Rechtsprechung
   BSG, 28.02.1996 - 3 RK 12/95   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
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    KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 § 24 Abs. 1 Nr. 3 § 25 Abs. 1 S. 1
    Künstlersozialabgabepflicht bei Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern




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Wird zitiert von ... (5)  

  • BSG, 26.01.2006 - B 3 KR 3/05 R  

    Künstlersozialversicherung - keine Künstlersozialabgabe für Honorarzahlungen

    Hierzu gehören zB die Materialkosten und sonstige zur Erstellung eines Kunstwerks notwendige Aufwendungen (BSG aaO), Zahlungen für die künstlerische Gestaltung von Covers und Booklets, die zur Vermarktung vervielfältigter Tonträger benötigt werden (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 9) sowie Ausfallhonorare für die Nichtveröffentlichung von Manuskripten (BSGE 75, 20 = SozR 3-5425 § 25 Nr. 5).
  • BSG, 10.03.2011 - B 3 KS 4/10 R  

    Versicherungspflicht einer Modedesignerin in der Künstlersozialversicherung

    Dem entspricht in der Rechtsprechung des BSG des Weiteren auch die Zuordnung jeglicher anderer Design-Berufe zum Typus des bildenden Künstlers iS des KSVG (vgl BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 9 - Gestaltung von CD-Covern; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 11 - Industriedesigner; Urteil vom 4.3. 2004 - B 3 KR 15/03 R - Layouter; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 5 RdNr 7 - Web-Designer; Urteil vom 7.7. 2005 - B 3 KR 7/04 R - Berufsfachschule für Designberufe; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 8 - Kommunikations- und Designkonzepte).
  • LSG Baden-Württemberg, 05.03.2002 - L 13 RA 2654/00  
    Durch Bekanntgabe des Bescheids vom 9. Dezember 1996 , mit welchen die Beklagte die bezifferte Beitragsforderung durchgesetzt hat (zum Durchsetzungsbescheid vgl. BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 9) wurde die Verjährung unterbrochen (vgl. § 52 Abs. 1 Satz1 SGB X).
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  • LSG Schleswig-Holstein, 30.11.2004 - L 1 KR 56/03  
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 9), gegen die sich die Klägerin im Grundsatz auch nicht wendet und die der Senat auch für überzeugend ansieht.
  • LSG Hamburg, 24.04.2008 - L 5 AL 37/06  
    Daher unterliegen sämtliche Forderungen - da die zugrunde liegenden Erstattungsbescheide unanfechtbar sind - von vornherein der dreißigjährigen Verjährung gemäß § 52 Abs. 2 SGB X a.F. i.V.m. § 218 Abs. 1 BGB a.F ... Als Verwaltungsakt i.S.d. § 52 Abs. 1 SGB X a.F. ist nämlich bereits derjenige anzusehen, der den Verpflichteten erstmalig zur Leistungserbringung auffordert, also der Erstattungsbescheid nach § 50 Abs. 3 S. 1 SGB X selbst (vgl. BSG vom 28.2.1996 - 3 RK 12/95 - SozR 3-5425 § 25 Nr. 9, S. 47).
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