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   BSG, 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Rentenversicherung - Befreiung gem § 231 Abs 6 SGB 6 - Versicherungspflicht - selbstständiger Fahrlehrer - Beschäftigung von mehreren Arbeitnehmern in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, deren Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet - versicherungspflichtiger Arbeitnehmer - Verfassungsmäßigkeit

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Bundessozialgericht

    Rentenversicherung - Befreiung gem § 231 Abs 6 SGB 6 - Versicherungspflicht - selbstständiger Fahrlehrer - Beschäftigung von mehreren Arbeitnehmern in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, deren Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet - versicherungspflichtiger Arbeitnehmer - Verfassungsmäßigkeit

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    Befreiung von der Versicherungspflicht für selbstständige Lehrer, Verfassungsmäßigkeit

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Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (5)  

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 R 7/10 R  

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht selbständig Tätiger - Entfallen der

    Hiervon ausgehend hat der Senat zu § 2 S 1 Nr. 1 SGB VI (vgl BSG SozR 4-2600 § 231 Nr. 1 RdNr 23; ferner Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 13 ff) und zu § 2 S 1 Nr. 9 SGB VI (vgl BSGE 95, 238 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 5, RdNr 16, 18 f) entschieden, dass eine Rentenversicherungspflicht des selbstständig Tätigen unabhängig von der konkret bestehenden Versicherungspflicht des von ihm beschäftigten Arbeitnehmers auch dann nicht besteht, wenn er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig (mehrere) Arbeitnehmer in einem Umfang beschäftigt, dass bei Zusammenrechnung ihrer Arbeitsentgelte die Grenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV überschritten wird.

    Entsprechend entfällt die Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Lehrers, der seine Tätigkeit als Mitunternehmer und Mitgesellschafter in einer GbR ausübt, nur dann, wenn sich bei einer Aufteilung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers ergibt, dass auch mit diesem Entgeltanteil die Grenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV überschritten wird (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 17 [Aufteilung des Arbeitsentgelts mehrerer Arbeitnehmerinnen auf zwei selbstständige Fahrlehrer, die als Mitunternehmer gemeinsam eine Fahrschule betrieben]).

    Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht im Hinblick hierauf und auf das von der bei der GbR angestellten Ehefrau des Klägers erzielte monatliche Arbeitsentgelt von (lediglich) 405 Euro deren "Beschäftigung" der selbstständigen Tätigkeit des Klägers wirtschaftlich vom Umfang her mit einem Entgeltanteil zugeordnet hat, der (jedenfalls) unterhalb der Grenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV lag (vgl BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/04 R - juris RdNr 17 [Aufteilung des Umfangs der "Beschäftigung" und des Arbeitsentgelts auf zwei Mitunternehmer mit gleichen Anteilen - mindestens - zur Hälfte]).

  • BSG, 05.07.2006 - B 12 RA 4/05 R  

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - für mehrere Auftraggeber tätiger

    So hat er zunächst für selbstständig tätige Pflegepersonen, für die in § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI Rentenversicherungspflicht unter der gleichen Voraussetzung angeordnet ist, und sodann für selbstständige Lehrer entschieden, dass der Gesetzgeber die soziale Schutzbedürftigkeit dieser Selbstständigen in einer generalisierenden, typisierenden und verwaltungsmäßig leicht feststellbaren Weise davon abhängig machen durfte, dass im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird, weil diese Voraussetzung sachgerecht ist (Urteil vom 30. Januar 1997, 12 RK 31/96, SozR 3-2600 § 2 Nr. 2 S 10; Urteil vom 23. November 2005, B 12 RA 5/04 R, juris Nr KSRE021241514 RdNr 16).
  • BSG, 23.11.2005 - B 12 RA 15/04 R  

    Rentenversicherungspflicht - Voraussetzung für Befreiung nach § 231 Abs 5

    Zu § 2 Nr. 1 SGB VI hat deshalb der Senat entschieden, dass die Versicherungspflicht nicht nur bei Beschäftigung eines konkret versicherungspflichtigen Arbeitnehmers entfällt, sondern dass unter Berücksichtigung des in der Entstehungsgeschichte zum Ausdruck kommenden Regelungszweckes auf den Umfang der Tätigkeit der Beschäftigten abzustellen ist, auch um sinnswidrige Ergebnisse zu vermeiden (vgl Urteile des Senats vom 23. November 2005 - B 12 RA 5/03 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, und - B 12 RA 5/04 R -).
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