Rechtsprechung
   BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 10/97 R   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Alterssicherung der Landwirte - Versicherungspflicht - Bäuerin - Nichtmitarbeit - Befreiung - Verfassungsmäßigkeit - Beitragsentrichtung - Monatsprinzip - Teilmonat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versicherungspflicht von Ehegatten in der Alterssicherung der Landwirte verfassungsmäßig

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 83, 145
  • NZS 1999, 353 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (30)  

  • BSG, 17.07.2003 - B 10 LW 15/01 R  

    Alterssicherung der Landwirte - Versicherungspflicht - Forstwirtsehegatte - Land-

    Dies hat der erkennende Senat bereits entschieden (BSGE 81, 294 = SozR 3-5868 § 1 Nr. 1; BSGE 83, 145 = SozR aaO § 1 Nr. 2; stRspr).

    Hierfür kann sich der Gesetzgeber auf die Notwendigkeit einer Pauschalierung und Typisierung stützen (vgl zum Vorstehenden BSGE 83, 145, 148).

    Die zum 1. Januar 1995 ins Werk gesetzte Neuregelung verschafft ausnahmslos allen Landwirtsehegatten dadurch eine eigenständige sozialrechtliche Alterssicherung, dass deren Versicherungspflicht nicht an eine Form der Mitarbeit, sondern allein an das Bestehen einer intakten Ehe und das Fehlen von Erwerbsunfähigkeit (voller Erwerbsminderung) geknüpft wird (BSGE 83, 145, 154); damit ist indessen - anders als die Klägerin meint - keine verfassungswidrige Benachteiligung der Ehe gegenüber einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verbunden (aaO S 156 ff).

    Wie auch das SG zutreffend bemerkt hat, stieße eine Differenzierung, die in einem reinen Forstbetrieb nicht mitarbeitende Ehegatten von der Versicherungspflicht ausnähme, auf praktisch nicht zu bewältigende Abgrenzungsprobleme; eine solche Lösung kann die Klägerin mithin von Verfassungs wegen nicht verlangen (BSGE 83, 145, 153 mwN; vgl BSG vom 8. Dezember 1994 - 2 RU 29/93 -, HVBG-INFO 1995, 867, zu den Schwierigkeiten der Bewertung der persönlichen Arbeitsleistung von Ehegatten in forst- und landwirtschaftlichen Unternehmen).

    Im Übrigen muss die Klägerin, die sich im Berufungsverfahren auch gegen eine angeblich nicht annähernd angemessene Gegenleistung für etwa gezahlte Beiträge gewendet hat (Schriftsatz vom 21. Mai 2001), gegen sich gelten lassen, dass hier - wie bei jedem anderen öffentlich-rechtlichen Sicherungssystem - ein öffentliches Interesse an der Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft besteht (BSGE 83, 145, 156 mwN; zur "Rendite" vgl bereits BSGE 81, 294, 298 f).

  • BSG, 21.08.2008 - B 13/4 R 69/07 R  

    Rentenversicherung - nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson - Pflege von nicht

    Im Gegenteil werden im Regelfall Vorschriften über die Einführung einer Beitragspflicht als staatlicher Eingriff verstanden und aus diesem Grunde von den Betroffenen angefochten (vgl zB zur Versicherungspflicht der Ehegatten in der Alterssicherung der Landwirte BSG vom 12.2.1998, BSGE 81, 294 = SozR 3-5868 § 1 Nr. 1 sowie vom 25.11.1998, BSGE 83, 145 = SozR 3-5868 § 1 Nr. 2; ferner Bundesverfassungsgericht vom 9.12.2003, BVerfGE 109, 96 = SozR 4-5868 § 1 Nr. 2; zur gesetzlichen Rentenversicherung vgl BSG vom 5.7.2006, SozR 4-2600 § 157 Nr. 1), ua auch mit der Argumentation, andere, private Möglichkeiten der Geldanlage zur Alters- und Invaliditätssicherung böten weitaus bessere "Renditen".
  • BSG, 30.03.2006 - B 10 LW 3/04 R  

    Alterssicherung der Landwirte - Erwerbsminderungsrente - versicherungsrechtliche

    Das SG verkennt, dass sich die vom Senat in anderem Zusammenhang angenommene Erschwernis fehlender beruflicher Mobilität gerade nicht auf die Fälle des abgegebenen Unternehmens erstreckt (vgl nur BSGE 81, 294, 304 = SozR 3-5858 § 1 Nr. 1; BSGE 83, 145, 159 = SozR 3-5868 § 1 Nr. 2); darauf hat auch das BVerfG abgestellt, wenn es ausführt, die Familie könne wegen der Bodengebundenheit nur umziehen, wenn der Hof aufgegeben werde (vgl BVerfG SozR 4-5868 § 1 Nr. 2 RdNr 47).
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