Rechtsprechung
   BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Rechtsstreit - Bestehen - Zulassungsstatus - Zuständigkeit - Zulassungsgremien - Altersgrenze von 68 Jahren für Beendigung der Zulassung ist verfassungsgemäß - Besetzung des Gerichts - Entscheidung einer unzuständigen Kammer bzw Senat - Fehlen einer allgemeinen Härteregelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit im Rechtsstreit um Zulassung, Altersgrenze

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit: Altersgrenze von 68 Jahren für Beendigung der Zulassung

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 83, 135
  • NZS 1999, 515



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Wird zitiert von ... (67)  

  • LSG Hessen, 15.12.2004 - L 7 KA 412/03  

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsausschuss - Ende der Zulassung wegen

    Widerspruch und Klage gegen eine solche feststellende Entscheidung kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Anschluss an BSG, Urt. vom 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R - und vom 5.2.2002 - B 6 KA 22/02 R -).

    Denn die Entscheidung des Zulassungsausschusses bzw. des Antragsgegners beschränkt sich auf die kraft Gesetzes - nämlich aufgrund der in § 95 Abs. 7 SGB V in der Fassung vom 21. Dezember 1992 (a.a.O.) - eingetretene Feststellung des Endes der Zulassung des Antragstellers mit dem 30. September 2002, also mit dem Ende desjenigen Monats, in dem der Antragsteller das 68. Lebensjahr vollendet hat (vgl. insoweit BSG Urteil vom 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R = SozR 3 - 2500 § 95 Nr. 18).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom 31.03.1998, a.a.O.) sowie des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 25.11.1998 a.a.O.; Urteil vom 8.11.2000 - B 6 KA 55/00 R = SozR 3-2500 § 95 Nr. 26; Beschluss vom 27.06.2001 - B 6 KA 6/01 B = Juris-Dokument Nr. KSRE 085601518) ist die durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) vom 21. Dezember 1992 (a.a.O.) verbindlich gewordene Altersgrenze nämlich zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts, nämlich der Gesundheit der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten, eingeführt worden, die nach dieser Auffassung, der sich der Senat bereits angeschlossen hat (vgl. insoweit Urteile des Senats vom 31. Oktober 2001 - L 7 KA 896/00 und vom 21.11.2001 - L 7 KA 151/00), keine übermäßige und unzumutbare Belastung der Vertragsärzte ausgelöst hat, so dass die Altersgrenzenregelung in ihrer generalisierenden Form auch keine in jedem Einzelfall erforderliche individuelle Prüfung insbesondere der Leistungsfähigkeit eines Vertragsarztes voraussetzt.

    Darüber hinaus wird die Altersgrenze von der Erwägung getragen, die zur Sicherung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung vom Gesetzgeber für zwingend erforderlich gehaltene Beschränkung der Zahl der zugelassenen Vertragsärzte dürfe nicht einseitig zu Lasten der jungen an einer Zulassung interessierten Ärztegeneration verwirklicht werden (vgl. BT-Drucks. 12/3608 Seite 93; BSG, Urteil v. 25.11.1998 a.a.O., m.w.N.), so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die in § 95 Abs. 7 SGB V getroffene Regelung mit der grundrechtlichen Gewährleistung der Berufstätigkeit in Einklang steht.

    Im Inland sind alle approbierten Ärzte von der in § 95 Abs. 7 SGB V getroffenen Regelung gleichermaßen betroffen so dass jedenfalls i n s o w e i t auch die europarechtlichen Vertragsregelungen nicht tangiert werden (vgl. zu Art. 52 EWG-Vertrag, BSG Urteil v. 25.11.1998 a.a.O.).

  • LSG Hessen, 10.06.2005 - L 6/7 KA 58/04  

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Ende der Zulassung wegen Vollendung des

    Widerspruch und Klage gegen eine solche feststellende Entscheidung kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Anschluss an BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R - und 05.02.2002 - B 6 KA 22/02 R-).Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und/oder Klage gegen einen solchen Bescheid nach §§ 86a Abs. 3 oder § 86b Abs. 1 SGG kommt nicht in Betracht.

    Das Fehlen einer allgemeinen Härteregelung ändere insoweit nichts (Hinweis auf BSGE 83, 135, 140 ff.).

    Die Entscheidung des Zulassungsausschusses bzw. des Antragsgegners beschränkt sich auf die kraft Gesetzes - nämlich durch § 95 Abs. 7 SGB V i.d.F. vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I., S. 2266) eingetretene Feststellung des Endes der Zulassung der Antragstellerin mit dem 31. Dezember 2003, also mit dem Ende desjenigen Quartals, in dem sie das 68. Lebensjahr vollendet hatte (vgl. insoweit entsprechend BSG, Urteil vom 25. November 1998 - B 6 KA 4/98 R -).

    Eine beliebige Ausweitung des Kreises der zugelassenen Behandler würde aber zugleich immer auch eine Leistungsausweitung zur Folge haben und damit entweder die Finanzierbarkeit des Systems der GKV (weiter) gefährden bzw. zwangsläufig eine - drastische - Absenkung der Einkünfte der Vertragsbehandler zur Folge haben müssen (vgl. im Einzelnen: BSG, Urt. bzw. Beschl. vom 25. Nov. 1998 - B 6 KA 4/98 R -, vom 8. Nov. 2000 - B 6 KA 55/00 R - und vom 27. Juni 2001 - B 6 KA 6/01 R - sowie BVerfG, Beschlüsse vom 31. März 1998 - 1 BvR 2167/93 - und - 2198/93 - sowie vom 18. Mai 2001 - 1 BvR 522/01 - und vom 4. Okt. 2001 - 1 BvR 1435/01 -).

    Dabei ist es - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht zu beanstanden, dass die Zeit einer Tätigkeit im Delegations- bzw. Kostenerstattungsverfahren vor dem 1.1.1993 bzw. vor dem 1.1.1999 angerechnet wird, weil insoweit eine Tätigkeit im System der GKV ausgeübt worden ist (vgl. BSG, Urt. vom 25. Nov. 1998 - B 6 KA 4/98 R - und BVerfG, Beschl. vom 7. Dez. 1998 - 1 BvR 2218/98 -).

  • LSG Schleswig-Holstein, 25.05.2007 - L 4 B 406/07  

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsende bei Erreichen der Altersgrenze von

    Vor diesem Hintergrund bezwecke die Einführung der Altersgrenze von 68 Jahren auch, dass die Altersstruktur der vertragsärztlich zugelassenen Ärzte ausgewogen bleibe und die nachrückenden jüngeren Ärzte trotz der Zulassungsbegrenzung ihre Zugangschance erhielten (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 25. November 1998 - B 6 KA 4/98 R = BSGE 83, 135; ähnlich auch BVerfG, Beschluss vom 20. März 2001 - 1 BvR 491/96 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 4).

    Dies sei in Bezug auf die in § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V geregelte Altersgrenze von 68 Jahren für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit der Fall (unter Hinweis auf BSG, Urt. vom 25. November 1998 - B 6 KA 4/98 R - a.a.O.).

    Eine Verletzung des Grundrechts des Vertragsarztes aus Art. 12 Abs. 1 GG ist darin verneint worden auf der Grundlage von Entscheidungen des BVerfG (Beschl. vom 31. März 1998 - 1 BvR 2167/93 und 1 BvR 2198/93 - SozR 3-2500 § 95 Nr. 17) und des BSG (Urt. vom 25. November 1998 - B 6 KA 4/98 R - BSGE 83, 135 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 18; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 20. März 2001, BVerfGE 103, 172 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 4, juris Rz 56).

    An dem Ziel, durch Zulassungsbeschränkungen und Altersgrenzen für Aufnahme und Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit den Anstieg der Zahl der zugelassenen Ärzte zu begrenzen, habe der Gesetzgeber - wie das BSG im weiteren im Einzelnen näher dargelegt hat - auch nach Erlass des GSG festgehalten (zu allem: BSG, Urt. vom 25. November 1998 - B 6 KA 4/98 R - a.a.O., juris Rz. 29 ff.; vgl. auch Urt. des Senats vom 31. Januar 2006, a.a.O.).

    Den letztgenannten Gesichtspunkt hat im Übrigen das BSG bereits in seinem Urteil vom 25. November 1998 (- B 6 KA 4/98 R - a. a. O) berücksichtigt.

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