Rechtsprechung
| BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz - Verwertbarkeit einer Kapitallebensversicherung mit Verwertungsausschluss - keine staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge - verfassungskonforme Auslegung - keine Härte - angemessene Alterssicherung - offensichtliche Unwirtschaftlichkeit
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
- Bundessozialgericht
Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz - Verwertbarkeit einer Kapitallebensversicherung mit Verwertungsausschluss - keine staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge - verfassungskonforme Auslegung - keine Härte - angemessene Alterssicherung - offensichtliche Unwirtschaftlichkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Verwertbarkeit einer Kapitallebensversicherung mit Verwertungsausschluss
Sonstiges
- Bundessozialgericht (Terminbericht)
Sozialhilferecht
Verfahrensgang
- SG Fulda, 04.09.2006 - S 7 SO 1/06
- LSG Hessen, 21.05.2010 - L 7 SO 78/06
- BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R
Wird zitiert von ... (12)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2012 - L 20 SO 613/11 War das Sparbuch des Klägers zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelöst, und befanden sich auf seinem Girokonto nur noch unbedeutende Barbeträge, so kommt es insoweit allein noch auf die beiden Lebensversicherungen an; diese kämen grundsätzlich mit ihrem (damaligen) Rückkaufwert für eine Berücksichtigung in Betracht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R, Rn. 13).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2011 - L 7 AS 815/10
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Der Verwertungsausschluss i.S. des § 165 Abs. 3 VVG, an dem sich die Verwertungsausschlusserklärung des Klägers orientiert hat, erfasst nur die vorzeitige Kündigung der Kapitallebensversicherung vor dem Eintritt in den Ruhestand und rechtsfertigt nicht den Schluss einer generellen Unverwertbarkeit (BSG, Urteil vom 25.08.2011, Az.: B 8 SO 19/10 R).Ein fiktiver Verbrauch von Vermögenswerten findet nicht statt (BSG, Urteil vom 25.08.2011, Az.: B 8 SO 19/10 R).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2012 - L 19 AS 575/12
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Die Bedürftigkeit des Klägers ist damit bis zur Auflösung des Bausparguthabens zum 30.06.2008 ausgeschlossen gewesen, da nach § 12 SGB II keine Zurechnung des Vermögens auf einen fiktiven Verbrauchszeitraum erfolgt (vgl. zur wiederholten Berücksichtigung eines Vermögens: BSG Beschluss vom 30.07.2008 - B 14 AS 14/08 B = juris Rn 5; vgl. zum Sozialhilferecht BSG Urteil vom 25.08.2010 - B 8 SO 19/10 R = juris Rn 27 und BVerwG Urteil vom 19.12.1997 - 5 C 7/96 = juris Rn 33).
- BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 20/11 R
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Einrichtungsträger als Rechtsnachfolger des …
Zu Recht hat das LSG auch entschieden, dass vorhandenes, zu verwertendes und verwertbares Vermögen so lange zu berücksichtigen ist, wie es vorhanden ist (BVerwGE 106, 105 ff; Senatsurteil vom 25.8. 2011 - B 8 SO 19/10 R - RdNr 27; vgl auch zum Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - [SGB II] BSG, Urteil vom 30.7. 2008 - B 14 AS 14/08 B). - LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2012 - L 19 AS 2027/10
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Jedenfalls hat das zumutbar verwertbare Vermögen der Klägerin i.S.v. § 12 SGB II in Höhe von mehr als 13.000,00 EUR den monatlichen Hilfebedarf der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum überschritten und damit gedeckt (vgl. zur wiederholten Berücksichtigung von Vermögen: BSG Beschluss vom 30.07.2008 - B 14 AS 14/08 B = juris Rn 5 und Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R = juris Rn 27).Da das Vermögen im streitigen Zeitraum nicht verbraucht worden ist und der Verkehrswert der Rentenversicherung, der während des streitigen Zeitraums gestiegen ist, sämtliche in dem Zeitraum vom 01.01.2005 bis 04.10.2010 maßgeblichen Gesamtfreibeträge überschritten hat, ist der Bedarf der Klägerin im gesamten streitbefangenen Zeitraum durch ihr berücksichtigungsfähiges Vermögen gedeckt gewesen (vgl. zur wiederholten Berücksichtigung von Vermögen: BSG Beschluss vom 30.07.2008 - B 14 AS 14/08 B = juris Rn 5 und Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R = juris Rn 27).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2012 - L 19 AS 17/11
Grundsicherung für Arbeitsuchende
bis 30.06.2010 in Höhe von 13.376,85 EUR hat den monatlichen Hilfebedarf der Kläger im streitbefangenen Zeitraum überschritten und damit gedeckt (vgl. zur wiederholten Berücksichtigung von Vermögen: BSG Beschluss vom 30.07.2008 - B 14 AS 14/08 B = juris Rn 5 und Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R = juris Rn 27).bis 30.06.2010 in Höhe von 13.376,85 EUR verfügt, das den Gesamtbedarf der Kläger im streitbefangenen Zeitraum gedeckt hat (vgl. zur wiederholten Berücksichtigung von Vermögen: BSG Beschluss vom 30.07.2008 - B 14 AS 14/08 B = juris Rn 5 und Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R = juris Rn 27).
- LSG Thüringen, 26.04.2012 - L 8 SO 58/12 Das beurteilt sich nach rechtlichen ("darf verwerten") und tatsächlichen ("kann verwerten") Gesichtspunkten, denen auch eine zeitliche Dimension innewohnt, weil die Verwertung des Vermögens prognostisch bei Antragstellung innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr - regelmäßiger Bewilligungszeitraum - möglich sein muss (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R, juris).
Insoweit ist zu beachten, dass auch bei der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte eine besondere Härte rechtfertigen können, wenn der wirkliche Wert des Vermögens (sogenannter Substanzwert) zum erzielbaren Erlös (sogenannter Verkehrswert) in einem besonderen Missverhältnis steht (BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. RdNr. 24; zur Unterscheidung von Substanz- und Verkehrswert im SGB II: BSG, Urteil vom 30. August 2010 - B 4 AS 70/09 R, juris).
- LSG Bayern, 09.08.2012 - L 8 SO 206/10
1. Gegenstand einer Leistungsklage ist bei zeitlich unbefristetem Klageantrag der …
Die Argumentation des SG zum fiktiven Vermögensverbrauch (vgl. zwar die unter dem Az.: B 8 SO 20/11 R beim BSG anhängige Revision gegen das Urteil des LSG NRW vom 14.07.2011, Az.: L 9 SO 258/10, aber auch das Urteil vom 28.08.2011, Az.: B 8 SO 19/10 R) ist zutreffend. - SG Aachen, 13.11.2012 - S 20 SO 161/11
Sozialhilfe
Das ist im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende der sechsmonatige Bewilligungszeitraum des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II (BSG, Urteile vom 27.01.2009 ? B 14 AS 42/07 R und B 14 AS 52/07 R; Urteil vom 06.05.2010 ? B 14 AS 2/09 R; Hessisches LSG, Urteil vom 23.03.2011 ? L 6 AS 382/07), im Bereich der Grundsicherung im Alter nach dem 4. Kapitel des SGB XII der zwölfmonatige Bewilligungszeitraum des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (BSG, Urteil vom 25.08.2011 ? B 8 SO 19/10 R). - LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - L 10 AS 2064/11
Grundsicherung für Arbeitssuchende - Beschwerde - Aussetzung - Rechtsverhältnis - …
Denn ein fiktiver Verbrauch von Vermögenswerten scheidet in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation, in der Leistungen erst beansprucht werden - aus; dies bedeutet, dass Vermögen solange zu berücksichtigen ist, als es noch vorhanden ist und nicht bis zur Freibetragsgrenze verbraucht wurde (vgl Bundessozialgericht , Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R, juris RdNr 27 mwN; zweifelhaft ist die Mehrfachanrechnung aber im Rahmen der Rückabwicklung eines Leistungsverhältnisses, vgl hierzu Uwe Berlit, Anmerkung zu LSG Baden-Württemberg, Urteilvom 22. Juli 2011 - L 12 AS 4994/10, info also 2011, 224, 225ff). - SG Karlsruhe, 27.04.2012 - S 1 SO 3797/11
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Ehegatte als Sonderrechtsnachfolger bei Tod des …
- LSG Thüringen, 23.05.2012 - L 8 SO 85/11
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