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   BSG, 25.03.2004 - B 12 AL 5/03 R   

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    Feststellung beitragspflichtiger Einnahmen durch den meldepflichtigen Sozialleistungsträger, Sachentscheidung gegenüber Beigeladenem

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Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NZS 2005, 324



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Wird zitiert von ... (23)  

  • LSG Bayern, 27.09.2007 - L 9 AL 387/01  
    Der Senat hat mit Beschluss vom 03.08.2007 die Deutsche Rentenversicherung Schwaben und die AOK Bayern, die Gesundheitskasse, ggf. im Hinblick auf eine evtl. Tatbestandswirkung wegen der Zahlungszeiträume beigeladen (vgl. §§ 153, 75 Abs. 2, 106 Abs. 3 Nr. 6 SGG, BSG vom 25.03.2004, Az.: B 12 AL 5/03 R S.3), die sich aber nicht weiter geäußert haben.

    Eine Anfechtungsklage gegen die vom dortigen Kläger zum Streitgegenstand gemachten "Leistungsnachweise/Entgeltbescheinigungen" der Beklagten sei daher nicht zulässig (BSG vom 25.03.2004, Az.: B 12 AL 5/03 R, insbesondere S.5).

    Der Kläger habe, so das BSG vom 25.03.2004 a.a.O. S.6, auch keinen im Wege der reinen Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG durchsetzbaren "Anspruch auf Meldung höheren Entgelts".

    An die Stelle des Vierecksverhältnisses: Arbeitnehmer - beitrags- und meldepflichtiger Arbeitgeber - Einzugsstelle - Fremdversicherungsträger (im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse nach den §§ 28a ff. SGB IV) -, für die das BSG eine solche unmittelbare Klage gegen den Arbeitgeber ausschließt (BSG vom 11.09.1995, Az.: 12 RK 31/93), ist hier das Dreiecksverhältnis: Sozialleistungsempfänger - beitrags- und meldepflichtiger Sozialleistungsträger - Fremdversicherungsträger (Rentenversicherungsträger) getreten, welch letzterer außerhalb eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne der § 28a SGB IV) als Gläubiger unmittelbar die Befugnisse der Einzugsstelle wahrnimmt (BSG vom 25.03.2004 a.a.O., dort 2. Abschnitt Ziffer 4 auf S.6).

    Auch wenn der Kläger in dem hier gegebenen Dreiecksverhältnis nach dem Urteil des BSG vom 25.03.2004 a.a.O. keine Verurteilung der Beklagten zu einer bestimmten Meldung über sozialversicherungspflichtige Leistungszeiträume und beitragspflichtige Entgelte erreichen kann, so doch u.U. ggf. eine Verurteilung zur Unterrichtung des Klägers über die von ihr dem Rentenversicherungsträger gemeldeten Zeiten und beitragspflichtigen Entgelte (§§ 191 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b und c SGB IV, § 191 Satz 2 SGB VI, § 28a Abs. 5 SGB IV sowie §§ 28c, 106 SGB IV i.V.m. § 38 Abs. 5 der DEVÜO. Hierauf hat der Kläger gegenüber der Beklagten nach BSG vom 25.03.2004 a.a.O., S. 6 ein "subjektives öffentliches Recht", das er nach Auffassung des Senats in Gestalt einer (vorbeugenden) allgemeinen Leistungsklage wahrnehmen können muss, will er z.B. im konkreten Fall erfahren, welche Leistungszeiträume pro Kalendermonat die Beklagte dem Rentenversicherungsträger gemeldet hat.

  • LSG Sachsen, 21.04.2010 - L 1 AL 175/09  
    Sie trägt vor, es bestehe keine Rechtsgrundlage, nach welcher der Kläger von der Beklagten die Meldung einer Anrechnungszeit an den Rentenversicherungsträger verlangen könne (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25.03.2004 - B 12 AL 5/03 R - SozR 4-2600 § 191 Nr. 1).

    Nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont des Klägers stellt der Bescheid vom 16.06.2008 einen Verwaltungsakt dar, weil die Beklagte darin einen ausdrücklich bezeichneten Antrag ausdrücklich ablehnt und das Schreiben mit einer Rechtsbehelfsbelehrung abschließt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 15.03.1963 - 6 RKa 21/60 - BSGE 19, 123, 124 m. w. N.; Urteil vom 25.03.2004 - B 12 AL 5/03 R - SozR 4-2600 § 191 Rn. 6).

    Denn sie dient nur dazu, Tatsachenmaterial für die spätere Entscheidung über die Anerkennung von Zeiten an den Rentenversicherungsträger weiterzuleiten, der dann aber eigenverantwortlich entscheidet (zu § 193 SGB VI: BSG, Urteil vom 09.02.1994 - 11 RAr 49/93 - juris Rn. 18, 22; zu § 191 Satz 1 Nr. 1 SGB VI: BSG, Urteil vom 25.03.2004 - B 12 AL 5/03 R - SozR 4-2600 § 191 Nr. 1 Rn. 5; Urteil vom 21.07.2009 - B 7 AL 49/07 R - Breith 2010, 486, 491 f.).

    Zudem fehlt es der Beklagten an der erforderlichen Rechtsgrundlage für die verbindliche Festlegung von Rechtsfolgen im Einzelfall auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG, Urteil vom 25.03.2004 - B 12 AL 5/03 R - SozR 4-2600 § 191 Nr. 1 Rn. 6).

    In Bezug auf die Fälle von § 191 Satz 1 Nr. 2 SGB VI trifft gemäß § 212 Satz 1 SGB VI allein den Rentenversicherungsträger als Gläubiger der in Frage stehenden Forderung die Pflicht, die rechtzeitige und vollständige Zahlung unmittelbar an ihn zu entrichtender Pflichtbeiträge zu überwachen und ist allein er zum Erlass der entsprechenden Verwaltungsakte ermächtigt (BSG, Urteil vom 25.03.2004 - B 12 AL 5/03 R - SozR 4-2600 § 191 Nr. 1 Rn. 8, und BSG, Urteil vom 21.07.2009 - B 7 AL 49/07 R - Breith 2010, 486, 491 f.).

    Die beiden Urteile des BSG vom 25.03.2004 (B 12 AL 5/03 R - SozR 4-2600 § 191 Nr. 1) und vom 21.07.2009 (B 7 AL 49/07 R - Breith 2010, 486) betreffen die Meldung von Zeiten gemäß § 191 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Die Rechtsprechung der LSGe erscheint insoweit nicht einheitlich (s. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.10.2007 - L 3 AL 95/06 - juris Rn. 30 ff. einerseits und LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.11.2006 - L 12 AL 41/05 - juris Rn. 28 andererseits).

  • BSG, 26.05.2004 - B 12 AL 4/03 R  

    Kranken- und Rentenversicherung - Feststellung der Versicherungs- und

    Wird geltend gemacht, der Leistungsbezug aus einem Zweig (Arbeitsförderung) führe in anderen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken- und Rentenversicherung) zur Versicherungs- und Beitragspflicht, entscheiden hierüber die Träger derjenigen Versicherungszweige, bei denen die Versicherungs- und Beitragspflicht bestehen soll (vgl zuletzt Urteil des Senats vom 25. März 2004 - B 12 AL 5/03 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, zur Zuständigkeit des Trägers der Rentenversicherung über die Richtigkeit einer Meldung von Entgelt zur Rentenversicherung durch die BA).

    Der Senat hat es vielmehr als unzulässig angesehen, das gesetzlich zwingend vorgeschriebene Verwaltungsverfahren vor der zuständigen Stelle durch eine unmittelbare Feststellungsklage gegen den zur Beitragstragung Verpflichteten zu umgehen (vgl BSG Urteil vom 25. März 2004 - B 12 AL 5/03 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Vielmehr sollen durch Anhörungs- und Beteiligungsrechte sowie Ermittlungspflichten des Versicherungsträgers die Rechte und Pflichten der Versicherten in einer formalisierten und damit nachvollziehbaren Entscheidungsfindung festgestellt und damit letztlich die Rechtsstaatlichkeit des Verwaltungshandelns gewährleistet werden (vgl BSG Urteil vom 25. März 2004 - B 12 AL 5/03 R - mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen).

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  • BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 49/07 R  

    Leistungen der aktiven Arbeitsförderung - Unterhaltsgeld bei beruflicher

    Die Vorschrift regelt dabei allein den Verfahrensablauf bei der Meldung von Beiträgen aus Sozialleistungen; Interessen des Klägers werden durch diese Norm nicht unmittelbar geschützt (vgl BSG SozR 4-2600 § 191 Nr. 1 RdNr 8).

    Wie ebenfalls bereits oben dargelegt, hat der Kläger - entgegen der Ansicht des LSG - auch keinen Anspruch auf eine geänderte Mitteilung an den Rentenversicherungsträger, weil ihm als Bezieher von Uhg gegen die Beklagte zwar ein Recht auf schriftliche Mitteilung des dem Rentenversicherungsträger tatsächlich gemeldeten Entgelts, nicht aber auf die Abgabe der Meldung selbst zusteht (BSG SozR 4-2600 § 191 Nr. 1 RdNr 8).

  • BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 49/04 R  

    Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge von

    Zu Recht hat der Kläger seinen Antrag aus dem Jahre 2000 nicht weiterverfolgt, die Beigeladene zur Entrichtung höherer Beiträge zu verpflichten (zur Unzulässigkeit einer entsprechenden Klage BSG SozR 4-2600 § 191 Nr. 1, fortgeführt durch BSG Urteil vom 26. Januar 2005 - B 12 AL 2/04 R).

    Die Neuregelung (hierzu ausführlich BSG SozR 4-2600 § 191 Nr. 1 RdNr 4) senkte den Ausgangswert für die Beitragsbemessung deutlich ab, da die gezahlte Alhi erheblich niedriger lag als 80 vH ihres Bemessungsentgelts (vgl § 195 Drittes Buch Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung); zuungunsten des Klägers wirkte sich weiterhin aus, dass er aufgrund des Einkommens seiner Ehefrau nur eine geminderte Alhi erhielt.

  • BSG, 05.09.2006 - B 4 R 71/06 R  

    Einbehaltung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung aus der Rente durch

    Damit hat sie für den sog objektiven Adressaten den Anschein erweckt, sie erlasse auch mit ihrer Erklärung über den "Abzug" des verrechneten Betrages vom "Rentenbetrag" eine Regelung, und hat insoweit bloß der Form nach einen Verwaltungsakt erlassen (zum formellen Verwaltungsakt stellv: BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 50/01 R; BSG SozR 4-1200 § 52 Nr. 1 RdNr 9; BSG SozR 4-2600 § 191 Nr. 1 RdNr 6; BVerwGE 18, 1, 5).
  • BSG, 05.07.2007 - B 9/9a VS 3/06 R  

    Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - Wehrübung im Ausland -

    Soweit das BSG eine Anwendung dieser Vorschrift verneint hat, um die besondere vorrangige Zuständigkeit der Einzugsstelle zu schützen und um eine Umgehung des von dieser durchzuführenden Verwaltungsverfahrens zu verhindern (vgl BSG SozR 4-2400 § 28h Nr. 1 RdNr 16 ff; SozR 4-2600 § 3 Nr. 1 RdNr 11 ff; SozR 4-2600 § 191 Nr. 1 RdNr 11), treffen diese Erwägungen hier nicht zu.
  • BSG, 26.01.2005 - B 12 AL 2/04 R  

    Feststellung beitragspflichtiger Einnahmen durch den meldepflichtigen

    SG und LSG hätten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 25. März 2004, B 12 AL 5/03 R, und vom 26. Mai 2004, B 12 AL 4/03 R) auch im Fall der Beiladung nicht nach § 75 Abs. 5 SGG gegenüber dem Rentenversicherungsträger entscheiden dürfen.

    Der Kläger geht darüber hinaus bereits selbst zutreffend davon aus, dass er gegen die Beklagte auch keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung höherer Rentenversicherungsbeiträge hat (vgl Urteil des Senats vom 25. März 2004, B 12 AL 5/03 R, SozR 4-2600 § 191 Nr. 1).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2007 - L 20 AS 84/06  

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Sie hat lediglich der ihr auferlegten gesetzlichen Informationspflicht genügt und damit ohne erkennbaren Rechtsfolgewillen eine bloße Wissenserklärung abgegeben (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 25.03.2004, B 12 AL 5/03 R).

    Die Beklagte hat nicht den äußeren Anschein erweckt, sie wolle eine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffen (vgl. auch hierzu: Urteil des BSG vom 25.03.2004, B 12 AL 5/03 R).

    In derartigen Einzugstellenverfahren ist in den Fällen einer gesetzlich abschließend und eindeutig bestimmten Zuständigkeit eine Verurteilung der beigeladenen Einzugsstelle auf eine im Verfahren gegen den sachlich unzuständigen Versicherungsträger hilfsweise erhobene Feststellungsklage ausgeschlossen (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 25.03.2004, B 12 AL 5/03 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2010 - L 7 AS 89/09  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Das an den Kläger gerichtete Schreiben war weder als "Bescheid" bezeichnet noch war es mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 25.03.2004, Az.: B 12 AL 5/03 R, Rdn. 19, veröffentlicht bei juris).

    Hat daher der Leistungsbezieher Zweifel an der Richtigkeit einer Meldung der Beklagten bzw. an der Entrichtung der Beiträge in zutreffender Höhe, bleibt ihm nur, sich an den sachlich zuständigen und daher im Prozess allein passiv-legitimierten Rentenversicherungsträger zu wenden (vgl. BSG, Urteil vom 25.03.2004, Az.: B 12 AL 5/03 R, Rdn. 2, 1 und Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - LSG NW - Urteil vom 12.02.2007, Az.: L 20 AS 84/06, Rdn. 26, beide veröffentlicht bei juris).

    Für Verfahren, in denen zunächst der Arbeitgeber oder - wie hier - ein Leistungsträger verklagt wurde, gilt nichts anderes (BSG, Urteil vom 25.03.2004, Az.: B 12 AL 5/03 R, Rdn. 24 und LSG NW Urteil vom 12.02.2007, Az.: L 20 AS 84/06, Rdn. 26, beide veröffentlicht bei juris).

  • SG Kassel, 11.04.2007 - S 7 AL 1966/04  

    Anspruch gegenüber der Bundesagentur auf Meldung von Zeiten der Arbeitslosigkeit

  • LSG Baden-Württemberg, 16.02.2006 - L 7 R 3772/05  

    Pflegeversicherung - Rentner - Versicherungspflicht - Beitragszuschlag für

  • BSG, 26.05.2004 - B 12 AL 4/03  
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2006 - L 12 AL 41/05  

    Rentenversicherung - Entscheidung der Arbeitsverwaltung über Meldung einer

  • BSG, 05.09.2006 - B 4 R 75/06 R  

    Statthaftigkeit der Anfechtungsklage bei Anscheins-Verwaltungsakt zur

  • LAG Baden-Württemberg, 02.02.2011 - 18 Ta 2/11  

    Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht - Anspruch auf Korrekturmeldung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.04.2008 - L 6 U 143/03  

    Sportunfall in „Kaderschmiede“ ist unfallversichert

  • LSG Sachsen, 29.11.2007 - L 3 AL 125/06  
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2009 - L 9 KR 115/04  

    Ambulante (geriatrische) Rehabilitation; Modellvorhaben; Zulassung; culpa in

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.09.2010 - L 22 R 540/09  

    Rückwirkende Veränderung des Rentenversicherungsverhältnisses

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2004 - L 14 RJ 193/02  

    Rentenversicherung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 20.09.2006 - L 4 P 17/03  
  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.08.2006 - L 18 B 537/06  

    Grundsicherung für Arbeitssuchende - Prozesskostenhilfe - Höhe des Regelsatzes -

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