Rechtsprechung
   BSG, 24.02.2000 - B 2 U 43/98 R   

Volltextveröffentlichungen (5)

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    Rückwirkung bei neuer Berufskrankheit

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Verfahrensgang

  • SG Trier, 23.10.1996 - S 5 U 40/94
  • LSG Rheinland-Pfalz, 22.09.1998 - L 7 U 290/96
  • BSG, 24.02.2000 - B 2 U 43/98 R

Zeitschriftenfundstellen

  • NZS 2001, 100



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Wird zitiert von ... (30)  

  • BSG, 27.06.2006 - B 2 U 5/05 R  

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Quasi-Berufskrankheit -

    Diese Rückwirkungsklausel ist wirksam (Senatsurteil vom 24. Februar 2000 - B 2 U 43/98 R = SozR 3-2200 § 551 Nr. 14).

    Nicht festgehalten wird indes an der Rechtsprechung des Senats, nach der auch die Anwendung des § 551 Abs. 2 RVO (bzw nunmehr des § 9 Abs. 2 SGB VII) ausnahmslos dann ausgeschlossen ist, wenn der Verordnungsgeber die einschlägige Erkrankung in die Liste der BKen aufnimmt (s Senatsurteil vom 24. Februar 2000 aaO mwN).

  • BSG, 04.06.2002 - B 2 U 20/01 R  

    Quasi-Berufskrankheit - gruppentypische Risikoerhöhung: Einwirkungshäufigkeit -

    Als neu in diesem Sinne gelten daher solche medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht mehr, die nach erkennbarer Prüfung vom Verordnungsgeber als noch unzureichend bewertet wurden und deswegen eine Aufnahme der betreffenden Krankheit in die BK-Liste scheitert (BSG SozR 3-2200 § 551 Nr. 14; BSGE 44, 90, 93, 94 = SozR 2200 § 551 Nr. 9).

    Das bedeutet, dass im Grundsatz nur vom Verordnungsgeber in die Liste aufgenommene Berufskrankheiten entschädigt werden können und nur ausnahmsweise eine Anerkennung und Entschädigung wie eine BK in Betracht kommt (BSG SozR 3-2200 § 551 Nr. 14 mwN).

  • BSG, 19.06.2001 - B 1 KR 4/00 R  

    Krankenversicherung - Einsetzung von Zahnimplantaten auf eigene Kosten -

    Rechtsänderungen, die seit der Verwaltungsentscheidung eingetreten sind, müssen insbesondere dann berücksichtigt werden, wenn das neue Recht nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfassen will; der Umstand, daß im Prozeß auch um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts der beklagten Behörde gestritten wird, tritt demgegenüber in den Hintergrund (stRspr, vgl BSGE 73, 25, 27 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 4 S 26; SozR 3-4100 § 152 Nr. 7 jeweils mwN; BSG SozR 3-2200 § 551 Nr. 14 S 69).
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