Rechtsprechung
   BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Krankenhaus - Aufwandspauschale für die Überprüfung der Abrechnung durch den MDK - Verminderung des Rechnungsbetrages - Aufwand infolge erneuter Befassung mit Behandlungs- und Abrechnungsfall - Einleitung des Prüfverfahrens durch fehlerhafte Abrechnung seitens des Krankenhauses

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Bundessozialgericht

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Krankenhaus - Aufwandspauschale für die Überprüfung der Abrechnung durch den MDK - Verminderung des Rechnungsbetrages - Aufwand infolge erneuter Befassung mit Behandlungs- und Abrechnungsfall - Einleitung des Prüfverfahrens durch fehlerhafte Abrechnung seitens des Krankenhauses

mehr
  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 275 Abs. 1c; SGB V § 301; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2
    Erhebung einer Aufwandspauschale für die Überprüfung der Abrechnung einer Krankenhausrechnung durch den MDK ohne Änderung des Gesamtabrechnungsbetrags

Kurzfassungen/Presse (2)

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Keine Aufwandspauschale bei durch falsche Kodierung verursachter MDK-Rechnungs-Prüfung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bei Prüfung einer fehlerhaften Krankenhausabrechnung steht Krankenhausträger auch bei gleichbleibendem Betrag keine Aufwandspauschale zu

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Erfolglose Klage eines Krankenhausträgers auf Ersatz der Aufwandspauschale

Sonstiges

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 106, 214
  • NZS 2011, 426 (Ls.)



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)  

  • SG Stralsund, 10.08.2012 - S 3 KR 181/11  

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Rückforderung der gezahlten Aufwandspauschale

    Eine unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. Juni 2010 (Az.: B 1 KR 1/10 R) erfolgte Rückforderung der zuvor durch die Krankenkasse vorbehaltlos gezahlten Aufwandspauschale im Sinne des § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V ist in der Regel nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar.

    Während die Beklagte zunächst in allen Fällen unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. Juni 2010 (Az.: B 1 KR 1/10 R) ein Fehlverhalten der Klägerin geltend gemacht hatte, welches zu einer nutzlosen MDK-Prüfung und zu einem Entfallen ihrer Zahlungsverpflichtung geführt habe, widersprach die Klägerin unter Hinweis auf die vorbehaltlose Zahlung sowie darauf, dass kein Fall der Fehlkodierung vorgelegen habe, einer ggf. angedachten Verrechnung.

    In sämtlichen Fällen sei eine Zahlung der Aufwandspauschale vor Veröffentlichung der Gründe der Entscheidung des BSG in dem Verfahren B 1 KR 1/10 R erfolgt.

    In den vorliegenden Fällen ist aber bereits zweifelhaft, ob hier die Voraussetzungen des vom BSG in dem Urteil vom 22. Juni 2010 (Az.: B 1 KR 1/10 R) ausnahmsweise angenommenen Entfallens der Verpflichtung zur Zahlung einer Aufwandspauschale im Sinne des § 275 Abs. 1c SGB V tatsächlich vorgelegen haben.

    Dies setzt nämlich voraus, dass positiv feststeht, dass das Krankenhaus tatsächlich eine von ihm zu verantwortende Falschkodierung vorgenommen hat (BSG, Urteil vom 22. Juni 2010, a.a.O., Rn. 26).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. hierzu die Nachweise in der Anmerkung von Freudenberg zu dem Urteil des BSG vom 17. Dezember 2009 - Az.: B 3 KR 12/08 R - in jurisPR-SozR 1/2011, Anm. 5 C.) verpflichten nämlich die Vertragsbeziehungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen in partnerschaftlicher Weise zu gegenseitiger Rücksichtnahme nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und kann diese Sonderrechtsbeziehung auch wechselseitig bestehende Ansprüche begrenzen (vgl. das bereits vorher zitierte Urteil des BSG vom 22. Juni 2010, a.a.O., Rn. 20 sowie BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Az.: B 3 KR 12/08 R = SozR 4-2500 § 109 Nr. 20 - Rn. 12 ff m.w.N. zu einem möglichen Ausschluss einer nachträglichen Erhöhung einer zunächst fehlerhaft zu niedrig erstellten Abrechnung gegenüber der Krankenkasse sowie BSG, Urteil vom 8. September 2009 - Az.: B 1 KR 8/09 R = SozR 4-2500 § 69 Nr. 7 - Rn. 24 zur betragsmäßigen Begrenzung von Ansprüche einer Krankenkasse gegen ein Krankenhaus aus Anlass der Rückzahlung zu viel gezahlter Vergütung; vgl. auch das bereits zitierte Urteil vom 16. Mai 2012 - B 3 KR 14/11 R - Rn. 28 zu den unter dem Stichwort - Prinzip der Waffengleichheit - bestehenden zeitlichen Grenzen für die nachträgliche Abrechnungskorrektur, weil die Beteiligten auf den zügigen Abschluss der Leistungsabrechnung vertrauen können müssen, Urteile jeweils zitiert nach juris).

  • BSG, 16.05.2012 - B 3 KR 14/11 R  

    Abrechnung von Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung;

    e) Die Ausschlussfrist des § 275 Abs. 1c S 2 SGB V besitzt nur für die dritte Ebene der Sachverhaltsermittlung Bedeutung, also für die Erhebung von Sozialdaten beim Krankenhaus gemäß § 276 Abs. 2 S 1 Halbs 2 SGB V. "Prüfung" iS von § 275 Abs. 1c S 2 SGB V ist demnach nicht jede Befassung des MDK mit medizinischen Fragen aus Anlass der den Krankenkassen zwingend aufgetragenen Kontrolle von Krankenhausabrechnungen (vgl dazu eingehend BSGE 106, 214 = SozR 4-2500 § 275 Nr. 3, RdNr 19; ebenso BSG vom 16.5. 2012 - B 3 KR 12/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 10).

    Zahlungsansprüche nach § 275 Abs. 1c S 3 SGB V können deshalb nur entstehen, wenn dem Krankenhaus auf den Prüfantrag hin überhaupt ein tatsächlicher Aufwand entstanden ist, der über die Erfüllung der üblichen Mitteilungs- und Abrechnungsobliegenheiten hinaus reicht (vgl BSGE 106, 214 = SozR 4-2500 § 275 Nr. 3, RdNr 16 f).

    Die Abrechnungsprüfung ist weiterhin eine elementare Aufgabe zur Wahrung der Wirtschaftlichkeit der Versorgung und obliegt den Krankenkassen (vgl BSGE 106, 214 = SozR 4-2500 § 275 Nr. 3 RdNr 19; ebenso BSG vom 16.5. 2012 - B 3 KR 12/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 10).

  • BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 29/09 R  

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Aufwandspauschale an Krankenhäuser wegen

    Abgesehen von der hier allein streitigen zeitlichen Komponente sind die Grundvoraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte auf die Aufwandpauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V erfüllt (dazu allgemein näher Urteil des erkennenden Senats vom 22.6. 2010 - B 1 KR 1/10 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen): Die von der Beklagten am 25.4.

    2010 - B 1 KR 1/10 R - (zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) dargelegt hat.

mehr
  • BSG, 16.05.2012 - B 3 KR 12/11 R  

    Vergütung von Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung;

    Es obliegt den Krankenkassen, gerade diese Voraussetzungen zu überprüfen und hierzu ggf den MDK einzuschalten (vgl zu diesem Zusammenhang eingehend BSGE 106, 214 = SozR 4-2500 § 275 Nr. 3, RdNr 19).

    Unabhängig vom Ergebnis wird zB keine Aufwandspauschale ausgelöst, wenn es etwa darum geht, im Nachhinein eine vermutete Unterversorgung von Versicherten im Krankenhaus aufzudecken oder die Notwendigkeit ergänzender diagnostischer bzw therapeutischer Maßnahmen im Anschluss an die Krankenhausbehandlung eines Versicherten abzuklären (vgl BSGE 106, 214 = SozR 4-2500 § 275 Nr. 3, RdNr 13).

    Zielt der Prüfantrag auf eine Minderung des Abrechnungsbetrages, führt er zu einem tatsächlichen Prüfaufwand des Krankenhauses (vgl BSGE 106, 214 = SozR 4-2500 § 275 Nr. 3, RdNr 16 f) und hat er keinen Erfolg, kann das Krankenhaus grundsätzlich hierfür die Aufwandspauschale beanspruchen (zur Ausnahme unzutreffender, das Prüfverfahren auslösende Rechnung vgl BSGE 106, 214 = SozR 4-2500 § 275 Nr. 3, RdNr 18 ff).

  • BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 3/10 R  

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Apothekers für die Belieferung

    Allein diese - wie dargelegt gerade von den Vertragspartnern des ALV gewollte - Auslegung wird der Aufgabe der KKn gerecht, bei unklaren Versorgungslagen und -ansprüchen bereits präventiv auf die Einhaltung des für den Bereich der GKV zentralen Wirtschaftlichkeitsgebots (dazu in Bezug auf das Leistungserbringungsrecht ausführlich zuletzt BSG, Urteil vom 22.6. 2010 - B 1 KR 1/10 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 275 Nr. 3 vorgesehen) Bedacht zu nehmen.
  • SG Berlin, 11.01.2012 - S 36 KR 1882/11  

    Krankenkasse - Krankenhaus - Anforderung von ärztlichen Unterlagen - Überprüfung

    Die Entscheidung des BSG vom 22.06.2010 (B 1 KR 1/10 R) beziehe sich lediglich auf eine fehlerhafte Kodierung der Hauptdiagnose und sei vorliegend nicht einschlägig.

    Zwar sind die Grundvoraussetzungen eines Anspruchs auf die Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V, nämlich die Durchführung einer Prüfung im Sinne von § 275 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1c Satz 1 SGB V mit dem Ziel einer Verminderung des Rechnungsbetrages für die Krankenhausbehandlung und zum anderen, dass dem Krankenhaus durch die erneute Befassung mit dem Behandlungs- und Abrechnungsfall ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstand (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R, juris) , erfüllt .

    Die für die Entscheidung des Rechtsstreits wesentlichen rechtlichen Fragen sind (insbesondere durch die Entscheidung des BSG vom 22.06.2010, a.a.O.) höchstrichterlich geklärt.

  • SG Fulda, 20.12.2010 - S 4 KR 112/09  
    jj) Wenn das BSG zuletzt noch auf den allgemeinen Sinn und Zweck des § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V Bezug nimmt und hierzu auf die Parallelentscheidung von 22. Juni 2010- B 1 KR 1/10 R - verweist, kann hieraus nichts Wesentliches abgeleitet werden.

    d) Bezüglich der beiden zusätzlichen, im Tatbestand des § 275 Abs. 1c SGB V allerdings nicht enthaltenen Voraussetzungen, die das BSG im weiteren Urteil vom 22. Juni 2010 - B 1 KR 1/10 R - für den Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale fordert (vgl. dazu zutreffend kritisch Korthus, KH 2010, S. 1086 f.; für Unabgängigkeit vom tatsächlichen Aufwand auch Sieper, GesR 2007, S. 446 [448]), bedarf es keiner näheren Ausführungen; sie liegen vor.

  • SG Fulda, 20.12.2010 - S 4 KA 112/09  

    Krankenversicherung - Inkrafttreten der Aufwandspauschale nach § 275 Abs 1c

    jj) Wenn das BSG zuletzt noch auf den allgemeinen Sinn und Zweck des § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V Bezug nimmt und hierzu auf die Parallelentscheidung von 22. Juni 2010- B 1 KR 1/10 R - verweist, kann hieraus nichts Wesentliches abgeleitet werden.

    d) Bezüglich der beiden zusätzlichen, im Tatbestand des § 275 Abs. 1c SGB V allerdings nicht enthaltenen Voraussetzungen, die das BSG im weiteren Urteil vom 22. Juni 2010 - B 1 KR 1/10 R - für den Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale fordert (vgl. dazu zutreffend kritisch Korthus , KH 2010, S. 1086 f.; für Unabhängigkeit vom tatsächlichen Aufwand auch Sieper , GesR 2007, S. 446 [448]), bedarf es keiner näheren Ausführungen; sie liegen vor.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2012 - L 1 KR 24/09  

    Aufwandspauschale - Verweildauerprüfung - Abrechnung - MDK

    Eine isoliert aus dem Wortlaut abgeleitete Auslegung, dass die "nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages" führenden MDK-Prüfung einzige Voraussetzung für den Anspruch des Krankenhauses nach § 275 Abs. 1 c Satz 3 SGB V ist, greift nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22. Juni 2010 - B 1 KR 1/10 R = SozR 4-2500 § 275 Nr. 3), welcher der Senat folgt, zu kurz.

    Die Berechnung einer Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1 c Satz 3 SGB V setzt voraus, dass überhaupt eine Prüfung mit dem Ziel der Verminderung eines Rechnungsbetrages für die Krankenhausbehandlung eingeleitet und durchgeführt wurde, und dass zum anderen dem Krankenhaus durch die erneute Befassung ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstanden ist (vgl. ausdrücklich BSG, Urteil vom 22. Juni 2010 - B 1 KR 1/10 R - Rn. 12).

  • SG Augsburg, 10.02.2011 - S 10 KR 167/10  
    Nur diese Auslegung steht mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in Einklang, der zufolge Voraussetzung für die Abrechnung eine Aufwandspauschale ist, dass dem Krankenhaus durch die Befassung mit dem Behandlungs- und Abrechnungsfall ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstand (BSG vom 22.06.2010, Az: B 1 KR 1/10 R).

    Eine davon abweichende Sichtweise liefe auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sie finanziell tragenden Beitragszahler hinaus (BSG vom 22.06.2010, aaO.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.07.2011 - L 1 KR 501/10  

    Kostentragung einer nicht erforderlichen Behandlung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.03.2011 - L 4 KR 66/09  

    Krankenhausabrechnungsstreit; Zur Prüfpflicht der Krankenkasse und der

  • LSG Rheinland-Pfalz, 07.06.2011 - L 5 KR 189/10  

    Aufwandspauschale für Krankenhäuser auch bei Zwischenrechnungsprüfungen

  • LSG Sachsen-Anhalt, 30.06.2011 - L 4 KR 68/09  
  • LSG Sachsen-Anhalt, 30.06.2011 - L 4 KR 1/10  
  • LSG Sachsen, 16.05.2012 - L 1 KR 115/10  
  • SG Stuttgart, 28.10.2010 - S 10 KR 4227/08  

    Krankenversicherung - Versäumung der Frist zur Einleitung des MDK-Prüfverfahren

  • SG Aachen, 30.08.2011 - S 13 KN 33/11  

    Krankenversicherung

  • SG Berlin, 11.01.2012 - S 36 KR 242/11  

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Krankenhauses wegen stationärer

  • SG Stralsund, 25.11.2011 - S 3 KR 104/09  

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Aufwandspauschale für die Überprüfung der

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht