Rechtsprechung
   BSG, 29.03.2001 - B 7 AL 14/00 R   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen - Urlaubsabgeltung - Gleichwohlgewährung - Anspruch auf Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit - tatsächlicher Leistungsbezug - realisierbarer Arbeitslosengeldanspruch - Berechnung des Ruhenszeitraums

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld, Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit, Berechnung des Ruhenszeitraums

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse




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Wird zitiert von ... (9)  

  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R  

    Rehabilitationsträger - vorläufige Zuständigkeit - notwendige Beiladung des

    Davon hat der Senat jedoch keinen Gebrauch gemacht; er ist hierzu nicht verpflichtet (vgl Bundessozialgericht , Urteil vom 7. Februar 2002 - B 7 AL 28/01 R -, DBlR Nr. 4753a zu § 126 SGB III; Urteil vom 29. März 2001 - B 7 AL 14/00 R -, AuB 2001, 313 f; Urteil vom 2. November 2000 - B 11 AL 25/00 R -, DBlR Nr. 4655a zu § 105b AFG).
  • BSG, 07.02.2002 - B 7 AL 28/01 R  

    Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen - Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit -

    Der Senat hat zudem in seinem Urteil vom 29. März 2001 (B 7 AL 14/00 R - DBlR Nr. 4673a zu § 105b AFG) angedeutet, dass der Anspruch der noch beizuladenden Krankenkasse auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz ) verletzt werden könnte, wenn in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden bereits abschließend und das LSG bindend (§ 170 Abs. 5 SGG) über Teilaspekte des Streitgegenstands zu Lasten der Krankenkasse entschieden würde.

    Bei 26 Tagen Resturlaub, von denen das LSG ohne weitere Begründung ausgegangen ist, wäre der letzte Urlaubstag bei einer arbeitsvertraglich vereinbarten Fünf-Tage-Woche und einer Urlaubsberechnung nach Werktagen auf den 5. August 1999 gefallen (zur Berechnung des Ruhenszeitraums vgl BSG, Urteil vom 29. März 2001 - B 7 AL 14/00 R - DBlR Nr. 4673a zu § 105b AFG und BSG, Urteil vom 29. Juli 1993 - 11 RAr 17/92 - DBlR Nr. 4054 zu § 117 AFG).

    Hieran fehlt es, wenn der Anspruch auf Alg wegen des Ruhens nicht zur Auszahlung kommen kann (zuletzt BSG, Urteil des 11. Senats vom 2. November 2000 - B 11 AL 25/00 R - DBlR Nr. 4655a zu § 105b AFG und Urteil des erkennenden Senats vom 29. März 2001 - B 7 AL 14/00 R - DBlR Nr. 4673a zu § 105b AFG).

  • BSG, 20.02.2002 - B 11 AL 59/01 R  

    Fortzahlung von Arbeitslosengeld nach § 105b AFG - ruhender

    Ein realisierbarer Anspruch auf Zahlung ist nicht gegeben, wenn der Anspruch auf Alg vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen einer Urlaubsabgeltung ruht (Urteil vom 2. November 2000, B 11 AL 25/00 R - Personalrecht 2001, 256, 257; Urteile des 7. Senats des BSG vom 29. März 2001 - B 7 AL 14/00 R - DBlR Nr. 4673a zu § 105b AFG und vom 7. Februar 2002 - B 7 AL 28/01 R -).

    Die Beklagte hat die bei der Berechnung des Ruhenszeitraums geltenden Maßgaben (vgl zur Berechnung des Ruhenszeitraums eingehend Urteil vom 29. März 2001 - B 7 AL 14/00 R - DBlR 4673a zu § 105b AFG) beachtet.

mehr
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2006 - L 12 AL 34/05  

    Arbeitslosenversicherung

    Soweit er auf den fehlenden Krankenversicherungsschutz hinweist, hier für maximal 10 Tage im März 2003, ist darauf hinzuweisen, dass sich das BSG bereits mehrfach mit dieser Frage befasst hat und verfassungsrechtliche Bedenken nicht gesehen hat, vielmehr hat es eine Lückenschließung im Krankenversicherungsrecht und nicht im Recht der Arbeitslosenversicherung angeregt (vgl. BSG vom 02.11.2002 - B 11 AL 25/00 R -, vom 29.03.2001 - B 7 AL 14/00 R -, vom 07.02.2002 - B 7 AL 28/01 R - und zuletzt LSG Sachsen vom 18.12.2003 - L 3 AL 136/03 -).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2010 - L 18 AL 212/09  

    Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage

    So habe beispielsweise das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass sich Feiertage, die in den Berechnungszeitraum nach § 143 Abs. 2 SGB III fielen, nicht auf den Lauf des Ruhenszeitraums auswirkten, obwohl ein Feiertag bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht zum Verbrauch des Urlaubs führe (Urteil vom 29. März 2001 - B 7 AL 14/00 R -).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.11.2005 - L 28 AL 36/05  

    Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen - Urlaubsabgeltung - kalendermäßiger Ablauf

    Dieses geht zwar in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 29. Oktober 1986 - 7 RAr 48/85 = SozR 4100 § 117 Nr. 7 = BSGE 61, 5; Urteil vom 29. Juli 1993 - 11 RAr 17/92 - DBlR 4054, AFG/§ 117; Urteil vom 02. November 2000 - B 11 AL 25/00 R - DBlR 4655 a, AFG/§ 105 b) davon aus, dass der Ruhenszeitraum kalendermäßig abläuft, berücksichtigt dabei jedoch die für das beendigte Arbeitsverhältnis geltende Regelung (Fünf-Tage-Woche/Urlaub nach Werktagen, vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 1993 a.a.O.; BSG, Urteil vom 29. März 2001 - B 7 AL 14/00 R - DBlR 4673 b, AFG/§ 105 b).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 30.09.2011 - L 1 AL 70/11  

    Eine Krankenkasse ist im Rechtsstreit gegen die Bundesagentur für Arbeit auf

    Allenfalls wäre die Klage gegen die Krankenkasse wegen der erforderlichen Beiladung der Krankenkasse im vorliegenden Verfahren unzulässig, weil sie erst nach der vorliegenden Klage erhoben worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.03.2001 - B 7 AL 14/00 R -, Juris Rdnr. 14; vgl. auch Urteil vom 07.02.2002 - B 7 AL 28/01 R -, Juris Rdnr. 13).
  • SG Berlin, 03.07.2009 - S 58 AL 5008/08  

    Anspruch auf Arbeitslosengeld - Beginn des Ruhenszeitraumes bei Urlaubsabgeltung

    So hat beispielsweise das BSG entschieden, dass sich Feiertage, die in den Berechnungszeitraum nach § 143 Abs. 2 SGB III fallen, nicht auf den Lauf des Ruhenszeitraums auswirken, obwohl ein Feiertag bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht zum Verbrauch des Urlaubs führt (Urteil vom 29.3.2001 - B 7 AL 14/00 R).
  • SG Chemnitz, 11.03.2008 - S 2 AL 703/05  
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 29.03.2001, Az. B 7 AL 14/00 R), wobei sogar ein Anspruch für den Tag genügt, in dessen Verlauf die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.
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