Rechtsprechung
   BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 10/01 R   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung - Unterbrechung des Waisenrentenbezugs durch Ableistung von Wehr- bzw Zivildienst - Anwendung des § 311 SGB 6

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • NWB SteuerXpert START
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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 311 Abs. 1 § 311 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c § 93 § 48 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a § 48 Abs. 5 § 300
    Anwendung von § 311 SGB VI beim Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung über den 31.12.1991 hinaus

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

  • SG Dortmund, 12.09.2000 - S 6 KN 73/00
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2001 - L 2 KN 220/00
  • BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 10/01 R



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Wird zitiert von ... (2)  

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - L 16 R 758/11  

    Halbwaisenrente nach Vollendung des 27. Lebensjahres - gesetzlicher

    Während des Wehr- und Zivildienstes wird die Waisenrente nicht gewährt; es liegt keine Schul- oder Berufsausbildung vor, und der Unterhalt ist durch andere öffentlich-rechtliche Leistungen gesichert (vgl. BSG, Urteil vom 22. Mai 2002 - B 8 KN 10/01 R -, SozR 3-2600 § 311 Nr. 5).
  • SG Würzburg, 07.08.2007 - S 2 R 46/07  
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes besteht lediglich dann grundsätzlich kein Raum mehr für den durch § 311 SGB VI gesicherten Bestandsschutz, wenn der geschützte Rentenanspruch entfällt und zu einem späteren Zeitpunkt nach den Vorschriften des SGB V erneut entsteht und voll inhaltlich neu festgestellt wird (BSG vom 22.05.2002, B 8 KN 10/01 R).
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