Rechtsprechung
   BSG, 29.03.1994 - 13 RJ 35/93   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
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    RVO § 1246 Abs. 2 S. 2
    Benennung von zumutbarer Verweisungstätigkeiten, Mehrstufenschema

Zeitschriftenfundstellen

  • NZS 1994, 564



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Wird zitiert von ... (255)  

  • BSG, 13.12.2000 - B 5 RJ 28/99 R  

    Berufsunfähigkeit - Briefsortiererin - tarifliche Einstufung - qualitätsfremde

    Das LSG hat unberücksichtigt gelassen, daß es nach der Rechtsprechung des BSG für die Verweisbarkeit eines angelernten Arbeiters von Bedeutung ist, ob er dem oberen oder dem unteren Bereich dieser Gruppe angehört (vgl eingehend dazu BSG Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 mwN).

    Während unteren Angelernten grundsätzlich alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts sozial zuzumuten sind, müssen sich Verweisungstätigkeiten für obere Angelernte durch Qualitätsmerkmale auszeichnen, zB das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse (stRspr, vgl BSG Urteile vom 28. November 1985 - 4a RJ 51/84 - BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr. 132, vom 21. Juli 1987 - 4a RJ 39/86 - SozR 2200 § 1246 Nr. 143 und vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).

    Aus der eingeschränkten Verweisbarkeit folgt, daß mindestens eine zumutbar in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG Urteile vom 28. November 1985 - 4a RJ 51/84 - BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr. 132, vom 21. Juli 1987 - 4a RJ 39/86 - SozR 2200 § 1246 Nr. 143 und vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).

    Um darzulegen, daß die genannten Tätigkeiten von nicht nur geringem qualitativen Wert sind, hätte das LSG hingegen zusätzlich Feststellungen zu den qualitätsbestimmenden Anforderungen treffen müssen (BSG Urteile vom 21. Juli 1987 - 4a RJ 39/86 - SozR 2200 § 1246 Nr. 143, vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 und vom 25. Oktober 1995 - 5 RJ 30/95 - nicht veröffentlicht).

  • BSG, 19.12.1996 - GS 2/95  

    Bezeichnung von Verweisungstätigkeiten bei der Erwerbsunfähigkeit älterer

    Von der pauschalen Verweisung generell ausgenommen ist der "obere Bereich" der letztgenannten Gruppe: Da Versicherte dieser Obergruppe, insbesondere Versicherte mit einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von längstens zwei Jahren Dauer, im Rahmen der BU nur auf solche ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden dürfen, die sich durch Qualitätsmerkmale wie das Erfordernis einer Einweisung oder Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wird die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit gefordert (BSGE 59, 201, 206 = SozR 2200 § 1246 Nr. 132; SozR 2200 § 1246 Nrn. 140, 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).
  • BSG, 14.09.1995 - 5 RJ 50/94  

    Verweisbarkeit von Angelernten des unteren Bereichs und von Ungelernten

    "Bisheriger Beruf" ist in der Regel die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (Bundessozialgericht [BSG] Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).
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