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   BSG, 27.06.1991 - 4 RA 48/90   

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Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (9)  

  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 25/95  

    Berücksichtigungszeiten wegen Pflege, nicht erwerbsmäßiges Handeln einer

    Richtig ist daran, daß die familienhafte Pflege das gesetzgeberische Leitbild gewesen ist (Urteil des Senats vom 27. Juni 1991 - 4 RA 48/90, EzFamR Art. 3 Nr. 1 S. 4); dieses hat jedoch im Tatbestand des Gesetzes nur in dem unten darzustellenden Sinne Ausdruck gefunden.

    Obwohl die Klägerin den Dr. schon seit Februar 1991 gepflegt hat, kann eine Berücksichtigungszeit hierfür frühestens mit Einführung dieser rentenrechtlichen Zeit erworben werden (zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 57 Abs. 2, 177 SGB VI bereits Urteil des Senats vom 27. Juni 1991 - 4 RA 48/90, EzFamR GG Art Nr. 1 = FuR 1991, 355; dazu Beschluß der 3. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 1 359/91, SozR 3-2200 1246 Nr. 30).

  • BSG, 01.02.2001 - B 13 RJ 37/00 R  

    Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit

    Eine solche bei der Einführung neuer sozialer Vergünstigungen übliche Stichtagsregelung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl BSG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 4 RA 48/90).
  • LSG Sachsen, 21.05.2001 - L 4 RA 192/00  
    Eine solche bei der Einführung neuer sozialer Vergünstigungen übliche Stichtagsregelung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27.06.1991 - 4 RA 48/90).

    Dies ist angesichts der dem Gesetzgeber im Bereich darreichender Staatstätigkeit, der auch die Anrechnung von Berücksichtigungszeiten als Element sozialen Ausgleichs zuzuordnen ist, vom Grundgesetz zugestandenen Gestaltungsfreiheit verfassungsrechtlich unbedenklich (BSG, Urteil vom 27.06.1991 - 4 RA 48/90; Verfassungsbeschwerde - nicht zur Entscheidung angenommen - Bundesverfassungsgericht [BVerfG] vom 22.12.1992, 1 BvR 1359/91).

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  • LSG Bayern, 23.02.2011 - L 20 R 381/09  

    Zur Nichtberücksichtigung von bis zum 31.12.1991 erbrachten Pflegeleistungen in

    Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber der Ausübung nicht erwerbsmäßiger Pflegetätigkeiten erst mit dem Rentenreformgesetz 1992 angenommen habe (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, Az: 4 RA 48/90, veröffentlicht in juris).

    Bei der Einführung der Berücksichtigungszeit wegen Pflege durch den § 57 Abs. 2 SGB VI a.F. ab 01.01.1992 handele es sich nicht um die Schließung einer planwidrigen Gesetzeslücke, sondern um eine weitere, im gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum liegende Maßnahme des sozialen Ausgleichs (vgl. BT-Drucks. 11/4124, S. 167 zu § 57; BSG, Urteil vom 27.06.1991, Az: 4 RA 48/90).

  • SG Hannover, 25.05.1993 - S 7 J 629/89  

    Ausschluß geringfügig Beschäftigter von Rentenversicherung als

    Die hier vertretene Auffassung steht nicht im Widerspruch zum Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.6.1991 - 4 RA 48/90 - das in den verschärften Voraussetzungen für den Bezug von Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsrente ab 1984 keine verbotene mittelbare Frauendiskriminierung im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 EG-Richtl.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.07.2008 - L 3 R 1569/07  

    Berücksichtigungszeit wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege; Versäumung der

    Dies ist angesichts der dem Gesetzgeber im Bereich darreichender Staatstätigkeit, der auch die Anrechnung von Berücksichtigungszeiten als Element des sozialen Ausgleichs zuzuordnen ist, vom Grundgesetz zugestandenen Gestaltungsfreiheit verfassungsrechtlich unbedenklich (Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. Juni 1991 - 4 RA 48/90 - Verfassungsbeschwerde - nicht zur Entscheidung angenommen - Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 22. Dezember 1992 - 1 BvR 1359/91 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 30).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.02.2007 - L 17 RA 111/04  

    Gesetzliche Rentenversicherung - Versicherungspflicht in der Rentenversicherung -

    Zwar werden durch diese Regelung weit überwiegend Frauen betroffen, weil der Beruf einer Hebamme traditionell fast ausschließlich von Frauen ausgeübt wird, der Gleichbehandlungsgrundsatz wird dadurch jedoch nicht verletzt, da damit nur die gleichmäßige Behandlung von Frauen und Männern angestrebt wird, nicht aber die rein zahlenmäßige Ausgewogenheit der Geschlechter bei der Betroffenheit durch eine bestimmte Regelung (vgl. BSG B 4 RA 48/90).
  • LSG Bayern, 18.05.2011 - L 13 R 357/10  
    Das Bundesverfassungsgericht hat es in seinem Nichtannahmebeschluss vom 22. Dezember 1992 (1 BvR 1359/91) in Folge des Urteils des BSG vom 27.6.1991, Az. 4 RA 48/90, dementsprechend auch für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet, dass vor dem 1. Januar 1992 Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege rentenrechtlich keine Berücksichtigung gefunden haben und eine Änderung dieses Rechtszustands erstmals mit der Regelung des § 57 Abs. 2 SGB VI (= jetzt § 249 b SGB VI) durch die Einführung von Berücksichtigungszeiten mit Wirkung vom 1. Januar 1992 eingetreten ist.
  • LSG Sachsen, 23.01.2001 - L 4 RA 175/00  
    Dies ist angesichts der dem Gesetzgeber im Bereich darreichender Staatstätigkeit, der auch die Anrechnung von Berücksichtigungszeiten als Element des sozialen Ausgleichs zuzuordnen ist, vom Grundgesetz zugestandenen Gestaltungsfreiheit verfassungsrechtlich unbedenklich (BSG Urteil vom 27.06.1991 - 4 RA 48/90; Verfassungsbeschwerde - nicht zur Entscheidung angenommen - Bundesverfassungsgericht vom 22.12.1992, 1 BvR 1359/91).
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