Rechtsprechung
   BSG, 23.01.2008 - B 10 EG 5/07 R   

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Elterngeld - Erziehungsgeld - Stichtagsregelung - Systemwechsel - Gleichbehandlung - ungleiche Behandlung - Leistungsfallprinzip - Mehrkosten - Verwaltungsaufwand

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • openjur.de

    Ablösung des Erziehungsgeldes durch das Elterngeld; Stichtagsregelung; Verfassungsmäßigkeit

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  • Bundessozialgericht

    Ablösung des Erziehungsgeldes durch das Elterngeld - Stichtagsregelung - Verfassungsmäßigkeit

  • NWB SteuerXpert START

    B EEG § 27 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; BErzGG § 24 Abs. 4

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Elterngeld - Gewährung für am 31.12.2006 geborenes Kind

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung zur Ablösung des Erziehungsgeldes durch das Elterngeld

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Ablösung des Erziehungsgeldes - Stichtagsregelung - Verfassungsmäßigkeit

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Stichtagsregelung für Elterngeld verfassungsgemäß

  • IWW (Kurzinformation)

    Elterngeld - Sozialgerichte lehnen Klage gegen Stichtagsregelung ab

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Elterngeld: Der Bezug darf an "Kindergeburtstag" geknüpft werden

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  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Stichtagsregelung für Elterngeld verfassungsgemäß

  • steuertipps.de (Kurzinformation)

    Stichtagsregelung für Elterngeld verfassungsgemäß


  • Vor Ergehen der Entscheidung:


  • IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Elterngeld - Sozialgerichte lehnen Klage gegen Stichtagsregelung ab

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 99, 293
  • FamRZ 2008, 1437



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Wird zitiert von ... (42)  

  • BSG, 19.02.2009 - B 10 EG 1/08 R  

    Bemessung des Elterngeldes; Bestimmung des Bemessungszeitraums; Berücksichtigung

    Diese Vorschrift ist erst für nach dem 31.12.2006 geborene Kinder anwendbar (§ 24 Abs. 4 Bundeserziehungsgeldgesetz idF vom 13.12.2006 - BGBl I 2915 - iVm § 27 Abs. 1 BEEG; s dazu BSG, Urteil vom 23.1.2008 - B 10 EG 5/07 R - SozR 4-7837 § 27 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

    3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (sog neue Formel BVerfGE 55, 72, 88; 76, 256, 329; 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 7; BSG, Urteil vom 23.1.2008 - B 10 EG 5/07 R - unter Hinweis auf BVerfGE 101, 239, 270).

    Während das Erziehungsgeld nach § 1 BErzGG eine von der Bedürftigkeit der antragstellenden Person abhängige Leistung (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3 BErzGG) in pauschaler nach oben begrenzter Höhe (nach § 5 Abs. 1 BErzGG monatlich 450 und 300 Euro) war, ist das Elterngeld nach dem BEEG über den Basisbetrag von 300 Euro und den Basisgeschwisterbonus von 75 Euro hinaus als Leistung ausgestaltet, die das vor der Geburt liegende Einkommen der antragstellenden Person bis zum Höchstauszahlungsbetrag von 1.800 Euro (§ 2 Abs. 1 BEEG) ersetzt (BSG, Urteil vom 23.1.2008, aaO, RdNr 19; s insgesamt Darstellung von Pauli in Hambüchen, BEEG-EStG-BKGG Komm, § 2 BEEG RdNr 2; Jung, SGb 2007, 449; Fuchsloch/Scheiwe, Leitfaden Elterngeld, RdNr 31, 33).

    Dabei hat er sich in zulässiger Weise einer Stichtagsregelung bedient (BSG, Urteil vom 23.1.2008, aaO) , die Geburten bis zum 31.12.2006 von dem Genuss des Elterngeldes ganz ausschloss und dessen Zahlung ausschließlich für Geburten ab dem 1.1.2007 vorsah.

    Eine ausdrückliche Übergangsregelung für Fälle, in denen ein Kind vor und das andere nach dem Stichtag geboren worden sind, hat der Gesetzgeber nicht geschaffen und diesen Übergang der Anwendung des BEEG nach dem sog Leistungsfallprinzip (BSG, Urteil vom 23.1.2008, aaO, RdNr 20 mwN) überlassen.

    Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, verstößt die Stichtagsregelung, die Eltern ganz von dem Bezug des Elterngeldes für vor dem 1.1.2007 geborene Kinder ausschließt, nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, weil auch das Erziehungsgeld einen ausreichenden Familienlastenausgleich bewirkt (Urteil des BSG vom 23.1.2008, aaO, RdNr 28).

  • BSG, 25.06.2009 - B 10 EG 8/08 R  

    Elterngeld - Basisbetrag - Geschwisterbonus - Einkommen - Einkommensersatz -

    Diese Vorschrift ist erst für nach dem 31.12.2006 geborene Kinder anwendbar (§ 24 Abs. 4 Bundeserziehungsgeldgesetz [BErzGG] idF vom 13.12.2006 - BGBl I 2915 - iVm § 27 Abs. 1 BEEG; s dazu BSGE 99, 293 = SozR 4-7837 § 27 Nr. 1).

    Die Bemessung des Elterngeldes anhand des bisherigen Nettoeinkommens und seine damit verbundene Konzeption als Lohnersatzleistung weicht so erheblich von der vorherigen Ausrichtung familienpolitischer Leistungen an Bedürftigkeitsmaßstäben ab, dass dieser Systemwechsel (vgl BSGE 99, 293 = SozR 4-7837 § 27 Nr. 1 jeweils RdNr 19) überhaupt nur durch eine bundeseinheitliche Regelung zu erreichen war.

    3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (sog neue Formel BVerfGE 55, 72, 88; 76, 256, 329; 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 7 RdNr 55; BSG, Urteil vom 23.1.2008 - B 10 EG 5/07 R - unter Hinweis auf BVerfGE 101, 239, 270).

    Während das Erziehungsgeld nach § 1 BErzGG eine von der Bedürftigkeit der antragstellenden Person abhängige Leistung (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3 BErzGG) in pauschaler, nach oben begrenzter Höhe (nach § 5 Abs. 1 BErzGG monatlich 450 Euro und 300 Euro) war, ist das Elterngeld nach dem BEEG über den Basisbetrag von 300 Euro und den Basisgeschwisterbonus von 75 Euro hinaus als Leistung ausgestaltet, die das vor der Geburt liegende Einkommen der antragstellenden Person bis zum Höchstbetrag von 1.800 Euro (§ 2 Abs. 1 BEEG) ersetzt (BSG, Urteil vom 23.1.2008 - B 10 EG 5/07 R - BSGE 99, 293 = SozR 4-7837 § 27 Nr. 1, jeweils RdNr 19; s insgesamt Darstellung von Pauli in Hambüchen, BEEG - EStG - BKGG Komm, § 2 BEEG RdNr 2; Jung, SGb 2007, 449; Fuchsloch/Scheiwe, Leitfaden Elterngeld, RdNr 31, 33).

    Dabei hat er sich in zulässiger Weise einer Stichtagsregelung bedient (BSGE 99, 293 = SozR 4-7837 § 27 Nr. 1, jeweils RdNr 14 ff), die Geburten bis zum 31.12.2006 von dem Genuss des Elterngeldes ganz ausschloss und dessen Zahlung ausschließlich für Geburten ab dem 1.1.2007 vorsah.

    Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, verstößt die Stichtagsregelung, die Eltern ganz von dem Bezug des Elterngeldes für vor dem 1.1.2007 geborene Kinder ausschließt, nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, weil auch das Erziehungsgeld einen ausreichenden Familienlastenausgleich bewirkt (Urteil des BSG vom 23.1.2008, aaO, RdNr 28).

  • BSG, 19.02.2009 - B 10 EG 2/08 R  

    Elterngeld - Basisbetrag - Geschwisterbonus - Einkommen - Einkommensersatz -

    Diese Vorschrift ist erst für nach dem 31.12.2006 geborene Kinder anwendbar (§ 24 Abs. 4 Bundeserziehungsgeldgesetz [BErzGG] idF vom 13.12.2006 - BGBl I 2915 - iVm § 27 Abs. 1 BEEG; s dazu BSG Urteil vom 23.1. 2008 - B 10 EG 5/07 R - SozR 4-7837 § 27 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

    3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (sog neue Formel BVerfGE 55, 72, 88; 76, 256, 329; 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 7; BSG, Urteil vom 23.1. 2008 - B 10 EG 5/07 R - unter Hinweis auf BVerfGE 101, 239, 270).

    Während das Erziehungsgeld nach § 1 BErzGG eine von der Bedürftigkeit der antragstellenden Person abhängige Leistung (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3 BErzGG) in pauschaler nach oben begrenzter Höhe (nach § 5 Abs. 1 BErzGG monatlich 450 und 300 Euro) war, ist das Elterngeld nach dem BEEG über den Basisbetrag von 300 Euro und den Basisgeschwisterbonus von 75 Euro hinaus als Leistung ausgestaltet, die das vor der Geburt liegende Einkommen der antragstellenden Person bis zum Höchstauszahlungsbetrag von 1.800 Euro (§ 2 Abs. 1 BEEG) ersetzt (BSG, Urteil vom 23.1. 2008, aaO, RdNr 19; s insgesamt Darstellung von Pauli in Hambüchen, BEEG-EStG-BKGG Komm, Stand Juni 2008, § 2 BEEG RdNr 2; Jung, SGb 2007, 449; Fuchsloch/ Scheiwe, Leitfaden Elterngeld, RdNr 31, 33).

    Dabei hat er sich in zulässiger Weise einer Stichtagsregelung bedient (BSG, Urteil vom 23.1. 2008, aaO), die Geburten bis zum 31.12.2006 von dem Genuss des Elterngeldes ganz ausschloss und dessen Zahlung ausschließlich für Geburten ab dem 1.1.

    Eine ausdrückliche Übergangsregelung für Fälle, in denen ein Kind vor und das andere nach dem Stichtag geboren worden sind, hat der Gesetzgeber nicht geschaffen und diesen Übergang der Anwendung des BEEG nach dem sog Leistungsfallprinzip (BSG, Urteil vom 23.1. 2008, aaO, RdNr 20 mwN) überlassen.

    2007 geborene Kinder ausschließt, nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, weil auch das Erziehungsgeld einen ausreichenden Familienlastenausgleich bewirkt (Urteil des BSG vom 23.1. 2008, aaO, RdNr 28).

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