Rechtsprechung
| BSG, 22.04.2008 - B 5a/4 R 79/06 R |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto überwiesenen Rentenleistungen durch das Geldinstitut - Abhebung am Geldautomaten mittels Bankkarte und Geheimzahl - Unkenntnis des Namens und der Anschrift des Verfügenden
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- openjur.de
Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto überwiesenen Rentenleistungen durch das Geldinstitut; Abhebung am Geldautomaten mittels Bankkarte und Geheimzahl; Unkenntnis des Namens und der Anschrift des Verfügenden
- Bundessozialgericht
Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto überwiesenen Rentenleistungen durch das Geldinstitut - Abhebung am Geldautomaten mittels Bankkarte und Geheimzahl - Unkenntnis des Namens und der Anschrift des Verfügenden
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rücküberweisung einer überzahlten Rentenleistung nach dem Tode des Rentenempfängers
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto überwiesenen Rentenleistungen durch das Geldinstitut - Abhebung am Geldautomaten mittels Bankkarte und Geheimzahl - Unkenntnis des Namens und der Anschrift des Verfügenden
Kurzfassungen/Presse (4)
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Rücküberweisungsanspruch bei Konto mit zu geringem Guthaben
- aok-business.de (Kurzinformation)
Rentenversicherung/Bankrecht: Schnell abgehobenem Geld muss die Bank nicht hinterher laufen
- rentenberater.de (Leitsatz/Kurzinformation)
Keine Rückzahlung des überzahlten Rentenbetrages, wenn dieser von einem Unbekannten vom Konto des Rentenempfängers abgehoben wird
- rentenberater.de (Kurzinformation)
Banken müssen nach Tod gezahlte Rente bei Minus nicht zurückzahlen
Verfahrensgang
- SG Leipzig, 09.05.2006 - S 3 R 1231/05
- BSG, 22.04.2008 - B 5a/4 R 79/06 R
Zeitschriftenfundstellen
- NZS 2009, 288 (Ls.)
Wird zitiert von ... (13)
- BSG, 05.02.2009 - B 13 R 59/08 R
Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto …
Dies gilt auch dann, wenn das Geldinstitut Namen und Anschrift des Verfügenden nicht benennen kann (Anschluss an BSG vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R = SozR 4-2600 § 118 Nr. 6).Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend und verweist ergänzend auf das Urteil des 5a. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.4.2008 (B 5a/4 R 79/06 R).
Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des 5a. Senats des BSG in seinem Urteil vom 22.4.2008 (B 5a/4 R 79/06 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) an, nach der Barabhebungen am Geldautomaten durch einen Unbekannten mittels ec-Karte und Geheimzahl des verstorbenen Versicherten regelmäßig "anderweitige Verfügungen" iS des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI sind.
Schon der Wortlaut schließt jedoch - wie der 5a. Senat des BSG in seinem Urteil vom 22.4.2008 (aaO, Juris RdNr 15) zutreffend ausgeführt hat - die Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen durch Unbekannte nicht aus.
b) Der erkennende Senat schließt sich der Ansicht des 5a. Senats des BSG in seinem Urteil vom 22.4.2008 (aaO, Juris RdNr 16) an, dass es im Rahmen des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI für die "Verfügungsberechtigung" des durch die Eingabe der richtigen Geheimzahl legitimierten Kartenbenutzers nicht darauf ankommt, ob diese Person zu der von ihr vorgenommenen Bargeldabhebung am Geldautomaten auch materiell berechtigt war.
Die Durchsetzung dieses (Rücküberweisungs- bzw Erstattungs-)Anspruchs ist durch den in § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI normierten Vorbehalt besonders geschützt (…BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 66; BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 16).
Wenn das Gesetz in dieser Situation den den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut mindernden bzw vernichtenden Einwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI an die Bedingung knüpft, dass über den der Rentenüberweisung entsprechenden Betrag "anderweitig verfügt" worden sei, kann, worauf der 5a. Senat des BSG in seinem Urteil vom 22.4.2008 (aaO, Juris RdNr 16) zu Recht hingewiesen hat, gerade nicht unterstellt werden, es verlange eine materielle Rechtmäßigkeit dieser Verfügungen.
Anderenfalls würde nämlich dem Geldinstitut, worauf der 5a. Senat des BSG in seinem Urteil vom 22.4.2008 (aaO, Juris RdNr 21) zutreffend hingewiesen hat, entgegen der beschriebenen gesetzgeberischen Zielsetzung und dem Gesetzeswortlaut ("zurückzuüberweisen") eine Rückzahlungspflicht aus eigenem Vermögen auferlegt.
Das Gegenteil ist der Fall, worauf der 5a. Senat des BSG in seinem Urteil vom 22.4.2008 (aaO, Juris RdNr 23 bis 27) zutreffend hingewiesen hat.
Ohnehin erscheint im Rahmen der Rückabwicklung überzahlter Rentenleistungen nach § 118 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI eine Betrachtung nach Risikosphären nicht geboten (vgl BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 22).
Deshalb erschiene es bei einer Betrachtung nach Risikosphären auch eher sachgerecht, dem verstorbenen Kontoinhaber bzw seinen Erben als neue Kontoinhaber das Haftungsrisiko gegenüber dem Rentenversicherungsträger bei einem eventuellen Missbrauch der auf dem Rentenüberweisungskonto ausgestellten ec-Karte tragen zu lassen (vgl BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 22).
Anhaltspunkte, der Gesetzgeber habe die objektive Unmöglichkeit des Geldinstituts, Namen und Anschrift dieser Person zu benennen, mit dem Wegfall des Auszahlungseinwands des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI sanktionieren wollen, sind nicht ersichtlich (BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 30).
Für diesen Fall trifft das Gesetz keine Regelung (BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 29, 31).
- BSG, 05.02.2009 - B 13/4 R 91/06 R
Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod der Berechtigten auf ein Konto bei …
Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des 5a. Senats des BSG in seinem Urteil vom 22.4.2008 (B 5a/4 R 79/06 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) an, nach der Barabhebungen am Geldautomaten durch einen Unbekannten mittels ec-Karte und Geheimzahl des verstorbenen Versicherten regelmäßig "anderweitige Verfügungen" iS des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI darstellen.Schon der Wortlaut schließt jedoch - wie der 5a. Senat des BSG in seinem Urteil vom 22.4.2008 (aaO, Juris RdNr 15) zutreffend ausgeführt hat - die Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen durch Unbekannte nicht aus.
b) Der erkennende Senat schließt sich der Ansicht des 5a. Senats des BSG in seinem Urteil vom 22.4.2008 (aaO, Juris RdNr 16) an, dass es im Rahmen des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI für die "Verfügungsberechtigung" des durch die Eingabe der richtigen Geheimzahl legitimierten Kartenbenutzers nicht darauf ankommt, ob diese Person zu der von ihr vorgenommenen Bargeldabhebung am Geldautomaten auch materiell berechtigt war.
Die Durchsetzung dieses (Rücküberweisungs- bzw Erstattungs-) Anspruchs ist durch den in § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI normierten Vorbehalt besonders geschützt (…BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 66; BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 16).
Wenn das Gesetz in dieser Situation den den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut mindernden bzw vernichtenden Einwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI an die Bedingung knüpft, dass über den der Rentenüberweisung entsprechenden Betrag "anderweitig verfügt" worden sei, kann, worauf der 5a. Senat des BSG in seinem Urteil vom 22.4.2008 (aaO, Juris RdNr 16) zu Recht hingewiesen hat, gerade nicht unterstellt werden, es verlange eine materielle Rechtmäßigkeit dieser Verfügungen.
Anderenfalls würde nämlich dem Geldinstitut, worauf der 5a. Senat des BSG in seinem Urteil vom 22.4.2008 (aaO, Juris RdNr 21) zutreffend hingewiesen hat, entgegen der beschriebenen gesetzgeberischen Zielsetzung und dem Gesetzeswortlaut ("zurückzuüberweisen") eine Rückzahlungspflicht aus eigenem Vermögen auferlegt.
Das Gegenteil ist der Fall, worauf der 5a. Senat des BSG in seinem Urteil vom 22.4.2008 (aaO, Juris RdNr 23 bis 27) zutreffend hingewiesen hat.
Ohnehin erscheint im Rahmen der Rückabwicklung überzahlter Rentenleistungen nach § 118 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI eine Betrachtung nach Risikosphären nicht geboten (vgl BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 22).
Deshalb erschiene es bei einer Betrachtung nach Risikosphären auch eher sachgerecht, dem verstorbenen Kontoinhaber bzw seinen Erben als neue Kontoinhaber das Haftungsrisiko gegenüber dem Rentenversicherungsträger bei einem eventuellen Missbrauch der auf dem Rentenüberweisungskonto ausgestellten ec-Karte tragen zu lassen (vgl BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 22).
Anhaltspunkte, der Gesetzgeber habe die objektive Unmöglichkeit des Geldinstituts, Namen und Anschrift dieser Person zu benennen, mit dem Wegfall des Auszahlungseinwands des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI sanktionieren wollen, sind nicht ersichtlich (BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 30).
Für diesen Fall trifft das Gesetz keine Regelung (BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 29, 31).
- BSG, 05.02.2009 - B 13 R 87/08 R
Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber einem …
Der vom 5a. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 22.4.2008 (B 5a/4 R 79/06 R) vertretenen Ansicht, wonach für die Feststellung der "Verfügungsberechtigung" nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit der Verfügung abzustellen sei, könne nicht gefolgt werden.Schon der Wortlaut schließt jedoch - wie der 5a. Senat des BSG in seinem Urteil vom 22.4.2008 (B 5a/4 R 79/06 R, Juris RdNr 15 zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) zutreffend ausgeführt hat - die Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen durch Unbekannte nicht aus.
b) Auch im Rahmen des den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers mindernden Einwand des Geldinstituts nach § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI, dass über den der fehlüberwiesenen Rente entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt worden sei, kommt es für die Verfügungsberechtigung eines Sparbuchinhabers über das betreffende Sparkonto nicht darauf an, ob die vorgenommene Verfügung materiell rechtmäßig ist (s hierzu auch BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 16 und Senatsurteile vom heutigen Tage - B 13/4 R 91/06 R und B 13 R 59/08 R [zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen], für die Abhebung am Geldautomaten mittels ec- oder Bankkarte und Geheimzahl).
Die Durchsetzung dieses (Rücküberweisungs- bzw Erstattungs-)Anspruchs ist durch den in § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI normierten Vorbehalt besonders geschützt (…BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 66; BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 16).
Wenn das Gesetz in dieser Situation den den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut mindernden bzw vernichtenden Einwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI an die Bedingung knüpft, dass über den der Rentenüberweisung entsprechenden Betrag "anderweitig verfügt" worden sei, kann, worauf der 5a. Senat des BSG in seinem Urteil vom 22.4.2008 (aaO, Juris RdNr 16) zu Recht hingewiesen hat, gerade nicht unterstellt werden, es verlange eine materielle Rechtmäßigkeit dieser Verfügungen.
Anderenfalls würde nämlich dem Geldinstitut entgegen der beschriebenen gesetzgeberischen Zielsetzung und dem Gesetzeswortlaut ("zurückzuüberweisen") eine Rückzahlungspflicht aus eigenem Vermögen auferlegt (vgl BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 21).
Das Gegenteil ist der Fall, worauf der 5a. Senat des BSG in seinem Urteil vom 22.4.2008 (aaO, Juris RdNr 23 bis 27) zutreffend hingewiesen hat.
Ohnehin erscheint im Rahmen der Rückabwicklung überzahlter Rentenleistungen nach § 118 Abs. 3 und Abs. 4 eine Betrachtung nach Risikosphären nicht geboten (vgl BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 22).
Anhaltspunkte, der Gesetzgeber habe in diesen Fällen das Unvermögen des Geldinstituts, Namen und Anschrift dieser Person zu benennen, mit dem Wegfall des Auszahlungseinwands des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI sanktionieren wollen, sind nicht ersichtlich (vgl BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 30).
Für diesen Fall trifft das Gesetz keine Regelung (vgl BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 29, 31).
- BSG, 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R
Erstattung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Rentenberechtigten - …
Nach der Rechtsprechung des BSG ist unter "anderweitige Verfügung" jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Überweisungskontos (zB Barauszahlung, Ausführung von Daueraufträgen oder Einzugsermächtigungen, Einlösung von Schecks) anzusehen, durch das sich eine kontoverfügungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient; kontoverfügungsberechtigt sind in der Regel der verstorbene Rentenberechtigte und Kontoinhaber selbst, sein (gesetzlicher oder bevollmächtigter) Vertreter (auch für die Zeit nach den Tode) oder seine Erben (…BSGE 83, 176, 181 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 35;… BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 61;… BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 RdNr 19; BSG vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R, Juris RdNr 15, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; VerbKomm, § 118 SGB VI Anm 6.3 S 17, Stand: Juni 2007; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, § 118 SGB VI RdNr 25, Stand: Februar 2008).Indem § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI der Bank Verfügungen auf eigene Rechnung verbietet, schließt die Vorschrift insoweit die Anwendbarkeit von Satz 3 und damit den "Entreicherungseinwand" aus (der 5a. Senat des BSG bevorzugt den Begriff "Auszahlungseinwand"; s hierzu Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R, Juris RdNr 20, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; Beschlüsse vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 65/07 R, RdNr 17 und B 5a R 120/07 R, RdNr 23).
Sie stellt damit klar, dass es sich dabei nicht um den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers mindernde "anderweitige Verfügungen" iS von Satz 3 handelt (…vgl BSGE 83, 176, 183 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 37; Beschlüsse des 5a. Senats des BSG vom 22.4.2008, aaO).
Damit aber hat ein vom Rentenversicherungsträger nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI in An spruch genommenes Geldinstitut, das sich auf den Auszahlungseinwand beruft, bereits im Rahmen der ihm insoweit obliegenden Darlegungs- und Beweislast den Kontostand zum Zeitpunkt des Eingangs der (ersten) zu Unrecht erbrachten Rentengutschrift und den Kontostand zum Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsverlangens sowie die in der Zwischenzeit erfolgten Kontobewegungen unter Nennung der Verfügenden/Empfänger einschließlich ihrer Anschriften mitzuteilen (s aber bei anonymen Kartenverfügungen an einem Geldautomaten BSG vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R, Juris RdNr 29 ff, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen); es verstößt insoweit nicht gegen das Bankgeheimnis (…stRspr, zB grundlegend BSGE 82, 239, 249 f = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 26 ff;… BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 RdNr 26;… BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 66;… BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 10 S 71; vgl auch Polster in Kasseler Komm, § 118 SGB VI RdNr 22, 30, Stand: August 2008; Erkelenz/Leopold, ZFSH/SGB 2007, 582, 585).
Die Durchsetzung dieses (Rücküberweisungs- bzw Erstattungs)Anspruchs ist durch den in § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI normierten Vorbehalt besonders geschützt (…BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 66; BSG vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R, Juris RdNr 16, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
- BSG, 03.06.2009 - B 5 R 120/07 R
Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto …
Andernfalls hätten anderweitige Verfügungen ausschließlich in denjenigen Fällen Bedeutung, in denen sie ein nach der Rentengutschrift auf dem Konto vorhandenes Guthaben aufzehren oder jedenfalls unter den Rentenbetrag absenken (vgl zB den Sachverhalt im Senatsurteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6).Mangels Berührung mit dem Vermögen des Geldinstituts liegt darin keine "Entreicherung", sodass der Senat es vorzieht, in diesem Zusammenhang vom "Auszahlungseinwand" statt vom "Entreicherungseinwand" zu sprechen (vgl auch hierzu Senatsurteil vom 22.4.2008 - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 20).
Möglicherweise bestehende oder daraus entstehende zivilrechtliche Ansprüche zwischen Geldinstitut und (neuem) Kontoinhaber können dem nicht entgegengehalten werden, weil § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI generell der Zivilrechtslage im Dreiecksverhältnis zwischen Geldinstitut, Geldempfänger und Kontoinhaber vorgelagert ist (dazu Senatsurteil SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 19).
Diesen Schwebezustand nutzt § 118 Abs. 3 SGB VI und hält das Geld auf dem Weg zum Empfänger an, solange es dem faktischen Zugriff des Geldinstituts unterworfen ist, um eine Aushändigung an Nichtberechtigte zu vermeiden und die Rente möglichst rasch und ohne weitere Umwege an den Rentenversicherungsträger zurückzuleiten; der Auszahlungseinwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI beruht darauf, dass das Geldinstitut die Zugriffsmöglichkeit mit der Aushändigung an einen Empfänger oder der Weiterleitung im Auftrag eines Verfügenden verliert und der Rentenversicherungsträger die rechtswidrige Leistung infolgedessen nur noch von diesen oder dem Erben zurückfordern kann (vgl § 118 Abs. 4 Satz 1 und 4 SGB VI; zum Ganzen auch Senatsurteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 20).
- BSG, 03.06.2009 - B 5 R 65/07 R
Überzahlung der Rente nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto; …
Andernfalls hätten anderweitige Verfügungen ausschließlich in denjenigen Fällen Bedeutung, in denen sie ein nach der Rentengutschrift auf dem Konto vorhandenes Guthaben aufzehren oder jedenfalls unter den Rentenbetrag absenken (vgl zB den Sachverhalt im Senatsurteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6).Mangels Berührung mit dem Vermögen des Geldinstituts liegt darin keine "Entreicherung", sodass der Senat es vorzieht, in diesem Zusammenhang vom "Auszahlungseinwand" statt vom "Entreicherungseinwand" zu sprechen (vgl auch hierzu Senatsurteil vom 22.4.2008 - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 20).
Möglicherweise bestehende oder daraus entstehende zivilrechtliche Ansprüche zwischen Geldinstitut und (neuem) Kontoinhaber können dem nicht entgegengehalten werden, weil § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI generell der Zivilrechtslage im Dreiecksverhältnis zwischen Geldinstitut, Geldempfänger und Kontoinhaber vorgelagert ist (dazu Senatsurteil SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 19).
Diesen Schwebezustand nutzt § 118 Abs. 3 SGB VI und hält das Geld auf dem Weg zum Empfänger an, solange es dem faktischen Zugriff des Geldinstituts unterworfen ist, um eine Aushändigung an Nichtberechtigte zu vermeiden und die Rente möglichst rasch und ohne weitere Umwege an den Rentenversicherungsträger zurückzuleiten; der Auszahlungseinwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI beruht darauf, dass das Geldinstitut die Zugriffsmöglichkeit mit der Aushändigung an einen Empfänger oder der Weiterleitung im Auftrag eines Verfügenden verliert und der Rentenversicherungsträger die rechtswidrige Leistung infolgedessen nur noch von diesen oder dem Erben zurückfordern kann (vgl § 118 Abs. 4 Satz 1 und 4 SGB VI; zum Ganzen auch Senatsurteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 20).
- BSG, 22.04.2008 - B 5a/4 R 65/07 R
Rücküberweisungspflicht eines Geldinstitutes bei Überzahlung einer Rente nach Tod …
Andernfalls hätten anderweitige Verfügungen ausschließlich in denjenigen Fällen Bedeutung, in denen sie ein nach der Rentengutschrift auf dem Konto vorhandenes Guthaben aufzehren oder jedenfalls unter den Rentenbetrag absenken (vgl zB den Sachverhalt im Senatsurteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R, zur Veröffentlichung bestimmt).Mangels Berührung mit dem Vermögen des Geldinstituts liegt darin keine "Entreicherung", sodass der Senat es vorzieht, in diesem Zusammenhang vom "Auszahlungseinwand" statt vom "Entreicherungseinwand" zu sprechen (vgl auch hierzu Senatsurteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R, zur Veröffentlichung bestimmt, RdNr 20).
Möglicherweise bestehende oder daraus entstehende zivilrechtliche Ansprüche zwischen Geldinstitut und (neuem) Kontoinhaber können dem nicht entgegengehalten werden, weil § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI generell der Zivilrechtslage im Dreiecksverhältnis zwischen Geldinstitut, Geldempfänger und Kontoinhaber vorgelagert ist (dazu Senatsurteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R, zur Veröffentlichung bestimmt, RdNr 19).
Diesen Schwebezustand nutzt § 118 Abs. 3 SGB VI und hält das Geld auf dem Weg zum Empfänger an, solange es dem faktischen Zugriff des Geldinstituts unterworfen ist, um eine Aushändigung an Nichtberechtigte zu vermeiden und die Rente möglichst rasch und ohne weitere Umwege an den Rentenversicherungsträger zurückzuleiten; der Auszahlungseinwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI beruht darauf, dass das Geldinstitut die Zugriffsmöglichkeit mit der Aushändigung an einen Empfänger oder der Weiterleitung im Auftrag eines Verfügenden verliert und der Rentenversicherungsträger die rechtswidrige Leistung infolgedessen nur noch von diesen oder dem Erben zurückfordern kann (vgl § 118 Abs. 4 Satz 1 und 4 SGB VI; zum Ganzen auch Senatsurteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R, zur Veröffentlichung bestimmt, RdNr 20).
- SG Gotha, 18.03.2009 - S 19 R 2357/07 Damit aber hat ein vom Rentenversicherungsträger nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI in Anspruch genommenes Geldinstitut, das sich auf den Auszahlungseinwand beruft, bereits im Rahmen der ihm insoweit obliegenden Darlegungs- und Beweislast den Kontostand zum Zeitpunkt des Eingangs der (ersten) zu Unrecht erbrachten Rentengutschrift und den Kontostand zum Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsverlangens sowie die in der Zwischenzeit erfolgten Kontobewegungen unter Nennung der Verfügenden/Empfänger einschließlich ihrer Anschriften mitzuteilen (anders verhält es sich bei anonymen Kartenverfügungen an einem Geldautomaten BSG vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R, Juris RdNr. 29 ff.) ; es verstößt insoweit nicht gegen das Bankgeheimnis (…grundlegend BSGE 82, 239, 249 f = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 26 ff;… BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 RdNr. 26;… BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 66;… BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 10 S 71; vgl. auch Polster in Kasseler Komm, § 118 SGB VI RdNr. 22, 30, Stand: August 2008; Erkelenz/Leopold, ZFSH/SGB 2007, 582, 585).
Das Bundessozialgericht (Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R) hat folgendes dargelegt: "Nach § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI in der ab 29.6.2002 geltenden Fassung (ursprünglich Satz 2) bezieht sich der Auskunftsanspruch der überweisenden Stelle bzw des Rentenversicherungsträgers neben dem neuen Kontoinhaber nunmehr auf alle Personen, die (entgegen dem gesetzlichen Vorbehalt) über das Konto des verstorbenen Rentenberechtigten verfügt haben oder denen auf andere Weise zumindest ein Teil des Rentenbetrags zugute gekommen ist.
Die nach dem Gesetzeswortlaut und der Auslegung des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 22.04.2008, Az. B 5a/4 R 79/06 R bestehende Obliegenheit des Geldinstitutes, Namen und Anschrift der Verfügenden und Empfänger anzugeben, ist im Wege der teleologischen Reduktion zwar dahingehend einzuschränken, dass der Entreicherungseinwand dann nicht entfällt, wenn das Geldinstitut die Person des Empfängers oder Verfügenden nicht kennt und auch nicht ermitteln kann.
Zur Geltendmachung dieses Entreicherungseinwandes nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI hat das Geldinstitut zu folgenden Tatsachen schlüssig vorzutragen (vgl. BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 42/03 R, SGb 2004, 476, bestätigt durch Urteil vom 22.04.2008, Az. B 5a/4 R 79/06 R): - Kontostand zum Zeitpunkt der Gutschrift ("Abrufpräsenz") - Falls im Zeitpunkt der Gutschrift ein Guthaben bestand: Kontostand bei Eingang des Rückforderungsverlangens.
- BSG, 10.07.2012 - B 13 R 105/11 R Ein prozessuales und materielles Vorrangverhältnis des Rücküberweisungsanspruchs besteht daher gegenüber den in § 118 Abs. 4 S 1 SGB VI genannten Empfängern und Verfügenden (…zum Vorrangverhältnis zwischen Rücküberweisungs- und Erstattungsanspruch, stRspr vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 61 f;… SozR 3-2600 § 118 Nr. 10 S 71; SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 20; Senatsurteile vom 14.11.2002 - B 13 R 7/02 R - Juris RdNr 19;… vom 13.11.2008 - SozR 4-2600 § 118 Nr. 9 RdNr 56;… vom 5.2. 2009 - B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 7 RdNr 26).
Ohne dass das LSG hierzu bindende Feststellungen getroffen hätte, käme - die Richtigkeit der Auskunft der Bank unterstellt - als Verfügender allenfalls der in Kroatien lebende (Mit-) Erbe und (Halb-) Bruder der Klägerin in Betracht, wenn er die überzahlte Rente am Geldautomaten unter Verwendung der PIN-Nummer abgehoben hätte (zur Wirksamkeit anderweitiger Verfügungen iS von § 118 Abs. 3 S 3 SGB VI durch Barabhebungen am Geldautomaten vgl Senatsurteil vom 5.2. 2009 - B 13/4 R 91/06 R - RdNr 14 unter Hinweis auf BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 6).
Ähnlich ist auch die Wendung, dass "bei einem Scheitern der Rücküberweisung ... sowohl der Erbe als auch der Verfügende als auch der durch eine Verfügung Begünstigte (Empfänger)" dem Rentenversicherungsträger haften (BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 RdNr 31), unabhängig davon, ob es sich um zwei oder um drei verschiedene Personen handelt.
- LSG Bayern, 27.07.2010 - L 13 R 259/10
Nichtzulassungsbeschwerde - Berufung - grundsätzliche Bedeutung - Erstattung …
Im Gegenteil erscheint es nach Sinn und Zweck der Regelung verfehlt, den Kreis der grundsätzlich Erstattungspflichtigen so zu beschränken, wie es die Bf vertritt: § 118 Abs. 4 SGB VI dient der Rückführung der überzahlten Rentenleistung an den Rentenversicherungsträger (BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 Rn. 19).Das Bundessozialgericht hat entschieden (…BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9, S. 62/63;… vgl. auch BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 4 Rn. 59; SozR 4-2600 § 118 Nr. 6 Rn. 18/19), dass die spezielle Inanspruchnahme der Empfänger und der Verfügenden nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI die aktuellen Beitragszahler vor einer Belastung durch rechtsgrundlos erbrachte Leistungen schützen soll; dadurch, so das Bundessozialgericht, würden Personen - als nur mittelbar Begünstigte - einbezogen, die direkt weder am Sozialrechtsverhältnis des Versicherten noch an dessen bankvertraglicher Beziehung zum kontoführenden Kreditinstitut teil hätten.
- VGH Baden-Württemberg, 07.01.2009 - 4 S 283/06
Zum Einwand der "anderweitigen Verfügung" im Sinne des § 52 Abs 4 S 3 …
- SG Köln, 09.01.2009 - S 6 R 64/08
Rückforderung von nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem …
- SG Hamburg, 20.06.2011 - S 6 R 1063/10
Erstattung überzahlter Geldleistung durch einen Dritten nach dem Tod des …
