Rechtsprechung
   BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 30/97 R   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - Gleichstellungstatbestand - Erziehungsgeldbezug - Referendarzeit - Ausschlußfrist - Verfassungsmäßigkeit - Diskriminierung von Frauen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld bei Erziehungsgeldbezug und Referendarzeit, Ausschlußfrist nach § 125 Abs. 2 AFG

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • NZS 1999, 48 (Ls.)
  • NZA-RR 1998, 564



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Wird zitiert von ... (27)  

  • BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 35/04 R  

    Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruchs - Versäumung der Ausschlussfrist -

    Denn eine Verlängerung wäre nicht mit dem Wesen einer materiellen Ausschlussfrist sowie mit dem Wortlaut und dem Zweck der Verfallsregelung zu vereinbaren (vgl BSG SozR 3-4100 § 107 Nr. 10 S 42 f; BSGE 91, 226, 228 = SozR 4-4300 § 147 Nr. 2).

    Deshalb stellt sich im vorliegenden Fall auch nicht die Frage, ob eine für alle Mütter geltende Verlängerung der vierjährigen Ausschlussfrist um die Schutzfristen nach dem MuSchG nicht nur wünschenswert, sondern von Verfassungs wegen geboten ist (dies verneinend: BSG SozR 3-4100 § 107 Nr. 10 S 44).

    Das BSG hat es deshalb bereits als verfassungsgemäß angesehen, dass die vierjährige Erlöschensfrist nicht um Zeiten des Bezugs von Erzg verlängert wird (BSG SozR 3-4100 § 107 Nr. 10 S 44 f).

    Insoweit hat das BSG bereits auf den weiten Entscheidungsspielraum hingewiesen, der den Mitgliedstaaten im Bereich der Sozialpolitik zusteht (vgl BSG SozR 3-4100 § 107 Nr. 10 S 45 f zu Art. 4 der EWG-Richtlinie 79/7 vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, ABl 1979 L 6 S 24); Bedenken gegen die Anwendung des § 147 Abs. 2 SGB III auf die vorliegende Fallgestaltung sind nach wie vor - auch unter Berücksichtigung der weiteren EG-Richtlinien (vgl Richtlinie 2000/78 EG des Rates vom 27. November 2000, ABl EG L 303/16 vom 2. Dezember 2000, mit einer Umsetzungsfrist bis 2. Dezember 2003) - nicht ersichtlich.

  • BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 2/98 R  

    Revision - Teilzulassung - Absenkung der Arbeitslosenhilfe - echte Rückwirkung -

    Zudem steht dem Gesetzgeber im Rahmen des Sozialstaatsprinzips ein weiter Gestaltungsspielraum zu, wie er Sozialleistungen gewähren und ausgestalten will (BVerfGE 69, 272, 314 = SozR 2200 § 165 Nr. 81; BVerfGE 82, 60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1, BVerfGE 94, 241, 263 = SozR 3-2200 § 1255a Nr. 5, S 16; zuletzt Urteil des Senats vom 29. April 1998 - B 7 AL 30/97 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 21.10.2003 - B 7 AL 88/02 R  

    Arbeitslosengeldanspruch - Unterbrechung des Leistungsbezuges durch Pflege von

    Vielmehr sollte es offensichtlich in Fortführung des § 125 Abs. 2 AFG (vgl dazu auch BT-Drucks 13/4941 S 180 zu § 147) bei der strengen Ausschlussfrist verbleiben, die ohne Hemmungs- und Unterbrechungsmöglichkeiten kalendermäßig abläuft (BSG SozR 3-4100 § 107 Nr. 10 S 42), und zwar sogar bei ruhendem Alg-Anspruch, ohne unterschiedliche Behandlung einzelner Ruhenstatbestände (BSG aaO).

    Deshalb hat der Senat die Vorgängervorschrift des § 125 Abs. 2 AFG als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar erklärt (BSG SozR 3-4100 § 107 Nr. 10 S 43 f).

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