Rechtsprechung
   BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 37/06 R   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Krankengeld - Anspruchsberechtigung bestimmt sich nach Versicherungsverhältnis - Anspruchsentstehung nach Tag der tatsächlichen ärztlichen Feststellung

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Krankengeld; Anspruchsberechtigung bestimmt sich nach Versicherungsverhältnis; Anspruchsentstehung nach Tag der tatsächlichen ärztlichen Feststellung; Satzungsregelung; Ausschluss des Krankengeldanspruchs für freiwillig Versicherte; kein Verstoß gegen höherrangiges Recht

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  • Bundessozialgericht

    Krankenversicherung - Krankengeld - Anspruchsberechtigung bestimmt sich nach Versicherungsverhältnis - Anspruchsentstehung nach Tag der tatsächlichen ärztlichen Feststellung - Satzungsregelung - Ausschluss des Krankengeldanspruchs für freiwillig Versicherte - kein Verstoß gegen höherrangiges Recht

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Krankengeld aus des gesetzlichen Krankenversicherung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Krankenversicherung - Krankengeld - Anspruchsberechtigung bestimmt sich nach Versicherungsverhältnis - Anspruchsentstehung nach Tag der tatsächlichen ärztlichen Feststellung - Satzungsregelung - Ausschluss des Krankengeldanspruchs für freiwillig Versicherte - kein Verstoß gegen höherrangiges Recht

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Kein Krankengeld für freiwillig Versicherten

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Krankenversicherung: Rückwirkende "Krankschreibung" bringt kein Krankengeld

  • rentenberater.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes bei Ausschluss von Krankengeld für freiwillig Versicherte

  • krankenkassen-direkt.de (Kurzinformation)

    Kein Krankengeldanspruch bei Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses

Verfahrensgang

  • SG Kiel, 07.06.2005 - S 19 KR 70/04
  • LSG Schleswig-Holstein, 20.09.2006 - L 5 KR 67/05
  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 37/06 R

Zeitschriftenfundstellen

  • NZS 2008, 315



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Wird zitiert von ... (39)  

  • LSG Baden-Württemberg, 31.08.2012 - L 4 KR 284/12  

    Krankengeld trotz fehlender AU-Bescheinigung

    Das Bundessozialgerichts (BSG) habe hierzu ergänzend entschieden, dass sich der Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich nach dem Versicherungsverhältnis richte, das am Tag nach der ärztlichen Feststellung bestehe (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 37/06 R -, SozR 4-2500 § 46 Nr. 2).

    In mehreren grundlegenden Urteilen vom 26. Juni 2007 (u.a. B 1 KR 37/06 R a.a.O.) vertrete das BSG die Auffassung, dass diese Vorschrift auch dann zur Anwendung komme, wenn ein arbeitsunfähiger Versicherter die Fortdauer seiner Arbeitsunfähigkeit und die (weitere) Auszahlung seines Krankengeldes geltend mache.

    Das bei Entstehen eines Anspruchs auf Krankengeld bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als "Versicherter" Anspruch auf Krankengeld hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG, Urteile vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 37/06 R - a.a. O. und vom 05. Mai 2009 - B 1 KR 20/08 R - SozR 4-2500 § 192 Nr. 4; zuletzt BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 19/11 R - in juris; jeweils m.w.N.).

    Abzustellen ist grundsätzlich auf den Tag, der dem Tag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 37/06 R - a.a.O.; zuletzt BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 19/11 R - in juris).

    Die Krankenkasse soll durch die Ausschlussregelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V davon freigestellt werden, die Voraussetzungen eines verspätet gemachten Krankengeldanspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen und so die Möglichkeit erhalten, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den MDK überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegen treten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsunfähigkeit einleiten zu können (vgl. BSG, Urteil vom 08. November 2005 - B 1 KR 30/04 R - a.a.O. m.w.N. Für das Verständnis von § 46 SGB V als Vorschrift über den Zahlungsanspruch, während der "Grundanspruch" bereits durch den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entstehe (so noch Urteil des Senats vom 12. Dezember 1997 - L 4 KR 1128/95 - in juris), bietet das Gesetz keinen Anhalt, wie sich bereits aus dem Begriff der "Anspruchsentstehung" ergibt (BSG, Urteile vom 19. September 2002 - B 1 KR 11/02 R - SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 sowie 26. Juni 2007 - B 1 KR 8/07 R - SozR 4-2500 § 44 Nr. 12 und - B 1 KR 37/06 R - a.a.O.).

    Entgegen der Auffassung des SG lässt sich schließlich auch aus dem Gesichtspunkt, dass § 5 Abs. 3 Satz 2 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ausnahmsweise die Rückdatierung der Arbeitsunfähigkeit um bis zu zwei Tage zulässt, nichts Abweichendes herleiten (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 37/06 R - a.a.O.; zu § 5 Abs. 4 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie: BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 8/07 R - a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2011 - L 4 KR 284/12  
    Das Bundessozialgerichts (BSG) habe hierzu ergänzend entschieden, dass sich der Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich nach dem Versicherungsverhältnis richte, das am Tag nach der ärztlichen Feststellung bestehe (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 37/06 R -, SozR 4-2500 § 46 Nr. 2).

    In mehreren grundlegenden Urteilen vom 26. Juni 2007 (u.a. B 1 KR 37/06 R a.a.O.) vertrete das BSG die Auffassung, dass diese Vorschrift auch dann zur Anwendung komme, wenn ein arbeitsunfähiger Versicherter die Fortdauer seiner Arbeitsunfähigkeit und die (weitere) Auszahlung seines Krankengeldes geltend mache.

    a) Das bei Entstehen eines Anspruchs auf Krankengeld bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als "Versicherter" Anspruch auf Krankengeld hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG, Urteile vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 37/06 R - a.a. O. und vom 05. Mai 2009 - B 1 KR 20/08 R - SozR 4-2500 § 192 Nr. 4; zuletzt BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 19/11 R - in juris; jeweils m.w.N.).

    Abzustellen ist grundsätzlich auf den Tag, der dem Tag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 37/06 R - a.a.O.; zuletzt BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 19/11 R - in juris).

    Die Krankenkasse soll durch die Ausschlussregelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V davon freigestellt werden, die Voraussetzungen eines verspätet gemachten Krankengeldanspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen und so die Möglichkeit erhalten, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den MDK überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegen treten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsunfähigkeit einleiten zu können (vgl. BSG, Urteil vom 08. November 2005 - B 1 KR 30/04 R - a.a.O. m.w.N. Für das Verständnis von § 46 SGB V als Vorschrift über den Zahlungsanspruch, während der "Grundanspruch" bereits durch den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entstehe (so noch Urteil des Senats vom 12. Dezember 1997 - L 4 KR 1128/95 - in juris), bietet das Gesetz keinen Anhalt, wie sich bereits aus dem Begriff der "Anspruchsentstehung" ergibt (BSG, Urteile vom 19. September 2002 - B 1 KR 11/02 R - SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 sowie 26. Juni 2007 - B 1 KR 8/07 R - SozR 4-2500 § 44 Nr. 12 und - B 1 KR 37/06 R - a.a.O.).

    Entgegen der Auffassung des SG lässt sich schließlich auch aus dem Gesichtspunkt, dass § 5 Abs. 3 Satz 2 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ausnahmsweise die Rückdatierung der Arbeitsunfähigkeit um bis zu zwei Tage zulässt, nichts Abweichendes herleiten (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 37/06 R - a.a.O.; zu § 5 Abs. 4 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie: BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 8/07 R - a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2012 - L 1 KR 383/12  

    Krankenversicherung

    Das bei Entstehen eines Krg-Anspruchs bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als Versicherter Anspruch auf Krg hat (vgl BSG, SozR 4-2500 § 48 Nr. 4 RdNr 9; SozR 4-2500 § 192 Nr. 4 RdNr 13; SozR 4-2500 § 44 Nr. 14 RdNr 12; SozR 4-2500 § 44 Nr. 12 RdNr 13; SozR 4-2500 § 46 Nr. 2 RdNr 12; BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 2/07 R, juris RdNr 12; SozR 4-2500 § 47 Nr. 6, RdNr 10).

    Wird Krg wegen ärztlich festgestellter AU begehrt, ist für den Umfang des Versicherungsschutzes demgemäß grundsätzlich auf den Tag abzustellen, der dem Tag nach Feststellung der AU folgt (BSG, SozR 4-2500 § 46 Nr. 2 RdNr 11).

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