Rechtsprechung
   BSG, 23.05.1995 - 13 RJ 67/91   

Volltextveröffentlichungen (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • MDR 1996, 618
  • DB 1996, Beil. 14 S. 13



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Wird zitiert von ... (14)  

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2005 - L 4 RJ 16/04  

    Unfallversicherung

    Im Oktober 1996 beantragte die Versicherte bei der Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.05.1995,13 RJ 67/91, die Zulassung zur Zahlung von Pflichtbeiträgen für die Zeit vom 17.04.1942 bis 31.03.1944 analog § 1418 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO).

    Sie hat vorgetragen, dass die Beklagte die Entscheidung des Bundessozialgericht vom 23.05.1995,13 RJ 67/91, nicht hinreichend beachtet habe.

    Zwar sind die Vorschriften, die den Ausschluss der Ostarbeiter aus der gesetzlichen Rentenversicherung anordneten, wegen Verstoßes gegen fundamentale Prinzipien der verfassungsrechtlichen Ordnung nichtig (BSG, Urteil vom 23.05.1995,13 RJ 67/91).

    Bei der Tätigkeit der Ostarbeiter in den Jahren 1942 -1945 handelte es sich jedoch um Zwangsarbeit und somit um keine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne von § 1226 RVO (BSG, Urteil vom 23.05.1995,13 RJ 67/91; Bayerisches LSG, Urteil vom 19.01.1999, L 6 RJ 224/96; LSG NW, Urteil vom 25.09.2001, L 18 KN 49/99; a.A. Gagel, Der "freie Arbeitsvertrag" als Merkmal des "Beschäftigungsverhältnisses" in Festschrift Für Otto Ernst Krasney zum 65. Geburtstag, S. 147 ff).

    Zwar wird teilweise in der Rechtsprechung eine solche verfassungskonforme Auslegung der Vorgängervorschrift des § 197 Abs. 3 SGB VI, der Vorschrift des § 1418 Abs. 3 RVO, vertreten (BSG, Urteil vom 23.05.1995, 13 RJ 67/91; LSG NW , Urteil vom 11.02.2000, L 14 RJ 5/98; SG Hamburg, Urteil vom 31.05.1996, S 20 J 873/94).

    Zwar hat das SG zutreffend ausgeführt, dass die Versicherte wegen der ungeklärten Rechtslage die fristgerechte nachträgliche Entrichtung von Pflichtbeiträgen vor der Veröffentlichung des Urteils des BSG vom 23.05.1995, 13 RJ 67/91, in dem die Möglichkeit der nachträglichen Entrichtung von Beiträgen für die Zeit vor dem 01.04.1944 für Ostarbeiter im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1418 Abs. 3 RVO aufgezeigt wurde, ohne Verschulden unterlassen hat.

  • BSG, 23.08.2001 - B 13 RJ 59/00 R  

    Keine Geltung der Reichsversicherungsgesetze für Ghettoarbeit im

    Wenn damals auf polnische Versicherte die polnischen Sozialversicherungsgesetze anwendbar blieben, so liegt darin insbesondere keine gegen fundamentale Prinzipien der Gerechtigkeit verstoßende Behandlung (vgl dazu allgemein BSG SozR 3-2200 § 1251 Nr. 7 S 50), deren Fortwirkung im gegenwärtigen Recht verhindert werden müßte (aA SG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2000 - S 15 RJ 50/98 -, Umdruck S 11 ff, 20; Pawlita, ZfS 1999, 71, 77).
  • BSG, 22.03.2006 - B 12 RJ 1/05 R  

    Rentenversicherung - Ausschluss von ehemaligen Zwangsarbeitern von der

    Soweit das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 23. Mai 1995 (13 RJ 67/91) eine solche Auslegung der Vorgängervorschrift § 1418 Abs. 3 RVO für geboten erachtet habe, weil nationalsozialistisches Unrecht für Personen wie die Versicherte sonst perpetuiert würde, sei dem nicht zu folgen.

    Die Revision stützt sich hierbei auf ein Urteil des 13. Senats des BSG vom 23. Mai 1995 (13 RJ 67/91 = SozR 3-2200 § 1251 Nr. 7), in dem dieser die Anrechnung vor dem 1. April 1944 liegender Zeiten der Zwangsarbeit einer "Ostarbeiterin" als Ersatzzeit abgelehnt, sich jedoch, ohne dieses abschließend zu entscheiden, zu einem Recht auf Nachentrichtung von Beiträgen für diese Zeit geäußert und die Annahme eines solchen befürwortet hatte.

    Ist eine solche Gleichstellung - wie hier - im Abkommen nicht besonders vereinbart, so kann diese über allgemeine Gleichstellungsvorschriften nicht verlangt werden, weil jene einen durch Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland eintretenden Verlust von Statusrechten bzw deren hierdurch bewirkte Entstehenshinderung nicht zu kompensieren vermögen (vgl BSG, Urteil vom 23. Mai 1995, aaO, S 41 f).

    Wie der 13. Senat zutreffend dargelegt hat (BSG, Urteil vom 23. Mai 1995, aaO, S 49), hat der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift eine Ausnahme von dem Grundsatz gemacht, die Entschädigung sog Nationalgeschädigter iS des § 1 BEG auf die im BEG-Schlussgesetz vorgesehenen Leistungen zu beschränken und nicht auf die gesetzliche Rentenversicherung zu erstrecken.

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  • BSG, 14.07.1999 - B 13 RJ 75/98 R  

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis im Ghetto

    Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, daß die damalige Regulierung des Arbeitsmarktes sowie das Bestehen allgemeiner Arbeitspflichten die Gesamtheit aller Arbeitsverhältnisse derart obrigkeitlich/hoheitlich überlagert haben, daß diese den Charakter von Zwangsarbeit angenommen hätte (vgl dazu zB BSG SozR 3-2200 § 1251 Nr. 7; BSGE 80, 250 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15).
  • BSG, 29.11.2007 - B 13 R 54/06 R  

    Anerkennung von Verfolgungsersatzzeiten - zwangsweise Unterbringung geistig

    Als solche kamen nach nationalsozialistischer Auffassung, auf die dabei abzustellen ist, in Europa regelmäßig nur "Juden", "jüdische Mischlinge" und "Zigeuner" in Betracht (BSG SozR 3-2200 § 1251 Nr. 7 S 43).

    Auch andere von NS-Unrecht durch rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehungen betroffene Gruppen, wie zB Homosexuelle, Deserteure, sog Asoziale und Landstreicher, die zwangsweise inhaftiert waren, erhalten keinen rentenrechtlichen Ausgleich; Entsprechendes gilt für die sog Nationalgeschädigten iS von Art VI Nr. 1 BEG-Schlussgesetz (BSG SozR 2200 § 1251 Nr. 14; BSG SozR 3-2200 § 1251 Nr. 7; vgl auch Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 250 RdNr 202; Niesel in Kasseler Komm, SGB VI, § 250 RdNr 81).

    Hieraus ergibt sich, dass auch die Angehörigen der slawischen Völker nicht iS des § 1 BEG "aus Gründen der Rasse" verfolgt wurden; damit sind auch Zeiten der Zwangsarbeit als "Ostarbeiter" keine Ersatzzeiten (vgl BSG SozR 3-2200 § 1251 Nr. 7).

  • BSG, 14.07.1999 - B 13 RJ 61/98 R  

    Versicherungspflichtige Beschäftigung vor 14. Lebensjahr - Beitragsfiktion

    Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, daß die damalige Regulierung des Arbeitsmarktes sowie das Bestehen allgemeiner Arbeitspflichten die Gesamtheit aller Arbeitsverhältnisse derart obrigkeitlich/hoheitlich überlagert haben, daß diese den Charakter von Zwangsarbeit angenommen hätte (vgl dazu zB BSG SozR 3-2200 § 1251 Nr. 7; BSGE 80, 250 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15).
  • BSG, 14.07.1999 - B 13 RJ 71/98 R  

    Fiktive Beitragszeit für Beschäftigung im Reichsgau Wartheland - eingegliederte

    Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, daß die damalige Regulierung des Arbeitsmarktes sowie das Bestehen allgemeiner Arbeitspflichten die Gesamtheit aller Arbeitsverhältnisse derart obrigkeitlich/hoheitlich überlagert haben, daß diese den Charakter von Zwangsarbeit angenommen hätte (vgl dazu zB BSG SozR 3-2200 § 1251 Nr. 7; BSGE 80, 250 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15).
  • BSG, 08.09.2005 - B 13 RJ 20/05 R  

    Ersatzzeit - nationalsozialistische Verfolgung - Zugehörigkeit zum deutschen

    Als Jude zählte jeder Versicherte zur Gruppe der Verfolgten, die unter der nationalsozialistischen Herrschaft aus Gründen der Rasse "ausgemerzt" werden sollten (vgl BSG SozR 3-2200 § 1251 Nr. 7).

    Wie der Senat ebenfalls in der vorzitierten Entscheidung vom 14. August 2003 entschieden hat, ist für die Entschädigungsberechtigung im Rentenrecht maßgeblich darauf abzustellen, ob der Betroffene einen Schaden in der Rentenversicherung erlitten hat (vgl auch BSGE 44, 236 = SozR 2200 § 1251 Nr. 35; zum Entschädigungscharakter des § 1251 RVO: BSG SozR 3-2200 § 1251 Nr. 7), für die die Rentenversicherungsgesetze einen Ausgleich vorsehen.

  • BSG, 14.08.2003 - B 13 RJ 27/02 R  

    Anerkennung von Ersatzzeiten - Jude - Verfolgteneigenschaft - Flucht vor

    Als Jude zählte der Versicherte zu der Gruppe von Verfolgten, die unter der nationalsozialistischen Herrschaft aus Gründen der Rasse verfolgt wurde und "ausgemerzt" werden sollte (vgl BSG SozR 3-2200 § 1251 Nr. 7).

    Für die Entschädigungsberechtigung ist in diesem Zusammenhang vielmehr maßgeblich darauf abzustellen, ob der Betroffene einen Schaden in der Rentenversicherung erlitten hat (vgl BSGE 44, 236 = SozR 2200 § 1251 Nr. 35; zum Entschädigungscharakter des § 1251 RVO s auch BSG SozR 3-2200 § 1251 Nr. 7), für die die Rentenversicherungsgesetze einen Ausgleich vorsehen.

  • BSG, 14.08.1990 - B 13 RJ 27/02 R  

    RVO § 1251 Abs. 1 Nr. 4; BEG § 1, § 2

    Als Jude zählte der Versicherte zu der Gruppe von Verfolgten, die unter der nationalsozialistischen Herrschaft aus Gründen der Rasse verfolgt wurde und "ausgemerzt" werden sollte (vgl BSG SozR 3-2200 § 1251 Nr. 7).

    Für die Entschädigungsberechtigung ist in diesem Zusammenhang vielmehr maßgeblich darauf abzustellen, ob der Betroffene einen Schaden in der Rentenversicherung erlitten hat (vgl BSGE 44, 236 = SozR 2200 § 1251 Nr. 35; zum Entschädigungscharakter des § 1251 RVO s auch BSG SozR 3-2200 § 1251 Nr. 7), für die die Rentenversicherungsgesetze einen Ausgleich vorsehen.

  • SG Hamburg, 09.02.2006 - S 9 RJ 1044/03  

    Anspruch auf Rente wegen Ghettoarbeit

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2003 - L 3 RJ 38/01  

    Sozialrecht

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2002 - L 18 (3) RJ 246/99  

    Rentenversicherung

  • LSG Hamburg, 31.05.2001 - L 6 RJ 50/00  
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