Rechtsprechung
   BSG, 26.06.2007 - B 4 R 11/07 S   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com
  • Bundessozialgericht

    Berufsunfähigkeitsrente und gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld in der Zeit vom 1.1.1999 bis zum 31.12.2000 - Hinzuverdienst - Bemessungsgrundlage - Zahlbetrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kürzung einer Berufsunfähigkeitsrente wegen gleichzeitigem Bezugs von Arbeitslosengeld von 1999 bis 2000




Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)  

  • BSG, 21.08.2008 - B 13 RJ 44/05 R  

    Berufsunfähigkeitsrente und gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld in den

    Die Absicht des erkennenden Senats, bei der Entscheidung über die vorliegende Revision vom Urteil des 4. Senats des BSG vom 17.12.2002 (SozR 3-2600 § 96a Nr. 1) abzuweichen, hat zum Anfragebeschluss des Senats an den 4. Senat vom 27.3.2007 und zum Antwortbeschluss des 4. Senats vom 26.6.2007 (B 4 R 11/07 S), dem Senat zugegangen am 14.12.2007, geführt.

    Bei einer solchen Ausgangslage aber sieht auch der 4. Senat des BSG, wie seinem Antwortbeschluss vom 26.6.2007 (B 4 R 11/07 S, Juris RdNr 95) zu entnehmen ist, von vornherein keinen Verfahrensverstoß.

    Der Senat vermag der Argumentation des 4. Senats des BSG in seinem Urteil vom 17.12.2002 (SozR 3-2600 § 96a Nr. 1) und in seinem Antwortbeschluss vom 26.6.2007 (B 4 R 11/07 S) nicht zu folgen; hierin hat dieser - mit unterschiedlichen Begründungen - entschieden, dass im Rechtszustand der Kalenderjahre 1999 und 2000, also auch im streitigen Zeitraum, die Vorschrift des § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI für Renten wegen BU nicht anzuwenden war.

    b) Gegen die Anwendung dieses "lex posterior"-Satzes auf den vorliegenden Zusammenhang kann auch nicht vorgebracht werden, dass für das streitige Kalenderjahr 2000 die Geltung sowohl des § 43 Abs. 5 SGB VI aF wie des § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI auf ein und demselben Rechtsetzungsakt beruhe, sodass insoweit nicht zwischen einem früheren oder späteren Recht gesprochen werden könne (so der 4. Senat in seinem Antwortbeschluss vom 26.6.2007 - B 4 R 11/07 S, Juris RdNr 27 ff, 60 ff).

    c) Ebenso wenig zu folgen vermag der Senat der Argumentation des Antwortbeschlusses des 4. Senats vom 26.6.2007 (B 4 R 11/07 S), soweit dieser von der seines Urteils vom 17.12.2002 (SozR 3-2600 § 96a Nr. 1) abweicht.

    Aus diesem Grunde sei der Widerspruch zwischen § 43 Abs. 5 und § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI zu Gunsten der Ermächtigungsgrundlage des § 43 Abs. 5 SGB VI aufzulösen (Antwortbeschluss vom 26.6.2007 - B 4 R 11/07 S, Juris RdNr 24 ff, 38 f, 53, 59).

  • BSG, 25.02.2010 - B 13 R 130/08 R  

    Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld in

    2007 (B 4 R 11/07 S - veröffentlicht in Juris) auf den Anfragebeschluss des erkennenden Senats vom 27.3.

    2007 (aaO) für seine erweiternde Auslegung des § 43 Abs. 5 SGB VI aF entscheidend abgestellt (vgl hierzu auch Scharf, RVaktuell 2007, 357, 360).

  • BSG, 31.01.2008 - B 13 RJ 44/05 R  

    Berufsunfähigkeitsrente und gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld in der Zeit

    2007 (B 4 R 11/07 S; beim anfragenden Senat eingegangen am 14.12.2007) geantwortet und im Ergebnis an seiner Rechtsauffassung festgehalten.

    2007 (B 4 R 11/07 S) bedarf jedoch gesonderter Ausführungen.

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht