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   BSG, 24.08.1994 - 4 BS 4/93   

Volltextveröffentlichungen (2)




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Wird zitiert von ... (56)  

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.02.2008 - L 1 R 388/06  

    Abtrennung; Klageerwiderung; Sachdienlichkeit; bbZ; überlanges Verfahren;

    Nachdem das Bundessozialgericht [BSG] mit Beschluss vom 24. August 1994 - Az. 4 BS 4/93 - entschieden hat, dass für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der bbZ der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben sei, ist auf Vorschlag des damals zuständigen 4. Senats des LSG Brandenburg mit Beschluss vom 24. Juli 1995 (Az. LSG Brandenburg L 4 R 53/94) das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden.

    Denn um ein Versorgungssystem in diesem Sinne handelt es sich bei der bbZ-AO 1983 nicht; die in der Anl 1 Nr. 17 des AAÜG genannte "Zusätzliche Altersversorgung der Ballettmitglieder, eingeführt mit Wirkung vom 1. September 1976," hat es, soweit ersichtlich, nie gegeben (vgl BSG SozR 3-8570 § 17 Nr. 1 S 8).

    Der EV unterscheidet nämlich gezielt zwischen der bbZ-AO 1983 im EV Nr. 6 einerseits und den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im EV Nr. 9 andererseits (vgl BSG SozR 3-8570 § 17 Nr. 1 S 9).

    Denn dieses Sachgebiet umfaßt außer den Materien, die inhaltlich der gesetzlichen Rentenversicherung des SGB VI entsprechen, auch Renten arbeits-, entschädigungs- und dienstrechtlicher Natur (so BSG SozR 3-8570 § 17 Nr. 1 S 12 f).

    Unter Verwaltungsakt in diesem Sinne ist jedoch im gesamten Bundesrecht eine Einzelentscheidung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (§ 31 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch) zu verstehen (vgl BSG SozR 3-8570 § 17 Nr. 1 S 13 und Vorlagebeschluß vom 14. Juni 1995 - 4 RA 1/95).

    Eine solche Einzelentscheidung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt jedoch im Hinblick auf den - wie ausgeführt - arbeitsrechtlichen Charakter der bbZ-AO 1983 nicht vor (so BSG SozR 3-8570 § 17 Nr. 1 S 13).

    Das BAG, das als oberste Instanz über derartige Ansprüche zu entscheiden hat, weil es sich bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der berufsbezogenen Zuwendung Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist (BSG, Beschluss vom 24.08.1994 - 4 BS 4/93 -), hat hierzu u. a. mit Urteil vom 24.03.1998 - 3 AZR 384/97 - BAGE 88, 216) ausgeführt:.

  • BSG, 14.09.1995 - 4 RA 32/95  

    Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen

    Ihr Feststellungsinteresse ist auch nicht etwa im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats zur Zuständigkeit der SG bei Ansprüchen aus der bbZ- AO 1983 (vgl. hierzu ua BSG SozR 3-8570 § 17 Nr. 1) entfallen.

    Denn um ein Versorgungssystem in diesem Sinne handelt es sich bei der bbZ- AO 1983 nicht; die in der Anl 1 Nr. 17 des AAÜG genannte "Zusätzliche Altersversorgung der Ballettmitglieder, eingeführt mit Wirkung vom 1. September 1976," hat es, soweit ersichtlich, nie gegeben (vgl. BSG SozR 3-8570 § 17 Nr. 1 S. 8).

    Der EV unterscheidet nämlich gezielt zwischen der bbZ- AO 1983 im EV Nr. 6 einerseits und den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im EV Nr. 9 andererseits (vgl. BSG SozR 3-8570 § 17 Nr. 1 S. 9).

    Denn dieses Sachgebiet umfaßt außer den Materien, die inhaltlich der gesetzlichen Rentenversicherung des SGB VI entsprechen, auch Renten arbeits-, entschädigungs- und dienstrechtlicher Natur (so BSG SozR 3-8570 § 17 Nr. 1 S. 12 f).

    Unter Verwaltungsakt in diesem Sinne ist jedoch im gesamten Bundesrecht eine Einzelentscheidung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (§ 31 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch) zu verstehen (vgl. BSG SozR 3-8570 § 17 Nr. 1 S. 13 und Vorlagebeschluß vom 14. Juni 1995 - 4 RA 1/95).

    Eine solche Einzelentscheidung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt jedoch im Hinblick auf den - wie ausgeführt - arbeitsrechtlichen Charakter der bbZ- AO 1983 nicht vor (so BSG SozR 3-8570 § 17 Nr. 1 S. 13).

  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 41/94  

    Rentenanpassungen durch die RAV 1 und RAV 2 verfassungsgemäß

    Das Recht der früheren DDR gilt nur weiter, soweit es im EV angeordnet worden ist, und zwar nachrangig, lückenfüllend und übergangsrechtlich kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls und in dessen Grenzen (Art. 9 Abs. 2 und 4 EV i.V.m. Anlage 11; vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 17 Nr. 1 S. 11; Urteil des Senats vom 15. Dezember 1994, aaO.), soweit es also nicht von und nach EV Anlage 1 gültigen Bundesrechts oder nach Maßgabe spezieller Regelungen im EV verdrängt worden ist (vgl. hierzu u.a. BSG SozR 3-8570 § 11 Nr. 3 S. 31).

    Im Hinblick auf die im Rahmen der Gestaltungsfreiheit vom Gesetzgeber getroffene, nicht zu beanstandende Systementscheidung kann auch dahinstehen, ob Ansprüche aus Zusatzversorgungssystemen der DDR in deren Rechtssystem zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur waren (vgl. hierzu im übrigen BSG SozR 3-8570 § 17 Nr. 1 S. 10 ff.).

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