Rechtsprechung
   BSG, 22.09.1999 - B 5 RJ 22/98 R   

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • SG Düsseldorf, 28.09.1995 - 12 J 110/93
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.06.1997 - L 8 J 146/95
  • BSG, 22.09.1999 - B 5 RJ 22/98 R



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BSG, 09.04.2003 - B 5 RJ 140/02 B  

    Anspruch auf rechtliches Gehör und faires Verfahren, Verlängerung der

    Ein erheblicher Grund wird daher regelmäßig - wie bei einem Antrag auf Verlegung bzw Vertagung der mündlichen Verhandlung - (vgl dazu Senatsurteil vom 22. September 1999 - B 5 RJ 22/98 R - und BSG Urteil vom 30. Oktober 2001 - B 4 RA 49/01 R -, jeweils mwN und veröffentlicht in JURIS) zur völligen Reduzierung des Ermessens führen, mit der Folge, dass dem Verlängerungsgesuch stattgegeben werden muss, wenn sonst das rechtliche Gehör verletzt wäre.

    Wie das Bundessozialgericht (BSG) schon mehrfach unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) herausgestellt hat, sind bei der Auslegung von Verfahrensvorschriften, die das subjektive Interesse der Rechtsuchenden an einem möglichst uneingeschränkten Rechtsschutz durch Gewährung rechtlichen Gehörs in der mündlichen Verhandlung einschränken, die vom BVerfG entwickelten Grundsätze zur Tragweite des Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz sowie das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG ) zu beachten (Senatsurteil vom 22. September 1999 - B 5 RJ 22/98 R - sowie BSG Urteile vom 5. Juni 1997 - 7 RAr 58/96 - und vom 11. März 1998 - B 9 SB 5/97 R -, jeweils veröffentlicht in JURIS, mwN).

  • BSG, 21.07.2005 - B 11a/11 AL 261/04 B  

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren

    Zwar ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG ), der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Termin eröffnet wird (vgl BSG, 27. Januar 1993, 6 RKa 19/92, USK 93106; 16. Dezember 1993, 13 RJ 37/93, veröffentlicht in juris); jedoch muss ein Termin zur mündlichen Verhandlung gemäß § 202 SGG iVm § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei Vorliegen erheblicher Gründe aufgehoben werden (BSG, aaO; BSG 22. September 1999, B 5 RJ 22/98 R, veröffentlicht in juris).

    Bei Vorliegen eines erheblichen Grundes iS des § 227 ZPO muss ein anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung immer dann aufgehoben oder er muss vertagt werden, wenn sonst der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wäre (stRspr; vgl bereits BSGE 1, 277, 279 f; BSG SozR 3-1750 § 227 Nr. 1 sowie Urteile vom 22. September 1999, B 5 RJ 22/98 R und vom 12. Februar 2003, B 9 SB 5/02 R, jeweils mwN).

  • BSG, 30.10.2001 - B 4 RA 49/01 R  

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung des rechtlichen Gehörs - mündliche

    Ist daher die Verlegung/Vertagung zur Gewährung rechtlichen Gehörs notwendig, hat also ein Verfahrensbeteiligter seinerseits alles in seinen Kräften stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche getan, um sich durch Wahrnehmung des Verhandlungstermins rechtliches Gehör zu verschaffen, ist er hieran jedoch ohne Verschulden gehindert, verbleibt dem Gericht bei seiner Entscheidung über den Antrag kein Ermessensspielraum (vgl Beschluß des Senats, aaO; Urteil des 5. Senats vom 22. September 1999 - B 5 RJ 22/98 R - mwN).
mehr
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2006 - L 7 SB 6/06  

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

    Dazu gehört ferner, dass bei der notwendigen Abwägung des allgemeinen Interesses an Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung mit dem subjektiven Interesse des Recht Suchenden an einem möglichst uneingeschränkten Rechtsschutz die betroffenen Belange angemessen zu gewichten sind und in Bezug auf die Auswirkungen der Regelung auf den einzelnen Recht Suchenden der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist (BSG, Urteil vom 22.09.1999 - B 5 RJ 22/98 R -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2011 - L 11 SF 399/11  

    Sonstige Angelegenheiten

    Im Übrigen stellt die Rechtsprechung bei Verhinderung des Prozessbevollmächtigten darauf ab, ob die Vertretung durch einen anderen Anwalt in der verbliebenen Zeit noch sichergestellt werden kann (BSG, Urteil vom 22.09.1999 - B 5 RJ 22/98 R - m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2006 - L 7 (10) SB 106/05  

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

    Dazu gehört ferner, dass bei der notwendigen Abwägung des allgemeinen Interesses an Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung mit dem subjektiven Interesse des Recht Suchenden an einem möglichst uneingeschränkten Rechtsschutz die betroffenen Belange angemessen zu gewichten sind und in Bezug auf die Auswirkung der Regelung auf den einzelnen Recht Suchenden der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist (BSG, Urteil vom 22.09.1999 - B 5 RJ 22/98 R).
  • LSG Bayern, 04.12.2001 - L 18 U 142/01  
    Wird daher nach dem in § 124 Abs. 1 SGG enthaltenen Grundsatz aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftsätzlichen Äußerung und Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in der mündlichen Verhandlung darzulegen (BSG Urteil vom 22.09.1999 B 5 RJ 22/98 R unter Verweisung auf BSG-Rechtsprechung).
  • LSG Bayern, 24.10.2002 - L 14 RJ 402/02  
    Zum anderen waren vorliegend auch bei Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht entwi- ckelten Grundsätze zur Tragweite des Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtschutz und des Prozessrechts auf ein faires Verfahren, die u.a. Rücksicht auf die Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation sowie die Abwägung des allgemeinen Interesses an Rechtsicherheit und Verfahrensbeschleunigung einerseits mit dem subjektiven Interesse des Rechtssuchenden an einem möglichst uneingeschränkten Rechtsschutz andererseits verlangen (vgl. BSG u.a. Urteil vom 22.09.1999 - B 5 RJ 22/98 R), konkrete Belange des Klägers nicht unverhältnismäßig eingeschränkt.
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