Rechtsprechung
| BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 4/06 R |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- openjur.de
Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet; tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt; Jahresendprämie
- Bundessozialgericht
Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet - tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt - Jahresendprämie
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz zur Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet; Mitteilung der Jahresendprämie als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet - tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt - Jahresendprämie
Kurzfassungen/Presse (3)
- 123recht.net (Pressemeldung, 30.8.2007)
Mehr Geld für Zehntausende Ost-Rentner // Jahresendprämien müssen eingerechnet werden
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Bewertung von Jahresendprämien als Arbeitsentgelt
- rentenberater.de (Leitsatz/Kurzinformation)
Die in der DDR gezahlte Jahresendprämie wird bei der Rentenberechnung berücksichtigt
Verfahrensgang
- SG Dresden, 03.04.2006 - S 26 RA 496/04
- BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 4/06 R
Zeitschriftenfundstellen
- NZS 2008, 441 (Ls.)
- NJ 2008, 94
Wird zitiert von ... (40)
- SG Dresden, 30.06.2011 - S 35 RS 2129/09 Zur Begründung bezog sich der Kläger auf das Urteil des 4. Senats des BSG vom 23.08.2007 (B 4 RS 4/06 R).
Nach Meinung der Beklagte behandelte das Urteil des BSG vom 23.08.2007 (B 4 RS 4/06 R) allein die Zuordnung der an Angehörige von Zusatzversorgungssystemen gezahlten Jahresendprämie.
Schließlich sei mit der Entscheidung des BSG vom 23.08.2007 (B 4 RS 4/06 R) nicht auf das im Zeitpunkt des Zuflusses geltende DDR-Recht abzustellen, sondern auf die Rechtslage am 01.08.1991.
Dabei kann hier offenbleiben, ob mit dem 4. Senat des BSG (Urteil vom 23.08.2007, B 4 RS 4/06 R) auf die Rechtslage vom 01.08.1991 abzustellen ist, oder ob auf den Zeitpunkt des Zuschusses abzustellen ist.
Entgegen der Auffassung des 4. Senats des BSG in der Entscheidung vom 23.08.2007 (B 4 RS 4/06 R) kann es dabei nicht auf die steuerrechtlichen Regelungen der am 01.08.1991 geltenden bundesdeutschen Gesetze ankommen.
Schließlich führt das Bundessozialgericht an, dass durch die "Maßgeblichkeit der am 1. August 1991 geltenden Rechtslage" sichergestellt sei, "dass die fiktiven Vorleistungen der ehemals Versorgungsberechtigten [ ...] grundsätzlich nach den gleichen Maßstäben wie die der sonstigen Versicherten im alten Bundesgebiet bestimmt werden" (BSG, Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 4/06 R, Juris-Rn. 38).
Nach der Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 23.08.2007 (B 4 RS 4/06 R) bestimmt sich die Frage, ob Einnahmen lohnsteuerfrei waren "nach dem am 01.08.1991 geltenden bundesdeutschen Steuerrecht".
Die Bezugnahme auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des AAÜG (am 01.08.1991), wie sie vom 4. Senat des BSG (vom 23.08.2007, B 4 RS 4/06 R) vorgenommen wurde, widerspricht steuerrechtlichen Grundsätzen.
Diese - am 01.08.1991 ebenfalls geltenden - steuerrechtlichen Grundsätze missachtet der 4. Senat des BSG (im Urteil vom 23.08.2007, B 4 RS 4/06 R), da er nicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses, sondern auf einen willkürlich festgelegten späteren Zeitpunkt abstellt.
Mit der vom Bundessozialgericht (im Urteil vom 23.08.2007, B 4 RS 4/06 R) vorgenommenen Auslegung des Entgeltsbegriffs in § 6 AAÜG würden die Sonderversorgten bessergestellt als bei Eintritt des Versorgungsfalles bei (fiktivem) Fortbestehen der DDR.
- SG Magdeburg, 15.05.2012 - S 46 R 90105/09 Zur Begründung bezog sich der Kläger auf das Urteil des 4. Senats des BSG vom 23. August 2007 (B 4 RS 4/06 R).
Schließlich sei mit der Entscheidung des BSG vom 23. August 2007 (B 4 RS 4/06 R) nicht auf das im Zeitpunkt des Zuflusses geltende DDR-Recht abzustellen, sondern auf die Rechtslage am 1. August 1991.
Dabei kann hier offenbleiben, ob mit dem 4. Senat des BSG (Urteil vom 23.08.2007, B 4 RS 4/06 R) auf die Rechtslage vom 01.08.1991 abzustellen ist, oder ob auf den Zeitpunkt des Zuschusses abzustellen ist.
Entgegen der Auffassung des 4. Senats des BSG in der Entscheidung vom 23.08.2007 (B 4 RS 4/06 R) kann es dabei nicht auf die steuerrechtlichen Regelungen der am 01.08.1991 geltenden bundesdeutschen Gesetze ankommen.
Schließlich führt das Bundessozialgericht an, dass durch die "Maßgeblichkeit der am 1. August 1991 geltenden Rechtslage" sichergestellt sei, "dass die fiktiven Vorleistungen der ehemals Versorgungsberechtigten [ ...] grundsätzlich nach den gleichen Maßstäben wie die der sonstigen Versicherten im alten Bundesgebiet bestimmt werden" (BSG, Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 4/06 R, Juris-Rn. 38).
Nach der Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 23.08.2007 (B 4 RS 4/06 R) bestimmt sich die Frage, ob Einnahmen lohnsteuerfrei waren "nach dem am 01.08.1991 geltenden bundesdeutschen Steuerrecht".
Die Bezugnahme auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des AAÜG (am 01.08.1991), wie sie vom 4. Senat des BSG (vom 23.08.2007, B 4 RS 4/06 R) vorgenommen wurde, widerspricht steuerrechtlichen Grundsätzen.
Diese - am 01.08.1991 ebenfalls geltenden - steuerrechtlichen Grundsätze missachtet der 4. Senat des BSG (im Urteil vom 23.08.2007, B 4 RS 4/06 R), da er nicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses, sondern auf einen willkürlich festgelegten späteren Zeitpunkt abstellt.
Mit der vom Bundessozialgericht (im Urteil vom 23.08.2007, B 4 RS 4/06 R) vorgenommenen Auslegung des Entgeltsbegriffs in § 6 AAÜG würden die Sonderversorgten bessergestellt als bei Eintritt des Versorgungsfalles bei (fiktivem) Fortbestehen der DDR.
- SG Chemnitz, 16.10.2012 - S 7 RS 1837/09 Mit Schreiben vom 27.12.2008 (vgl. Bl. 35 VA) beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheides der Beklagten und machte die Berücksichtigung ihrer Zuschläge und Abgeltungen für die Zeit ihrer Zugehörigkeit zum Versorgungssystem unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 23.08.2007 (B 4 RS 4/06 R) geltend.
Nachdem sie zuvor den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG bejaht und die Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem festgestellt hat, hat sie u. a. auch das während dieser Zeiten erzielte Arbeits-entgelt oder Arbeitseinkommen (= Arbeitsverdienste) festzustellen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG) (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2007, B 4 RS 4/06 R, Rdnr. 14).
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. Urteil vom 23.08.2007, B 4 RS 4/06 R, Rdnr. 19) folgt aus dem Wort "erzielt" im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden sei.
Welche dieser Gegenleistungen jedoch letztlich als Arbeitsentgelt anzusehen sei, ergebe sich nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2007, B 4 RS 4/06 R, Rdnr. 19).
Dies hat das BSG in der o.g. Entscheidung mit der Begründung bejaht, dass die Jahresendprämie in der DDR vom Betriebsergebnis (Erfüllung oder Übererfüllung der Planaufgaben) abhängig war und damit letztlich eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung gewesen sei (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2007, B 4 RS 4/06 R, Rdnr. 32).
- SG Gotha, 09.12.2011 - S 19 R 3744/09 Unter dem 30.12.2007 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesozialgerichts vom 23.08.2007, -Az. B 4 RS 4/06-, die Überprüfung des Überführungsbescheides vom 11.08.1999 und begehrte, dass das von ihr bezogene "Verpflegungsgeld" bei der Feststellung der Entgelte zu berücksichtigen.
Auch unter Berücksichtigung der Auffassung des 4. Senats des BSG in der Entscheidung vom 23.08.2007 (B 4 RS 4/06 R) kommt das Sozialgericht vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, vgl. insoweit auch ThürLSG, a.a.O. und im Ergebnis ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2003, L 10 RA 2532/01 in JURIS.
Mit der vom Bundessozialgericht (im Urteil vom 23.08.2007, B 4 RS 4/06 R) vorgenommenen Auslegung des Entgeltsbegriffs in § 6 AAÜG würden die Sonderversorgten bessergestellt als bei Eintritt des Versorgungsfalles bei (fiktivem) Fortbestehen der DDR.
Schließlich führt das Bundessozialgericht an, dass durch die "Maßgeblichkeit der am 1. August 1991 geltenden Rechtslage" sichergestellt sei, "dass die fiktiven Vorleistungen der ehemals Versorgungsberechtigten [ ...] grundsätzlich nach den gleichen Maßstäben wie die der sonstigen Versicherten im alten Bundesgebiet bestimmt werden" (BSG, Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 4/06 R, Juris-Rn. 38).
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.08.2012 - L 22 R 831/11
Jahresendprämien
Sie bezog sich auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06.Diese Rechtsprechung des BSG ist nicht durch das Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 4/06 R (abgedruckt in SozR 4-8570 § 6 Nr. 4) überholt.
Wenn nach dem Urteil des BSG vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R das berücksichtigungsfähige Entgelt im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht nach den Regeln des § 256 a Abs. 2 SGB VI zu ermitteln ist, kann notwendigerweise entgegen der Ansicht der Klägerin der Begriff des Arbeitsentgeltes in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht mit dem Begriff des Arbeitsverdienstes in § 256 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI identisch sein.
Wenn, wie das BSG im Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R zutreffend ausgeführt hat, die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR bezweckten, ihre Mitglieder besserzustellen, so darf der bundesdeutsche Gesetzgeber diese im Recht der DDR angesiedelte, also nicht vom bundesdeutschen Gesetzgeber erst geschaffene, rechtliche Sonderstellung, soweit diese durch den Einigungsvertrag geschützt ist, als einen sachgerechten Grund bewerten, der eine ungleiche Behandlung hinsichtlich der Anrechnung von Jahresendprämien bei Personen mit Anwartschaften aus einem Zusatzversorgungssystem einerseits gegenüber Personen mit Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung andererseits rechtfertigt.
- SG Potsdam, 07.12.2010 - S 36 R 121/09 Am 30. Oktober 2007 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag und begehrte mit Blick auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. August 2007, B 4 RS 4/06 R (Jahresendprämien) die Überprüfung des Überführungsbescheides und die Feststellung weiterer Zahlungen als Arbeitsentgelt.
Dies folge aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. August 2007, B 4 RS 4/06 R.
Nach Auffassung der Kammer stimmen die Begriffe " Arbeitsentgelt" und " Arbeitseinkommen" in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG mit den entsprechenden Begriffen in §§ 14, 15 des SGB IV überein, vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 4/06 R, zitiert nach Juris RdNr. 24 ff.; Sozialgericht Berlin, Urteil vom 05. August 2010, S 30 R 4853/09, zitiert nach Juris Seite 5 des Abdrucks; sowie Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 28. Juli 2010, S 24 R 1318/08, zitiert nach Juris RdNr. 22 und Sozialgericht Dresden, Urteil vom 18. Januar 2010, S 24 R 1218/08.
Die Sprungrevision ist gem. § 161 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen, da die Kammer von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 4/06 R) abweicht und das Urteil auf dieser Abweichung beruht.
- SG Gotha, 14.12.2009 - S 6 R 1486/09 Mit Urteil vom 14. Dezember 2009 hat das Sozialgericht (SG) Gotha die Klage abgewiesen und zur Begründung unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 - Az.: B 4 RS 4/06 u.a. ausgeführt, maßgeblich sei der Begriff des Arbeitsentgelts nach bundesdeutschem Recht, hier nach § 14 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV).
Dies ergebe sich auch aus der Begründung des Urteils des BSG vom 23. August 2007 (Az.: B 4 RS 4/06).
Eine Definition des Arbeitsentgelts findet sich in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 23. August 2007 - Az.: B 4 RS 4/06 R, nach juris).
Maßgeblich ist die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 bestand (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O.).
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2012 - L 22 R 832/11
Jahresendprämie - Arbeitsentgelt
Im Februar 2008 beantragte der Kläger die Überprüfung des Feststellungsbescheides nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), da nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) (B 4 RS 4/06 R) nunmehr auch Jahresendprämien zu berücksichtigen seien.Da Prämien jedoch ein nicht sozialversicherungspflichtiger Einkommensbestandteil gewesen seien, stelle das BSG in seinem Urteil vom 23. August 2007 (B 4 RS 4/06 R) zutreffend nur auf den Nachweis des Zuflusses ab.
Grundsätzlich sind nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23. August 2007 (B 4 RS 4/06 R, veröffentlicht in juris), der sich das Gericht anschließt, Jahresendprämien als einmalige Einkünfte aus einer Beschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV und damit als Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG berücksichtigungsfähig, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebes für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung gehandelt hat.
- LSG Sachsen-Anhalt, 17.07.2008 - L 1 RA 243/05
Verpflegungsgeld kann Rente erhöhen
Die Beklagte geht entgegen der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuletzt BSG, Urt. v. 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R - m.w.N.) davon aus, dass Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 AAÜG das nach der Versorgungsordnung beitragspflichtige Entgelt sei oder über § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) zumindest an die Steuerpflicht in der DDR anzuknüpfen sei, wobei sie jedoch selbst eine nicht nachvollziehbar begründete Ausnahme bezüglich des Wohnungsgeldes macht.Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R - m.w.N; zum folgenden insbes. RdNr. 35 ff. nach Juris) kommt es jedoch hierauf nicht an.
Die Sache erhält hierdurch auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, denn die grundlegenden Fragen der Auslegung des § 6 AAÜG sind durch die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R - m.w.N.) geklärt und die Abweichung zum LSG Baden-Württemberg beruht einzig auf einer gegenteiligen Auslegung zwischenzeitlich außer Kraft getretener steuerrechtlicher Normen, zu deren bundeseinheitlicher Auslegung selbst während ihrer Gültigkeit nicht in erster Linie das Bundessozialgericht berufen war.
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.05.2009 - L 4 R 1019/07
Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung der hauptamtlichen …
In diesem Zusammenhang hat der Versorgungsträger in einem der Rentenfeststellung vorgelagerten, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlichen Verfahren, nach § 8 AAÜG Daten (Tatsachen) in einer Vielzahl von Verwaltungsakten verbindlich festzustellen, die für die spätere Feststellung der Rangstelle und des Wertes der SGB-VI-Rente durch den Rentenversicherungsträger von Bedeutung sein können (ständige Rechtsprechung, vgl. unter anderem BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 zu § 6 Nr. 4;… Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R - SozR 3-8570 zu § 8 Nr. 7 m.w.N.).Denn die in partielles Bundesrecht des Beitrittgebietes (zunächst) überführten Berechtigungen wurden am 01. Januar 1992 durch die entsprechenden Ansprüche und Anwartschaften aus der bundeseinheitlichen Rentenversicherung ersetzt; infolge dessen bestimmten sich Entstehung und (Geld-)Wert dieser Ansprüche ausschließlich nach dem primären Bundesrecht, dem SGB VI sowie hier dem SGB IV (vgl. (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - a. a. O.;… Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1).
Für den Entgeltbegriff des AAÜG ist es dabei unerheblich, ob die fraglichen Einkünfte sozialversicherungspflichtig (BSG
…, Urteil vom 02. August 2000 - B 4 RA 41/99 R - Urteil vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 7/96 - SozR 3-8570 zu § 5 Nr. 2) oder nach dem Recht der DDR steuerpflichtig waren (BSG, Urteil vom 28. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - a. a. O.). - SG Berlin, 05.08.2010 - S 30 R 4853/09
Versorgungssystem im Beitrittsgebiet - Ermittlung und Feststellung des …
- SG Dresden, 30.11.2009 - S 24 R 628/08
Anerkennung von Jahresend- und Bergmannsprämien als Arbeitsentgelt im Sinne von § …
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2011 - L 22 R 573/10
Jahresendprämie
- SG Dresden, 25.02.2011 - S 42 RS 389/09
- SG Dresden, 25.02.2011 - S 42 RS 2179/09
- LSG Sachsen, 13.11.2012 - L 5 RS 605/11
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2010 - L 22 R 1457/08
Altersrentenhöhe; Rentenanpassungsmitteilung
- LSG Berlin-Brandenburg, 02.12.2010 - L 3 R 82/08
Keine rentenerhöhende Berücksichtigung einer "sonstigen Belohnung" für Angehörige …
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.10.2012 - L 22 R 588/12
Jahresendprämien - Streitgegenstand - Verfügungssatz
- SG Dresden, 18.01.2010 - S 24 R 1218/08
Berücksichtigung einer Jahresendprämie nach dem Anspruchs- und …
- SG Frankfurt/Oder, 02.11.2011 - S 29 R 643/10
- LSG Sachsen, 18.09.2012 - L 5 RS 716/10
Berücksichtigung von Jahresendprämien bei der Rentenversicherung
- LSG Sachsen, 13.11.2012 - L 5 RS 192/12
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.10.2008 - L 8 R 1721/05
AVItech, Produktionsbetrieb, VEB Rationalisierung Konfektion Berlin; AVItech, …
- LSG Sachsen, 02.10.2012 - L 5 RS 362/11
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.02.2012 - L 22 R 685/11
Altersversorgung technische Intelligenz - VEB Baureparaturen Pankow - …
- LSG Berlin-Brandenburg, 04.01.2010 - L 3 R 1485/07
Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz; VEB Kreisbetrieb für …
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.03.2012 - L 31 R 1225/09
Glaubhaftmachung - Arbeitsentgelt
- LSG Sachsen, 18.09.2012 - L 5 RS 322/11
- LSG Sachsen, 02.10.2012 - L 5 RS 789/10
- LSG Sachsen, 21.08.2012 - L 5 RS 572/11
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2010 - L 22 R 1428/08
Altersrente; zusätzliche Belohnung der Deutschen Reichsbahn
- LSG Berlin-Brandenburg, 03.04.2012 - L 27 R 209/10
VEB - AVI - Betrieb
- LSG Sachsen, 07.08.2012 - L 5 RS 439/10
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Alterversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter …
- LSG Sachsen, 21.08.2012 - L 5 RS 480/11
- LSG Sachsen, 21.08.2012 - L 5 RS 88/10
- LSG Sachsen, 13.08.2012 - L 5 RS 45/10
- SG Berlin, 18.05.2010 - S 6 R 1724/09
Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet; Zugehörigkeitszeit zur zusätzlichen …
- SG München, 26.04.2012 - S 30 R 2750/09
- SG Cottbus, 17.12.2010 - S 13 R 459/09
Rente - AAÜG - Pflichtbeitragszeit - Verdienst bzw. Arbeitsentgelt - …
