Rechtsprechung
   BSG, 26.04.2007 - B 4 R 89/06 R   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Bundessozialgericht

    Rücküberweisung von Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten - im Soll befindliches Konto - Forderung des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Geldinstitut - Zurückverweisung

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindung des Landesgerichts und Selbstbindung des Revisionsgerichts nach § 170 Abs. 5 SGG bei Entscheidung über die Rücküberweisung von Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten bei einem im Soll befindlichen Konto

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Rücküberweisung von Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten - im Soll befindliches Konto - Forderung des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Geldinstitut - Zurückverweisung - sozialgerichtliches Verfahren

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    SGB VI § 118 Abs. 3 Satz 2
    Zur Frage, ob ein Rentenversicherungsträger von einem Kreditinstitut die Rücküberweisung von Geldleistungen verlangen kann, die der Rentenversicherungsträger für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen im Soll befindliches Konto überwiesen hat

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • WM 2007, 2232



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Wird zitiert von ... (22)  

  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R  

    Erstattung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Rentenberechtigten -

    b) Der über das auf dem Überweisungskonto vorhandene Guthaben hinaus geltend gemachte Erstattungsanspruch der Klägerin hängt nach § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI davon ab, ob und inwieweit bei Eingang des Rückforderungsverlangens der Klägerin am 15.8.2001 über den der Rentenleistung "entsprechenden Betrag" (vom 4. Senat des BSG als "Schutzbetrag" bezeichnet; vgl zB BSGE 82, 239, 248 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 24 f; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 65 f; BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 50) bereits "anderweitig verfügt" worden war.

    Ist der Betrag in das Vermögen von Dritten (Anderen) gelangt, ist (nachrangig) § 118 Abs. 4 SGB VI anzuwenden (vgl BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 54).

    Dies gilt auch im Verhältnis zum Beigeladenen als neuem Kontoinhaber; auch er wird - wie das beklagte Geldinstitut - insoweit so gestellt, als hätte das Geldinstitut die gegenüber dem Rentenversicherungsträger unwirksamen Handlungen nicht vorgenommen (vgl BSGE 82, 239, 249 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 25; BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 62, 73).

    Es gesteht den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung besondere Ansprüche auf "Rücküberweisung" (so Abs. 3 Satz 2 und Satz 3) oder - nachrangig - auf "Erstattung" (so Abs. 4 Satz 1) gegen bestimmte Privatrechtssubjekte zu, die insoweit dem Zivilrecht "vorgelagert" sind (vgl BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 67, 73 f; BSGE 82, 239, 248 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 25; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 63).

    Ab diesem Zeitpunkt hat objektiv nur der überweisende Rentenversicherungsträger einen Anspruch auf den zu Unrecht als Rente auf das Konto des verstorbenen Versicherten überwiesenen Betrag (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 70).

    Die Durchsetzung dieses (Rücküberweisungs- bzw Erstattungs)Anspruchs ist durch den in § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI normierten Vorbehalt besonders geschützt (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 66; BSG vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R, Juris RdNr 16, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

  • BSG, 05.02.2009 - B 13 R 59/08 R  

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

    Dem Begehren der Klägerin auf Rücküberweisung dieses Betrags kann die Beklagte jedoch den Einwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI entgegenhalten, weil bei Eingang des Rücküberweisungsverlangens am 13.2.2006 über den der fehlüberwiesenen Rentenleistung "entsprechenden Betrag" (vom 4. Senat des BSG als "Schutzbetrag" bezeichnet; vgl zB BSGE 82, 239, 248 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 25; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 65 f; BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 50) bereits "anderweitig verfügt" worden war.

    Ab diesem Zeitpunkt hat nur der überweisende Rentenversicherungsträger einen Anspruch auf den zu Unrecht als Rente auf das Konto des verstorbenen Versicherten überwiesenen Betrag (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 70).

    Die Durchsetzung dieses (Rücküberweisungs- bzw Erstattungs-)Anspruchs ist durch den in § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI normierten Vorbehalt besonders geschützt (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 66; BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 16).

    Dieser bewirkt, dass alle zivilrechtlichen Verfügungen, die auf dem Rentenüberweisungskonto nach dem Tode des Versicherten zu Lasten der rechtsgrundlos erfolgten Rentenleistung getroffen worden sind, gegenüber dem Rentenversicherungsträger unwirksam sind, sofern zum Zeitpunkt der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers keine Rücküberweisung aus einem dortigen Guthaben erfolgen kann (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 73 f).

  • BSG, 03.06.2009 - B 5 R 120/07 R  

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

    Sie folge der ständigen Rechtsprechung des BSG, die der 4. Senat in seiner Entscheidung vom 26.4.2007 (B 4 R 89/06 R - SozR 4-1500 § 170 Nr. 2) nochmals bestätigt habe.

    Ausnahmen scheint der 4. Senat allerdings für die Fälle zuzulassen, in denen das Geldinstitut die anderweitige Verfügung vor dem Tod des Rentenempfängers oder unter Überschreitung des bisher eingeräumten Kreditrahmens ausführt (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 51 und 58).

    Überdies widerspricht die im Urteil vom 26.4.2007 (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 58) getroffene Unterscheidung zwischen Verfügungen, die den Kreditrahmen übersteigen, und solchen, die als Weiterleitung des "Schutzbetrags" anzusehen sind, nach Auffassung des erkennenden Senats der in § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI enthaltenen Wertung, indem sie den vom Geldinstitut dem Rentenberechtigten eingeräumten Kreditrahmen im Ergebnis wie ein Guthaben iS des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbs 2 SGB VI behandelt, aus dem das Geldinstitut zur Rückzahlung der Rente verpflichtet wird.

    An dieser Entscheidung ist der Senat durch die bereits dargestellte Rechtsprechung des 4. Senats nicht gehindert, wonach eine Saldierung der Rentenzahlung mit einem Soll auf dem Überweisungskonto den Auszahlungseinwand ausschließt (vgl nochmals BSGE 82, 239, 247 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 23 f; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 S 9; BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 49).

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  • BSG, 05.02.2009 - B 13 R 87/08 R  

    Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber einem

    Dem Begehren der Klägerin auf Rücküberweisung dieses Betrags kann die Beklagte jedoch den Einwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI entgegenhalten, weil bei Eingang des Rücküberweisungsverlangens am 22.7.2005 über den der fehlüberwiesenen Rentenleistung "entsprechenden Betrag" (vom 4. Senat des BSG als "Schutzbetrag" bezeichnet; vgl zB BSGE 82, 239, 248 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 25; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 65 f; BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 50) bereits "anderweitig verfügt" worden war.

    Ab diesem Zeitpunkt hat nur der überweisende Rentenversicherungsträger einen Anspruch auf den zu Unrecht als Rente auf das Konto des verstorbenen Versicherten überwiesenen Betrag (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 70).

    Die Durchsetzung dieses (Rücküberweisungs- bzw Erstattungs-)Anspruchs ist durch den in § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI normierten Vorbehalt besonders geschützt (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 66; BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 16).

    Dieser bewirkt, dass alle zivilrechtlichen Verfügungen, die auf dem Rentenüberweisungskonto nach dem Tode des Versicherten zu Lasten der rechtsgrundlos erfolgten Rentenleistung getroffen worden sind, gegenüber dem Rentenversicherungsträger unwirksam sind, sofern zum Zeitpunkt der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers keine Rücküberweisung aus einem dortigen Guthaben erfolgen kann (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 73 f).

  • BSG, 05.02.2009 - B 13/4 R 91/06 R  

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod der Berechtigten auf ein Konto bei

    Dem Begehren der Klägerin auf Rücküberweisung dieses Betrags kann die Beklagte jedoch den Einwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI entgegenhalten, weil bei Eingang des Rücküberweisungsverlangens am 23.3.2005 über den der fehlüberwiesenen Rentenleistung "entsprechenden Betrag" (vom 4. Senat des BSG als "Schutzbetrag" bezeichnet; vgl zB BSGE 82, 239, 248 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 25; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 65 f; BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 50) bereits "anderweitig verfügt" worden war.

    Ab diesem Zeitpunkt hat nur der überweisende Rentenversicherungsträger einen Anspruch auf den zu Unrecht als Rente auf das Konto des verstorbenen Versicherten überwiesenen Betrag (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 70).

    Die Durchsetzung dieses (Rücküberweisungs- bzw Erstattungs-) Anspruchs ist durch den in § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI normierten Vorbehalt besonders geschützt (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 66; BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris RdNr 16).

    Dieser bewirkt, dass alle zivilrechtlichen Verfügungen, die auf dem Rentenüberweisungskonto nach dem Tode des Versicherten zu Lasten der rechtsgrundlos erfolgten Rentenleistung getroffen worden sind, gegenüber dem Rentenversicherungsträger unwirksam sind, sofern zum Zeitpunkt der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers keine Rücküberweisung aus einem dortigen Guthaben erfolgen kann (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 73 f).

  • BSG, 22.04.2008 - B 5a R 120/07 R  

    Rücküberweisung von Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten -

    2007 (B 4 R 89/06 R - SozR 4-1500 § 170 Nr. 2) nochmals bestätigt habe.

    Ausnahmen scheint der 4. Senat allerdings für die Fälle zuzulassen, in denen das Geldinstitut die anderweitige Verfügung vor dem Tod des Rentenempfängers oder unter Überschreitung des bisher eingeräumten Kreditrahmens ausführt (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 51 und 58).

    2007 (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 58) getroffene Unterscheidung zwischen Verfügungen, die den Kreditrahmen übersteigen, und solchen, die als Weiterleitung des "Schutzbetrags" anzusehen sind, nach Auffassung des erkennenden Senats der in § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI enthaltenen Wertung, indem sie den vom Geldinstitut dem Rentenberechtigten eingeräumten Kreditrahmen im Ergebnis wie ein Guthaben iS des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbs 2 SGB VI behandelt, aus dem das Geldinstitut zur Rückzahlung der Rente verpflichtet wird.

    Eine Entscheidung in diesem Sinne ist dem Senat jedoch nicht ohne Abweichung von den Urteilen des 4. Senats des BSG möglich (vgl nochmals BSGE 82, 239, 247 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 23 f; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 S 9; BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 49).

  • BSG, 03.06.2009 - B 5 R 65/07 R  

    Überzahlung der Rente nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto;

    Sie folge der ständigen Rechtsprechung des BSG, die der 4. Senat in seiner Entscheidung vom 26.4.2007 (B 4 R 89/06 R - SozR 4-1500 § 170 Nr. 2) nochmals bestätigt habe.

    Ausnahmen scheint der 4. Senat allerdings für die Fälle zuzulassen, in denen das Geldinstitut die anderweitige Verfügung vor dem Tod des Rentenempfängers oder unter Überschreitung des bisher eingeräumten Kreditrahmens ausführt (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 51 und 58).

    Überdies widerspricht die im Urteil vom 26.4.2007 (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 58) getroffene Unterscheidung zwischen Verfügungen, die den Kreditrahmen übersteigen, und solchen, die als Weiterleitung des "Schutzbetrags" anzusehen sind, nach Auffassung des erkennenden Senats der in § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI enthaltenen Wertung, indem sie den vom Geldinstitut dem Rentenberechtigten eingeräumten Kreditrahmen im Ergebnis wie ein Guthaben iS des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbs 2 SGB VI behandelt, aus dem das Geldinstitut zur Rückzahlung der Rente verpflichtet wird.

    An dieser Entscheidung ist der Senat durch die bereits dargestellte Rechtsprechung des 4. Senats nicht gehindert, wonach eine Saldierung der Rentenzahlung mit einem Soll auf dem Überweisungskonto den Auszahlungseinwand ausschließt (vgl nochmals BSGE 82, 239, 247 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 23 f; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 S 9; BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 49).

  • BSG, 22.04.2008 - B 5a/4 R 65/07 R  

    Rücküberweisungspflicht eines Geldinstitutes bei Überzahlung einer Rente nach Tod

    Sie folge der ständigen Rechtsprechung des BSG, die der 4. Senat in seiner Entscheidung vom 26.4.2007 (B 4 R 89/06 R - SozR 4-1500 § 170 Nr. 2) nochmals bestätigt habe.

    Ausnahmen scheint der 4. Senat allerdings für die Fälle zuzulassen, in denen das Geldinstitut die anderweitige Verfügung vor dem Tod des Rentenempfängers oder unter Überschreitung des bisher eingeräumten Kreditrahmens ausführt (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 51 und 58).

    Überdies widerspricht die im Urteil vom 26.4.2007 (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 58) getroffene Unterscheidung zwischen Verfügungen, die den Kreditrahmen übersteigen, und solchen, die als Weiterleitung des "Schutzbetrags" anzusehen sind, nach Auffassung des erkennenden Senats der in § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI enthaltenen Wertung, indem sie den vom Geldinstitut dem Rentenberechtigten eingeräumten Kreditrahmen im Ergebnis wie ein Guthaben iS des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbs 2 SGB VI behandelt, aus dem das Geldinstitut zur Rückzahlung der Rente verpflichtet wird.

    Eine Entscheidung in diesem Sinne ist dem Senat jedoch nicht ohne Abweichung von den Urteilen des 4. Senats des BSG möglich (vgl nochmals BSGE 82, 239, 247 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 23 f; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 S 9; BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 49).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2008 - L 3 (4) R 147/07  

    Rentenversicherung

    Insoweit folgt der Senat weiterhin (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 22.08.2005 - L 3 R 98/05 - und vom 21.01.2008 - L 3 (14, 4) 63/06 -) der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 26.04.2007, B 4 R 89/06 R, und Urteile vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R - (SozR 3-2600 § 118 Nr. 9), - B 4 RA 37/01 R - sowie - B 4 RA 44/01 R - ferner Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R -, sowie vom 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R -).

    Der Erstattungsanspruch erlischt demnach erst, sobald (soweit) der Wert der Geldleistung sowohl aus der unmittelbaren Verfügungsmacht als auch aus der bankvertraglich begründeten Verwertungsbefugnis des Geldinstituts endgültig ausgeschieden ist und ein anderer als das Geldinstitut (oder kumulativ andere) durch ihm gegenüber rechtswirksame Verfügungen den Kontostand unter den Wert gesenkt hat (BSG, Urteil vom 26.04.2007, B 4 R 89/06 R, und Urteil vom 04.08.1998, a.a.O.).

    Auch in diesem Fall bleibt das Geldinstitut unverändert zur Erstattung verpflichtet; denn hier führt das relative öffentlich-rechtliche Befriedigungsverbot aus § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI, nach dem das Geldinstitut den Wert des überwiesenen Betrages nicht zur Befriedigung eigener Forderungen (gegenüber dem Kontoinhaber) verwenden darf, in Verbindung mit dem in Satz 1 der Vorschrift normierten Rückforderungsvorbehalt - danach gelten die nach dem Tod des Berechtigten überwiesenen Geldleistungen als unter Vorbehalt erbracht - dazu, dass die Verrechnung im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger wie auch zum Bankkunden in entsprechender Anwendung des § 134 BGB (relativ) unwirksam bleibt (vgl. BSG, Urteil vom 26.04.2007 - B 4 R 89/06 R -, Urteil vom 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R - in SozR 4-2600 § 118 Nr. 2, Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R - ferner BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 64/01 R -).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn der bisherige Verfügungsrahmen unter Berücksichtigung des dem Kontoinhaber eingeräumten Dispositionskredites bei Gutschrift der Rente noch nicht ausgeschöpft war (vgl. BSG, Urteil vom 26.04.2007 - B 4 R 89/06 R -, Rnrn. 51, 55, 58 f; offen gelassen in BSG, Urteil vom 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 -).

    Es handelt sich bei dem Rückforderungsvorbehalt augenfällig um ein öffentliches Sonder-recht des Staates; denn er gilt, obwohl unter Umständen keiner der von ihm Betroffenen (Rentenversicherungsträger, Geldinstitut, Kontoinhaber) an seiner Entstehung mitgewirkt bzw. von ihr Kenntnis haben kann; er vermittelt einer Untergliederung des Staates besondere Ansprüche sowie den betroffenen Privatrechtssubjekten hierzu besondere Lasten (BSG, Urteil vom 26.04.2007, B 4 R 89/06 R, und Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R -).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2008 - L 22 R 142/06  
    Dies schließt insbesondere den Einwand der Entreicherung aus (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2007 - B 4 R 89/06 R; Urteil vom 11. Dezember 2002 - B 5 RJ 42/01 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 118 Nr. 11 und Urteil vom 28. August 1997 - 8 RKn 2/97, abgedruckt in SozR 3-2600 § 118 Nr. 1).

    Bei einer Buchung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ist dies der Zeitpunkt, zu dem die Daten der Gutschrift zur vorbehaltlosen Bekanntgabe an den Überweisungsempfänger zur Verfügung gestellt werden, nicht hingegen, wann der Kunde davon Kenntnis erlangt (BSG, Urteil vom 26. April 2007 - B 4 R 89/06 R).

    In diesem Fall wurde bei Eingang der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers bereits über den entsprechenden Betrag (Schutzbetrag) anderweitig verfügt (BSG, Urteil vom 26. April 2007 - B 4 R 89/06 R).

    Solche anderweitigen Verfügungen sind jedoch (ausnahmsweise) insoweit unerheblich, soweit die Rücküberweisung (der gesamten zu Unrecht erbrachten Geldleistungen) aus einem Guthaben des Kontoinhabers gegen sein Geldinstitut erfolgen kann (BSG, Urteil vom 26. April 2007 - B 4 R 89/06 R).

    Soweit ein Kreditrahmen oder ein Überziehungskredit eingeräumt war, wird dann die Rückzahlungsschuld des Kontoinhabers verringert und allein aufgrund der Kreditabrede für ihn ein entsprechend höherer verfügbarer Betrag im Rahmen des Kredits frei (BSG, Urteil vom 26. April 2007 - B 4 R 89/06 R).

  • BSG, 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R  

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2007 - L 4 R 171/06  

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2007 - L 4 (18) R 31/06  

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2007 - L 4 R 99/07  

    Rentenversicherung

  • SG Köln, 09.01.2009 - S 6 R 64/08  

    Rückforderung von nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2007 - L 13 R 87/07  
  • VGH Baden-Württemberg, 07.01.2009 - 4 S 283/06  

    Zum Einwand der "anderweitigen Verfügung" im Sinne des § 52 Abs 4 S 3

  • BSG, 09.05.2012 - B 5 RS 7/11 R  

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 27/08 S  

    Rücküberweisung von Geldleistungen nach dem Tod des Berechtigten; anderweitige

  • BSG, 22.09.2009 - B 2 U 182/09 B  

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • LSG Bayern, 31.03.2011 - L 20 R 545/06  

    Zum Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 60 EheG

  • BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 46/10 B  

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

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