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   BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - kein Einkommenseinsatz - Ausbildungsgeld im WfbM- entsprechende Anwendung des § 82 Abs 3 S 3 SGB 12 - gemeinsame Wohnung mit einem Familienangehörigen - weder Bedarfsgemeinschaft nach SGB 2 noch Einsatzgemeinschaft nach SGB 12 - Anspruch auf Eckregelsatz des Haushaltsvorstandes - kostenloses Mittagessen in Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) - abweichende Festlegung des Regelbedarfs - kein Einkommenseinsatz

  • Bundessozialgericht

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - kein Einkommenseinsatz - Ausbildungsgeld im WfbM- entsprechende Anwendung des § 82 Abs 3 S 3 SGB 12 - gemeinsame Wohnung mit einem Familienangehörigen - weder Bedarfsgemeinschaft nach SGB 2 noch Einsatzgemeinschaft nach SGB 12 - Anspruch auf Eckregelsatz des Haushaltsvorstandes - kostenloses Mittagessen in Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) - abweichende Festlegung des Regelbedarfs - kein Einkommenseinsatz

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung; Berücksichtigung von Ausbildungsgeld in Werkstatt für behinderte Menschen als Einkommen

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ausbildungsgeld einer Werkstatt für Behinderte ist kein Einkommen im Sinne des SGB XII

Sonstiges

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 106, 62
  • NVwZ-RR 2010, 983
  • NZS 2011, 195 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (36)  

  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 15/08 R  

    Anspruch auf Sozialhilfe; Grundsicherungsleistungen im Alter und bei

    Bereits mit Urteil vom 19.5.2009 (BSGE 103, 181 ff = SozR 4-3500 § 42 Nr. 2) hat der Senat entschieden, dass seit dem 1.1.2005, mit dem Inkrafttreten des SGB XII, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und dem SGB XII Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung nur anzunehmen sind und damit ein abgesenkter Regelsatz von 80 % als Haushaltsangehöriger nur gerechtfertigt ist, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft iS des SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft iS des § 19 SGB XII bilden bzw bilden würden (näher dazu auch Senatsurteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R).

    Insbesondere ist nicht erkennbar, dass es sich bei dem Ausbildungsgeld nach der Vorstellung des Gesetzgebers um eine Mehraufwandsentschädigung handeln sollte (so aber: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.2.2009 - L 8/13 SO 7/07; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.2.2008 - L 23 SO 269/06) ; auch kann in einem "Taschengeldcharakter" des Ausbildungsgelds (BSG SozR 3-2500 § 44 Nr. 8) und einer damit beabsichtigten Stärkung der Motivation zur Aufnahme oder Fortsetzung der Ausbildung (BSG SozR 3-4100 § 58 Nr. 1) keine nach § 83 Abs. 1 SGB XII relevante Zwecksetzung gesehen werden (s dazu näher das Senatsurteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R) .

    Um einen solchen "begründeten Fall" handelt es sich - mit Rücksicht darauf, dass es wie Einkommen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit zu behandeln ist - bei dem dem Kläger gewährten Ausbildungsgeld, selbst wenn es kein Einkommen aus einer Tätigkeit im eigentlichen Sinn ist (näher dazu das Senatsurteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R) .

    Das der Beklagten durch Satz 3 ("... kann ...") eingeräumte Ermessen ist vorliegend auf die eine richtige Entscheidung der Nichtanrechnung des Ausbildungsgelds - mithin auf Null - reduziert (s dazu näher das Senatsurteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R) .

    Im Hinblick auf die Rechtslage im Rahmen des SGB II ist es aus Harmonisierungsgründen - wie dort - auch nicht als Einkommen zu berücksichtigen (s dazu Senatsurteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R) .

  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 4/11 R  

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anmietung einer

    Einer solchen Überschneidung kann nicht im Rahmen der Einkommensberücksichtigung, sondern allein durch Minderung des Bedarfs nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII begegnet werden, soweit die Voraussetzungen dieser Vorschrift für eine Absenkung des Regelsatzes vorliegen (BSGE 106, 62 ff RdNr 36 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6; BSGE 99, 252 ff RdNr 19 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 3).

    Alt SGB XII aus, weil diese anders als Sozialhilfeleistungen nicht bei der (vorrangig zu erfolgenden) Berücksichtigung als Einkommen nach § 82 Abs. 1 SGB XII ausgeschlossen sind (vgl BSGE 106, 62 ff RdNr 36 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2011 - L 20 SO 540/11  

    Sozialhilfe

    Bereits am 30.03.2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R die Überprüfung der ihr seit dem 01.01.2006 bewilligten Grundsicherungsleistungen.

    Sie habe das Überprüfungsbegehren nicht mit einem aus der Vergangenheit resultierenden Bedarf, sondern - auf einem von dritter Seite offenbar vorformulierten Vordruck - mit der Entscheidung des BSG vom 23.03.2010 (B 8 SO 17/09 R) begründet.

    Die in dem Urteil vom 23.03.2010 (a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung habe das BSG zuletzt nochmals in dem Urteil vom 09.06.2011 - B 8 SO 11/10 R bestätigt.

    Das BSG hat in den beiden Entscheidungen vom 23.03.2010 und 09.06.2011 (B 8 SO 17/09 R Rn. 19 ff. bzw. B 8 SO 11/10 R Rn. 18 ff.) nicht auf den Willen des Gesetzgebers abgestellt, sondern für die Auslegung von § 3 Abs. 2 RSV im Wesentlichen den zum 01.01.2005 eingetretenen Systemwechsel und den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für maßgebend gehalten.

mehr
  • BSG, 09.06.2011 - B 8 SO 11/10 R  

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Zusammenleben

    Da aber bezogen auf die Minderung des Regelsatzes bzw der Regelleistung wegen Annahme einer Haushaltsersparnis für eine unterschiedliche Behandlung zwischen der Personengruppe der SGB-XII- und SGB-II-Leistungsempfänger im Hinblick auf die identische sozialrechtliche Funktion beider Leistungen (Sicherstellung des Existenzminimums) keine sachlichen Gründe erkennbar sind, hat der Senat bereits früher entschieden (BSGE 103, 181 ff = SozR 4-3500 § 42 Nr. 2; BSGE 106, 62 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6; Gutzler in juris Praxiskommentar SGB XII [jurisPK-SGB XII], § 28 SGB XII RdNr 42), dass seit dem 1.1.

    2005 durchgängig statt 276 Euro (80 % des Eckregelsatzes für Haushaltsangehörige vom Beginn des 15. Lebensjahres an) nominal 345 Euro zustehen (vgl auch BSGE 106, 62 ff RdNr 17 ff = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6).

  • BSG, 09.06.2011 - B 8 SO 20/09 R  

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemischte

    Danach kann nämlich abweichend von Abs. 3 Satz 1 in begründeten Fällen ein anderer Betrag vom Einkommen abgesetzt werden (BSGE 106, 62 ff RdNr 29 ff = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6; BSG, Urteil vom 23.3. 2010 - B 8 SO 15/08 R - RdNr 18).

    Die Regelung ist als Öffnungsklausel oder Auffangtatbestand (Schmidt in jurisPK-SGB XII, § 82 SGB XII RdNr 68; Decker in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 82 SGB XII RdNr 106, Stand Juni 2011) zu verstehen, die es dem Sozialhilfeträger insbesondere zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung ermöglicht, von einer Einkommensanrechnung ganz oder teilweise abzusehen (BSGE 106, 62 ff RdNr 32 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6).

  • SG Nürnberg, 30.06.2011 - S 20 SO 54/10  

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter - kein Einkommenseinsatz und keine

    Die Ausführungen im Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. März 2010 - B 8 SO 17/09 R seien dagegen nicht überzeugend.

    Insofern fehlt es an einem klaren gesetzgeberischen Konzept, in welchem Umfang und gegebenenfalls nach welcher Vorschrift des SGB XII von Dritten zur Verfügung gestellte Sachleistungen, insbesondere Essen, als leistungsmindernd erfasst werden sollen (siehe dazu Bundessozialgericht vom 23. März 2010 - B 8 SO 17/09 R).

    Da die Beteiligten insoweit mit dem Gericht in der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts übereinstimmen (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 10. Mai 2011), sieht das Gericht von einer ausführlicheren rechtlichen Begründung ab und verweist diesbezüglich auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 23. März 2010 (a.a.O.).

  • SG Osnabrück, 02.12.2010 - S 5 SO 177/09  

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - keine Kürzung

    Eine bedarfsmindernde Berücksichtigung von Zuwendungen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kommt nur in Betracht, wenn diese von einem Träger der Sozialhilfe als Leistung nach dem SGB XII erbracht werden (Anschluss an BSG, Urteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R).

    In anderen Fällen, in denen - wie hier - die Leistung nicht (institutionell) als Sozialhilfe erbracht wird, ist im Rahmen der normativen Abgrenzung eine Berücksichtigung als Einkommen iS von § 82 SGB XII zu prüfen; Einkommen mindert also im Sinne der gesetzlichen Regelung nicht bereits den Bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R).

    Insoweit existiert bei der Bewertung von kostenlosem Essen als Einkommen im Recht des SGB II kein Bezug zu der dem SGB II immanenten Erwerbsbezogenheit (vgl. BSG, Urteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R).

  • SG Aachen, 20.01.2012 - S 19 SO 109/11  

    Sozialhilfe

    Nach dem Urteil des 8. Senats des BSG vom 23.03.2010 (Az. B 8 SO 17/09 R) bewilligte die Beklagte ihr ab 01.07.2010 Regelleistungen in Höhe eines Haushaltsvorstands.

    Denn mit den Urteilen des 8. Senats des BSG vom 19.05.2009 (Az. B 8 SO 8/08 R) bzw. vom 23.03.2010 (Az. B 8 SO 17/09 R) hat sich eine höchstrichterliche Rechtsprechung erstmals gebildet.

    Denn die im Haus ihrer Eltern lebende Klägerin erfüllt auch für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2010 die materiellen Voraussetzungen der §§ 41 Abs. 1, 42 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB XII und sie bildet mit ihren Eltern weder eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB 2, noch eine Einsatzgemeinschaft nach § 19 SGB XII, so dass ihr Regelleistungen in Höhe von 100% des (alten) Eckregelsatzes zustehen (vgl. allgemein BSG, Urteile vom 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R = juris bzw. vom 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R = juris).

  • BSG, 14.04.2011 - B 8 SO 12/09 R  

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Einen begründeten Fall hat der Senat für ein nach § 104 Abs. 1 Nr. 3 iVm § 107 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) geleistetes Ausbildungsgeld mit Rücksicht auf die besondere Situation behinderter Menschen in Werkstätten aus Gleichheitsgründen angenommen (BSGE 106, 62 ff RdNr 29 ff = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6; Urteil vom 23.3. 2010 - B 8 SO 15/08 R - RdNr 18).

    Die Funktion des § 82 Abs. 3 SGB XII besteht zwar allgemein darin, einen Anreiz zu schaffen, (trotz des Alters bzw einer vollen Erwerbsminderung) Arbeit aufzunehmen, die Arbeitsleistung zu steigern und den Arbeitswillen zu erhalten (vgl: BSGE 106, 62 ff RdNr 35 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6; Lücking, aaO, K § 82 RdNr 76, Stand Juni 2008; Brühl, aaO, § 82 SGB XII RdNr 75).

  • BSG, 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R  

    Sozialhilfe - bedarfsorientierte Grundsicherung bzw Grundsicherung bei

    Das LSG wird schließlich auch prüfen müssen, ob wegen einer etwaigen Nichtbeteiligung sozial erfahrener Personen im Widerspruchsverfahren (§ 116 Abs. 2 SGB XII) ein von Amts wegen zu berücksichtigender Mangel des Vorverfahrens vorliegt (dazu BSGE 106, 62 ff RdNr 12 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6), und ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R  

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz -

  • SG Aachen, 13.12.2011 - S 20 SO 79/11  

    Neue Regelsätze verfassungskonform

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2012 - L 9 SO 399/11  

    Sozialhilfe

  • LSG Sachsen, 06.09.2010 - L 7 B 633/08 AS-ER  

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende im Verfahren des einstweiligen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2010 - L 8 SO 58/08  

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz -

  • BSG, 16.12.2010 - B 8 SO 9/09 R  

    Sozialhilfe - bedarfsorientierte Grundsicherung - keine Übernahme der

  • SG Düsseldorf, 25.02.2011 - S 42 SO 41/11  

    Sozialhilfe

  • SG Duisburg, 15.08.2011 - S 16 SO 6/09  

    Sozialhilfe

  • SG Detmold, 02.08.2011 - S 2 SO 163/11  
  • BSG, 09.06.2011 - B 8 SO 1/10 R  

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Zusammenleben

  • LSG Hessen, 24.11.2010 - L 6 AS 168/08  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Teilnahme eines behinderten Menschen an einer

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2012 - L 15 SO 75/09  

    Maßregelvollzug - Barbetrag - Arbeitstherapiegeld - Einkommensanrechnung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2012 - L 20 SO 55/12  

    Sozialhilfe

  • SG Kassel, 27.08.2012 - S 6 AS 12/12  
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2011 - L 20 AS 1663/10  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • LSG Sachsen-Anhalt, 06.09.2011 - L 5 AS 429/10  

    Betreuung; Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben; Maßnahme;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2012 - L 9 SO 340/11  

    Sozialhilfe

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2010 - L 20 B 50/09  

    Sozialhilfe

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2011 - L 9 SO 34/09  

    Sozialhilfe

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2011 - L 20 SO 133/11  

    Sozialhilfe

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.06.2012 - L 20 AS 95/12  

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Subsumtion

  • LSG Hessen, 15.04.2008 - L 6 AS 168/08  
  • LSG Schleswig-Holstein, 29.06.2011 - L 9 SO 16/10  

    Ernsthaftigkeit eines Mietvertrages; KdU; Mietvertrag mit Angehörigen; Regelsatz

  • SG Aachen, 20.01.2012 - S 19 SO 108/11  

    Neue Regelsätze verfassungskonform

  • SG Lüneburg, 28.04.2011 - S 36 AS 1428/09  
  • LSG Sachsen-Anhalt, 18.07.2012 - L 8 SO 13/12  

    Regelbedarfsstufe; Regelbedarf; selbständige Haushaltsführung;

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