § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sowohl auf diejenigen Tatsachen zu erstrecken, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes ergibt, als auch auf die, welche in § 45 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 2 SGB X vorausgesetzt werden (vgl. BSGE 65, 221, 225 f = SozR 1300 § 45 Nr. 45; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 2 S. 12).

    Selbst wenn man davon ausgehen könnte, daß die Beklagte damit ab April 1991 eine ausreichende Kenntnis der Tatsachen hatte, welche die von ihr in dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde gelegte Rechtswidrigkeit der Übg-Bewilligung ergeben, läßt sich dies nach Auffassung des erkennenden Senats auf der Grundlage der berufungsgerichtlichen Feststellungen jedenfalls hinsichtlich der Tatsachen, welche sich auf das Fehlen eines Vertrauensschutzes i.S. des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X beziehen, nicht sagen (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 2 S. 12 f).

  • BSG, 25.01.1994 - 4 RA 16/92  

    SGB X § 50 Abs. 2 S. 1, § 35 Abs. 1, § 35 Abs. 2 Nr. 2, § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2

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  • BSG, 27.07.2000 - B 7 AL 88/99 R  

    Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers bei der teilweise Rücknahme von

    Das BSG hat jedoch in ständiger Rechtsprechung entschieden und klargestellt, daß - weil nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X ein Verwaltungsakt nur in den Fällen des Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 des § 45 SGB X bzw nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann - der Behörde folglich auch diejenigen Tatsachen bekannt sein müssen, die § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X bzw § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X für die Aufhebung voraussetzen (BSGE 60, 239, 240 f = SozR 1300 § 45 Nr. 26; BSGE 62, 103, 108 = SozR 1300 § 48 Nr. 39; BSGE 65, 221, 228 = SozR 1300 § 45 Nr. 45; BSGE 66, 204, 210 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 1; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 2; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 26; BSGE 77, 295, 299 f = SozR 3-1300 § 45 Nr. 27; BSG Urteil vom 6. März 1997 - 7 RAr 40/96 -, DBlR Nr. 4372 zu § 45 SGB X).
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