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   BSG, 26.04.2005 - B 5 RJ 27/04 R   

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https://dejure.org/2005,3084
BSG, 26.04.2005 - B 5 RJ 27/04 R (https://dejure.org/2005,3084)
BSG, Entscheidung vom 26.04.2005 - B 5 RJ 27/04 R (https://dejure.org/2005,3084)
BSG, Entscheidung vom 26. April 2005 - B 5 RJ 27/04 R (https://dejure.org/2005,3084)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anspruchs auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit; Notwendigkeit der Reduzierung der Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden ...

  • Judicialis

    SGB VI aF. § 43 Abs 1; ; SGB VI aF. § 43 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2
    Berufsschutz bei Berufsunfähigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 29.07.2004 - B 4 RA 5/04 R

    Berufsunfähigkeit - Einordnung in das Mehrstufenschema - Fachschulausbildung -

    Auszug aus BSG, 26.04.2005 - B 5 RJ 27/04 R
    Sie bezieht sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. Juli 2004 (B 4 RA 5/04 R - veröffentlicht in JURIS) und trägt vor, auch bei Aufgabe einer höherqualifizierten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen sei in der Folge zu prüfen, ob diese Tätigkeit der maßgebliche Hauptberuf geblieben sei, oder ob der Versicherte diesen dennoch freiwillig aufgegeben bzw sich mit dem Verlust seines erlernten Berufs abgefunden habe.

    In diesem Sinne fügt sich auch die von der Beklagten angeführte Entscheidung des 4. Senats vom 29. Juli 2004 (B 4 RA 5/04 R - veröffentlicht in JURIS) in die dargestellte Rechtsprechung ein.

  • BSG, 25.04.1978 - 5 RKn 9/77

    Lösen von der bisherigen Tätigkeit - Neue Tätigkeit aufgrund betrieblicher

    Auszug aus BSG, 26.04.2005 - B 5 RJ 27/04 R
    Lagen hingegen andere - insbesondere betriebliche - Gründe vor, ist eine Lösung vom höherwertigen Beruf jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Versicherte sofort oder im Laufe der Zeit mit dem Wechsel endgültig abgefunden hat (vgl Senatsurteil vom 9. November 1961 - 5 RKn 23/59 - BSGE 15, 212, 214 = SozR Nr. 16 zu § 35 RKG aF; Senatsurteil vom 25. April 1978 - 5 RKn 9/77 - BSGE 46, 121, 123 = SozR 2600 § 45 Nr. 22; Senatsurteil vom 30. Juli 1997 - 5 RJ 20/97 - veröffentlicht in JURIS).

    Das muss nicht freiwillig sein, sondern kann auch unter dem Druck der Verhältnisse geschehen (vgl Senatsurteil vom 25. April 1978 - 5 RKn 9/77 - BSGE 46, 121 = SozR 2600 § 45 Nr. 22 mwN).

  • BSG, 28.05.1963 - 3 RJ 44/61
    Auszug aus BSG, 26.04.2005 - B 5 RJ 27/04 R
    Wurde die Arbeit dagegen gezwungenermaßen aufgegeben, ist zu unterscheiden: Waren dafür gesundheitliche Gründe verantwortlich, bleibt in der Regel der Berufsschutz erhalten, da sich insofern gerade das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat (vgl Senatsurteil vom 9. Februar 1956 - 5 RKn 7/55 - BSGE 2, 182, 187; BSG vom 28. Mai 1963 - 12/3 RJ 44/61 - SozR Nr. 33 zu § 1246 RVO; BSG vom 12. Oktober 1993 - 13 RJ 71/92 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 38).

    Der aufgezeigte Grundsatz trägt zB auch dann, wenn der Versicherte nach gesundheitsbedingter Aufgabe der qualifizierten Tätigkeit eine Arbeit gefunden hat, die solche Vorzüge hinsichtlich der Belastungen, der Entlohnung, der Arbeitsbedingungen sowie der sozialen Wertigkeit aufweist, dass eine Rückkehr in den alten Beruf bei objektiver Wertung unwahrscheinlich ist - unabhängig davon, ob dem gesundheitliche Gründe noch entgegenstehen (Senatsurteil vom 7. September 1961 - 5 RKn 56/58 - SozR Nr. 18 zu § 35 RKG aF und BSG Urteil vom 28. Mai 1963 - 12/3 RJ 44/61 - SozR Nr. 33 zu § 1246 RVO).

  • BSG, 09.09.1986 - 5b RJ 82/85

    Leitberuf - Ausbildungsberuf - Mehrstufenschema - Hochbaufacharbeiter -

    Auszug aus BSG, 26.04.2005 - B 5 RJ 27/04 R
    Es handelt sich um eine Qualifikation, die nach dem Mehrstufenschema dem Leitberuf eines Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren) zuzuordnen ist (vgl zB BSG Urteil vom 28. November 1985 - 4a RJ 51/84 - BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr. 132; Urteil vom 9. September 1986 - 5b RJ 82/85 - SozR 2200 § 1246 Nr. 140).
  • BSG, 27.06.1974 - 5 RKn 38/73

    Hauptberuf - Niedriger eingestufte Tätigkeit - Änderungskündigung - Gründe für

    Auszug aus BSG, 26.04.2005 - B 5 RJ 27/04 R
    Dabei müssen die gesundheitlichen Gründe nicht allein ursächlich gewesen sein; ausreichend ist, dass sie den Berufswechsel wesentlich mitverursacht haben (vgl Senatsurteil vom 27. Juni 1974 - 5 RKn 38/73 - BSGE 38, 14 ff = SozR 2600 § 45 Nr. 6).
  • BSG, 09.02.1956 - 5 RKn 7/55
    Auszug aus BSG, 26.04.2005 - B 5 RJ 27/04 R
    Wurde die Arbeit dagegen gezwungenermaßen aufgegeben, ist zu unterscheiden: Waren dafür gesundheitliche Gründe verantwortlich, bleibt in der Regel der Berufsschutz erhalten, da sich insofern gerade das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat (vgl Senatsurteil vom 9. Februar 1956 - 5 RKn 7/55 - BSGE 2, 182, 187; BSG vom 28. Mai 1963 - 12/3 RJ 44/61 - SozR Nr. 33 zu § 1246 RVO; BSG vom 12. Oktober 1993 - 13 RJ 71/92 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 38).
  • BSG, 09.11.1961 - 5 RKn 23/59

    Anspruch auf Gewährung einer Knappschaftsrente - Berufsunfähigkeit des

    Auszug aus BSG, 26.04.2005 - B 5 RJ 27/04 R
    Lagen hingegen andere - insbesondere betriebliche - Gründe vor, ist eine Lösung vom höherwertigen Beruf jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Versicherte sofort oder im Laufe der Zeit mit dem Wechsel endgültig abgefunden hat (vgl Senatsurteil vom 9. November 1961 - 5 RKn 23/59 - BSGE 15, 212, 214 = SozR Nr. 16 zu § 35 RKG aF; Senatsurteil vom 25. April 1978 - 5 RKn 9/77 - BSGE 46, 121, 123 = SozR 2600 § 45 Nr. 22; Senatsurteil vom 30. Juli 1997 - 5 RJ 20/97 - veröffentlicht in JURIS).
  • BSG, 20.06.2002 - B 13 RJ 13/02 R

    Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit - bisheriger Beruf - Facharbeiter für

    Auszug aus BSG, 26.04.2005 - B 5 RJ 27/04 R
    Unter welchen Voraussetzungen eine "Lösung" von einer höherqualifizierten Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas erfolgt, hat der 13. Senat des BSG in jüngerer Zeit in den Urteilen vom 20. Juli 2002 - B 13 RJ 13/02 R - und 21. Juni 2001 - B 13 RJ 45/00 R - (beide veröffentlicht in JURIS) zusammengefasst: .
  • BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 71/92

    Berufsschutz - Behindertengerechter Arbeitsplatz

    Auszug aus BSG, 26.04.2005 - B 5 RJ 27/04 R
    Wurde die Arbeit dagegen gezwungenermaßen aufgegeben, ist zu unterscheiden: Waren dafür gesundheitliche Gründe verantwortlich, bleibt in der Regel der Berufsschutz erhalten, da sich insofern gerade das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat (vgl Senatsurteil vom 9. Februar 1956 - 5 RKn 7/55 - BSGE 2, 182, 187; BSG vom 28. Mai 1963 - 12/3 RJ 44/61 - SozR Nr. 33 zu § 1246 RVO; BSG vom 12. Oktober 1993 - 13 RJ 71/92 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 38).
  • BSG, 21.06.2001 - B 13 RJ 45/00 R

    Berufsunfähigkeit - Stahlkiesstrahler als Facharbeitertätigkeit - Verweisung

    Auszug aus BSG, 26.04.2005 - B 5 RJ 27/04 R
    Unter welchen Voraussetzungen eine "Lösung" von einer höherqualifizierten Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas erfolgt, hat der 13. Senat des BSG in jüngerer Zeit in den Urteilen vom 20. Juli 2002 - B 13 RJ 13/02 R - und 21. Juni 2001 - B 13 RJ 45/00 R - (beide veröffentlicht in JURIS) zusammengefasst: .
  • BSG, 22.03.1988 - 5a RKn 9/86

    Bisheriger Beruf - Qualifikationswechsel - Berufstätigkeit

  • BSG, 28.11.1985 - 4a RJ 51/84

    Zumutbarer beruflicher Abstieg - Fehlende Berufsausbildung - Hinzuziehung von

  • BSG, 03.07.2002 - B 5 RJ 18/01 R

    Rente wegen Berufsunfähigkeit - Verweisbarkeit eines Lager- und

  • BSG, 13.12.1984 - 11 RA 72/83

    Umschulungsberuf als 'bisheriger Beruf' - Aufgabe eines Berufs vor

  • BSG, 30.07.1997 - 5 RJ 20/97

    Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit - Abstellen auf die

  • BSG, 07.09.1961 - 5 RKn 56/58
  • BSG, 26.05.1965 - 4 RJ 183/62
  • BSG, 27.04.1979 - 4 RJ 107/77
  • BSG, 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Daher muss auch nicht denklogisch vorweg geprüft werden, welcher von ggf mehreren ausgeübten Berufen des Klägers der bisherige war (vgl dazu ua BSG Urteil vom 26.4.2005 - B 5 RJ 27/04 R - juris RdNr 16) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2014 - L 8 R 92/11

    Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

    Ausgangspunkt der Feststellung des Vorliegens des Versicherungsfalls der Berufsunfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der bisherige Beruf, den der Versicherte ausgeübt hat (BSG, Urteil v. 20.7.2005, B 13 RJ 29/04 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 4; BSG, Urteil v. 26.4.2005, B 5 RJ 27/04 R - SGb 2005, 337).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2020 - L 2 R 408/17

    Verweisbarkeit eines Qualitätsprüfers bei beantragter Rente wegen teilweiser

    Sofern sich der Versicherte von der ehemals qualitativ höchsten Tätigkeit im rentenrechtlichen Sinne gelöst hat, ist maßgeblicher Beruf im Sinne des § 240 Abs. 1 SGB VI die zuletzt vollwertig ausgeübte - gegebenenfalls geringwertigere - versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (Bundessozialgericht, Urteil vom 26. April 2005, Az.: B 5 RJ 27/04 R, Urteil vom 20. Juli 2002, Az.: B 13 RJ 13/02 R, Urteil vom 30. Juli 1997, Az.: B 5 RJ 20/97; jeweils zitiert nach juris).

    Eine berufliche Lösung ist immer dann zu bejahen, wenn der rentenrechtlich relevante Berufswechsel freiwillig erfolgt (Bundessozialgericht, Urteil vom 26. April 2005, Az.: B 5 RJ 27/04 R, zitiert nach juris).

    Lagen hingegen andere, von dem Betroffenen nicht beeinflussbare - insbesondere betriebliche - Gründe vor, ist eine Lösung vom höherwertigen Beruf anzunehmen, wenn sich der Versicherte sofort oder im Laufe der Zeit mit dem Wechsel endgültig abgefunden hat (Bundessozialgericht, Urteil vom 26. April 2005, Az.: B 5 RJ 27/04 R; Urteil vom 21. Juni 2001, Az.: B 13 RJ 45/00 R; Urteil vom 25. April 1978, Az.: B 5 RKn 9/77; jeweils zitiert nach juris).

    Der bisherige Beruf im rentenrechtlichen Sinn ist daher die letzte unbefristete berufliche Tätigkeit als Qualitätsmitarbeiterin (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 26. April 2005, Az.: B 5 RJ 27/04 R; zitiert nach juris).

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