Rechtsprechung
   BSG, 27.09.2011 - B 4 AS 155/10 R   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Erstattung von Kosten im Vorverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten - Rechtsanwaltsvergütung - Gebührenerhöhung bei mehreren Auftraggebern auch bei Beauftragung des Rechtsanwalts nur durch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach § 38 SGB 2

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Bundessozialgericht

    Erstattung von Kosten im Vorverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten - Rechtsanwaltsvergütung - Gebührenerhöhung bei mehreren Auftraggebern auch bei Beauftragung des Rechtsanwalts nur durch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach § 38 SGB 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Übernahme weiterer Rechtsanwaltskosten für ein isoliertes Vorverfahren

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Nr. 1008 VV RVG
    Mehrere Auftraggeber - Erhöhung auch bei Auftrag nur durch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft

  • lto.de (Kurzinformation)

    Für Rechtsanwaltsgebühr ist zu berücksichtigen, dass § 38 SGB II eine Vertretung mehrerer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft als Vertretungsvermutung "vermittelt"

Sonstiges

Verfahrensgang

  • SG Gotha, 22.10.2007 - S 37 AS 2631/07
  • LSG Thüringen, 13.01.2010 - L 7 AS 1439/07
  • BSG, 27.09.2011 - B 4 AS 155/10 R

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2012, 877



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Wird zitiert von ... (8)  

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2012 - L 6 AS 1103/12  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Der Umstand, dass nach der Rechtsprechung des BSG Leistungsansprüche nach dem SGB II für die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft jeweils als Individualansprüche gewertet werden (vgl. BSG Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 155/10 R - juris Rz. 22 m.w.N.), steht der Vertretungsbefugnis des Klägers zu 1) ebenso nicht entgegen.

    Da sie aber die - aus ihrer Sicht - zu erstattenden Kosten mit Bescheid vom 18.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.04.2010 festgesetzt hat, dies aber nach § 63 Abs. 2 SGB X die Anerkennung der Erstattungsfähigkeit der Kosten im Vorverfahren voraussetzt, hat die Beklagte - zumindest konkludent - die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts anerkannt (vgl. BSG Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 155/10 R - Rz. 14 juris).

    Entsprechend erhöht sich auch die Schwellengebühr nach der Zahl der Auftraggeber um jeweils 30% bis maximal zum Doppelten des Ausgangsbetrages (vgl. BSG Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 155/10 R - juris Rz. 16).

    Danach ist allerdings ausdrücklich festzustellen, ob das Widerspruchs-vorbringen der Bevollmächtigten im Auftrag des allein auftretenden Klägers zu 1) nur seinen Individualanspruch oder die Ansprüche weiterer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zum Gegenstand hatte (vgl. BSG Urteil vom 27.09.2011 a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2012 - L 19 AS 1992/11  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Die Ausschlussregelung des § 144 Abs. 4 SGG greift nicht ein, da Streitgegenstand des Verfahrens nicht die Kosten des Verfahrens, sondern die Kosten eines isolierten Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X sind (vgl. Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 155/10 R = juris Rn 11 m.w.N.).

    Aus den vom Beklagten herangezogenen Ausführungen des BSG in den Entscheidungen vom 27.09.2011 (B 4 AS 155/10 R = juris Rn 15 ) und vom 21.12.2009 (B 14 AS 83/08 R), dass bei Betragsrahmengebühren die Erhöhungen das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht überschreiten dürfen und sich auch die Schwellengebühr nach der Zahl der Auftraggeber um jeweils 30% bis maximal zum Doppelten des Ausgangsbetrages erhöht, hat das BSG keine Festlegung dahingehend getroffen, dass die Vorschrift der Nr. 1008 VV RVG die Summe des Ausgangsbetrages und des Erhöhungsbetrages auf das Zweifache deckelt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2012 - L 19 AS 2092/11  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Im vorliegenden Fall beläuft sich nach Nr. 1008 VV RVG der für die Bestimmung der Gebühr maßgebliche Rahmen der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG auf 64, 00 EUR bis 736, 00 EUR, da der Beschwerdeführer spätestens mit der Verbindung der drei selbständigen Antragsverfahren drei Auftraggeber in derselben Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG gehabt hat (vgl. zur Anwendbarkeit von Nr. 1008 VV RVG auf Ansprüche von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft: BSG Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 155/10 R -).
mehr
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2012 - L 19 AS 766/12  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Im vorliegenden Fall beläuft sich nach Nr. 1008 VV RVG der für die Bestimmung der Gebühr maßgebliche Rahmen der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG auf 52, 00 EUR bis 598, 00 EUR, da der Beschwerdeführer zwei Auftraggeber in derselben Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG vertreten hat (vgl. zur Anwendbarkeit von Nr. 1008 VV RVG auf Ansprüche von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft: BSG Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 155/10 R -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2012 - L 9 SO 505/11  

    Sozialhilfe

    Es handelt sich dann um die Kosten eines anderen Verfahrens und nicht um die Kosten des laufenden Rechtsstreits (zum Ganzen BSG, Urt. v. 29.01.1998 - B 12 KR 18/97 -, juris Rn. 14 ff.; Urt. v. 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R -, juris Rn. 15, 20; Urt. v. 25.01.2011 - B 5 R 14/10 R -, juris Rn. 10; Urt. v. 27.09.2011 - B 4 AS 155/10 R -, juris Rn. 11).
  • SG Köln, 13.02.2012 - S 36 AS 3244/11  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Grundsätzlich kann die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft unter Berücksichtigung von § 38 SGB II die Erhöhungsgebühr auch dann auslösen, wenn der Anwalt von lediglich einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft beauftragt wurde, hier der Klägerin zu 1 (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 27.09.2011, Az. B 4 AS 155/10 R).
  • LSG Bayern, 02.02.2012 - L 11 AS 339/11  

    Zur Frage der Zustellung einer Betreibensaufforderung bei Eheleuten, die beide

    Bei den Leistungsansprüchen nach dem SGB II handelt es sich um Individualansprüche der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217; Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 155/10 R - juris).
  • LSG Thüringen, 18.07.2012 - L 4 AS 1619/10  
    Den Gesamtumständen und den Ausführungen im Widerspruchsbescheid lässt sich entnehmen, dass der Beklagte hinsichtlich der Bedarfsge-meinschaft der Berufungskläger umfassend entscheiden wollte und dies auch getan hat (zu der Vermutung der Bevollmächtigung eines Hilfebedürftigen im Widerspruchsverfahren auch hinsichtlich der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 155/10 R, RdNr. 22, juris).
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