Rechtsprechung
   BSG, 29.01.2009 - B 3 KR 39/08 B   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 33 Abs. 1
    Versorgung mit Hilfsmitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung, Ausstattung eines schwerstbehinderten Kindes mit einem Speedy-Tandem

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz/Kurzinformation)

    Grundbedürfnis auf Fortbewegung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung - kein Anspruch auf ein Speedy-Tandem

Verfahrensgang

  • SG Freiburg - S 5 KR 4185/06
  • LSG Baden-Württemberg, 06.08.2008 - L 11 KR 5420/07
  • BSG, 29.01.2009 - B 3 KR 39/08 B



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Wird zitiert von ... (2)  

  • LSG Hessen, 28.06.2012 - L 1 KR 100/10  

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - kein Anspruch eines behinderten Kindes auf

    Denn die zu seiner Bedienung in der Regel notwendige Anwesenheit einer erwachsenen Begleitperson wird von Jugendlichen bei ihren Aktivitäten, mit denen sie gerade Selbstständigkeit und Unabhängigkeit von Erwachsenen beweisen wollen, üblicherweise nicht akzeptiert (s. BSG, Urteil vom 21. November 2002 - B 3 KR 8/02 R -, Beschluss vom 29. Januar 2009 - B 3 KR 39/08 B - sowie Urteil vom 12. August 2009 - B 3 KR 11/08 R mwN - letzteres unter ausdrücklicher Aufgabe von BSG, Urteile vom 29. September 1997 - 8 RKn 27/96 - und 13. Mai 1998 - B 8 KN 13/97 R - auf welche sich jedoch das LSG Nordrhein-Westfalen in seinem stattgebenden Urteil vom 27. Januar 2005 - L 16 KR 137/03 - noch bezieht).
  • SG Aachen, 29.09.2009 - S 13 KR 57/09  
    Damit ist der erforderliche Basisausgleich ausreichend gewährleistet (vgl. in diesem Sinne auch: BSG, Beschluss vom 29.01.2009 - B 3 KR 39/08 B).
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