Rechtsprechung
   BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 61/07 R   

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung einer psychiatrischen Institutsambulanz - Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes - Status als Krankenhaus auch bei der Durchführung teilstationärer Krankenhausbehandlungen

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de

    Vertragsärztliche Versorgung; Ermächtigung einer psychiatrischen Institutsambulanz; Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes; Status als Krankenhaus auch bei der Durchführung teilstationärer Krankenhausbehandlungen

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  • Bundessozialgericht

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung einer psychiatrischen Institutsambulanz - Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes - Status als Krankenhaus auch bei der Durchführung teilstationärer Krankenhausbehandlungen

  • NWB SteuerXpert START
  • psychiatrie-verlag.de , S. 38

    §§ 39, 107ff., 118 SGB V
    Anspruch auf Ermächtigung einer psychiatrischen Institutsambulanz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermächtigung einer psychiatrischen Institutsambulanz in der vertragsärztlichen Versorgung; Feststellung des Status als psychiatrisches Krankenhaus durch Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung einer psychiatrischen Institutsambulanz - Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes - Status als Krankenhaus auch bei der Durchführung teilstationärer Krankenhausbehandlungen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Institutsambulanz: Anspruch auf Ermächtigung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Bedarfsplan ist für Ermächtigung bindend

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 102, 219



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Wird zitiert von ... (25)  

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 14/08 R  

    Sechsjährige Zulassungssperre nach Kollektivverzicht ist rechtmäßig

    Ob eine solche Drittbindungswirkung besteht, ist bereichsspezifisch durch Auslegung der einschlägigen Normen entsprechend ihrem Regelungszweck zu ermitteln; sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Behörde für den Erlass eines gestaltenden bzw konstitutiv-feststellenden Verwaltungsaktes mit einem Regelungsmonopol ausgestattet ist (BSG SozR 3-2500 § 95a Nr. 2 S 6 mwN; BSG SozR 3-2500 § 95c Nr. 1 S 6 f; BSGE 95, 94 RdNr 6 = SozR 4-2500 § 95c Nr. 1 RdNr 11; s auch Senatsurteil vom 28.1.2009, B 6 KA 61/07 R - juris RdNr 25, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, sowie Sachs, aaO, RdNr 41 ff; zur Tatbestandswirkung im Unfallversicherungsrecht zB BSG SozR 4-1300 § 48 Nr. 11 RdNr 13, 16; bei Erstattungsstreitigkeiten zB BSG SozR 4-2600 § 116 Nr. 1 RdNr 13 mwN).

    Drittbindungswirkung hat der Senat etwa einem Arztregistereintrag im Rahmen eines Zulassungsverfahrens beigemessen (vgl BSG SozR 3-2500 § 95a Nr. 2; zusammenfassend BSG, Urteil vom 28.1.2009, B 6 KA 61/07 R).

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 16/08 R  

    Vertragsarzt - Teilnahme an Kollektivverzichtsaktion - erneute Zulassung

    Ob eine solche Drittbindungswirkung besteht, ist bereichsspezifisch durch Auslegung der einschlägigen Normen entsprechend ihrem Regelungszweck zu ermitteln; sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Behörde für den Erlass eines gestaltenden bzw konstitutiv-feststellenden Verwaltungsaktes mit einem Regelungsmonopol ausgestattet ist (BSG SozR 3-2500 § 95a Nr. 2 S 6 mwN; BSG SozR 3-2500 § 95c Nr. 1 S 6 f; BSGE 95, 94 RdNr 6 = SozR 4-2500 § 95c Nr. 1 RdNr 11; s auch Senatsurteil vom 28.1.2009, B 6 KA 61/07 R - juris RdNr 25, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, sowie Sachs, aaO, RdNr 41 ff; zur Tatbestandswirkung im Unfallversicherungsrecht zB BSG SozR 4-1300 § 48 Nr. 11 RdNr 13, 16; bei Erstattungsstreitigkeiten zB BSG SozR 4-2600 § 116 Nr. 1 RdNr 13 mwN).

    Drittbindungswirkung hat der Senat etwa einem Arztregistereintrag im Rahmen eines Zulassungsverfahrens beigemessen (vgl BSG SozR 3-2500 § 95a Nr. 2; zusammenfassend BSG, Urteil vom 28.1.2009, B 6 KA 61/07 R).

  • SG Dresden, 11.07.2012 - S 18 KA 161/10  
    Auch Tageskliniken seien zum Betrieb psychiatrischer Institutsambulanzen zu ermächtigen (Verweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 28.01.2009, Az. B 6 KA 61/07 R).

    An der Richtigkeit dieser Überlegungen auch in Bezug auf den vorliegenden Fall der hat sich nichts durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.01.2009, Az. B 6 KA 61/07 R, geändert.

    Im Unterschied zu dem Fall, den das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 28.01.2009, Az. B 6 KA 61/07 R, zu beurteilen hatte, sind die tagesklinischen Außenstellen des Krankenhauses des Klägers (wie in dem Fall des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen) schon nicht als selbständige Krankenhäuser, sondern nur als unselbständige Außenstellen des Fachkrankenhauses in den Krankenhausplan aufgenommen, so dass es bei ihnen schon formal am Status eines Krankenhauses fehlt, an das die psychiatrische Institutsambulanz räumlich und personell angebunden sein kann.

    Bei Tageskliniken, die - wie in der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28.01.2009, Az. B 6 KA 61/07 R - als Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen sind, kann allein aus dem Status als Krankenhaus auf eine Mindestgröße der Einrichtung und damit auf eine personelle Ausstattung geschlossen werden, die qualifizierte Behandler in ausreichender Anzahl und in einem breitem Spektrum fachlicher Spezialisierung vorhält.

    Die Abgrenzung wird zusätzlich durch die Klarstellung des Bundessozialgerichts erschwert, dass die Versorgung in psychiatrischen Institutsambulanzen auch an die teilstationäre Versorgung in Tageskliniken anknüpfen könne (Urteil vom 28.01.2009, Az. B 6 KA 61/07 R).

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