Rechtsprechung
| BSG, 29.05.2008 - B 11a AL 23/07 R |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung nach Qualifikationsgruppen im Anschluss an Erziehungszeiten - Verfassungsmäßigkeit - Europarechtskonformität
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- openjur.de
Arbeitslosengeld; fiktive Bemessung nach Qualifikationsgruppen im Anschluss an Erziehungszeiten; Verfassungsmäßigkeit; Europarechtskonformität
- Bundessozialgericht
Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung nach Qualifikationsgruppen im Anschluss an Erziehungszeiten - Verfassungsmäßigkeit - Europarechtskonformität
- IWW
- NWB SteuerXpert START
SGB III aF § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; GG Art. 3, Art. 6, Art. 14
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Qualifikationsgruppen im Anschluss an Erziehungszeiten
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung nach Qualifikationsgruppen im Anschluss an Erziehungszeiten - Verfassungsmäßigkeit - Europarechtskonformität
Kurzfassungen/Presse (4)
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Höhe des Arbeitslosengeldes nach Erziehungszeiten.
- aok-business.de (Kurzinformation)
Arbeitslosengeld I: Nach der Elternzeit gilt fiktives Arbeitsentgelt
- rentenberater.de (Leitsatz/Kurzinformation)
Auch bei Erziehungszeiten von mehr als 2 Jahren ist die Berechnung von Arbeitslosengeld anhand eines fiktiven Bemessungsentgelts verfassungsmäßig
- anwalt.de (Kurzinformation)
Arbeitslosengeld I: Nach der Elternzeit gilt fiktives Arbeitsentgelt
Besprechungen u.ä. (3)
- IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Elternzeit kann böse Folgen haben - Arbeitslosengeld nach der Elternzeit - BSG bestätigt Praxis der Bundesagentur für Arbeit
- 123recht.net (Entscheidungsbesprechung, 17.5.2006)
Fiktive Bemessung von Arbeitslosengeld nach Elternzeit // ein Verstoß gegen europäisches Recht?
- RA Hensche (Entscheidungsbesprechung)
Verfahrensgang
- SG Dortmund, 27.06.2006 - S 31 AL 236/05
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2007 - L 12 AL 113/06
- BSG, 29.05.2008 - B 11a AL 23/07 R
- BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 2909/08
Zeitschriftenfundstellen
- BSGE 100, 295
- NZS 2009, 464
- NZA-RR 2009, 280 (Ls.)
Wird zitiert von ... (27)
- BSG, 25.08.2011 - B 11 AL 19/10 R
Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung nach Qualifikationsgruppen im Anschluss an …
Unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall von einer verlängerten Rahmenfrist auszugehen ist (…vgl dazu Urteile des Senats vom 19.1. 2005 - B 11a/11 AL 35/04 R - SozR 4-4300 § 147 Nr. 3, RdNr 19 und vom 29.5. 2008 - B 11a AL 23/07 R - BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 1, RdNr 13 ff), hat die Klägerin innerhalb der regulären Rahmenfrist in der Zeit bis 15.8.2005 vorliegende Zeiten der Kindererziehung die Anwartschaftszeit gemäß § 123 Satz 1 Nr. 1 SGB III aF erfüllt (vgl auch Urteil des Senats vom 29.5. 2008, aaO, RdNr 16).
Nicht ausreichend für zwölf Monate der Versicherungspflicht sind auch die Zeiten, in denen die Klägerin Mutterschaftsgeld bezogen hat, soweit diese gemäß § 427a SGB III iVm § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchst b des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis 31.12.1997 geltenden Fassung einbezogen werden können (vgl Senatsurteil vom 29.5. 2008 - B 11a AL 23/07 R - BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 1, RdNr 13, 16).
Diese Regelung soll - wie der Senat bereits entschieden hat (ua Urteil vom 29.5. 2008 - B 11a AL 23/07 R - BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 1, RdNr 23 ff) - nur davor schützen, dass in die Ermittlung des Bemessungsentgelts Entgeltabrechnungszeiträume versicherungspflichtiger Beschäftigungen einfließen, die nach § 131 Abs. 1 iVm § 130 Abs. 1 SGB III eigentlich zu berücksichtigen wären, in denen aber das erzielte Arbeitsentgelt wegen der Kindererziehung atypisch niedrig und daher nicht repräsentativ war (vgl BSG Urteil vom 16.12.2009 - B 7 AL 39/08 R - Juris RdNr 16; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 130 RdNr 60 f und 67 ff).
Dagegen trifft § 130 Abs. 2 Nr. 3 SGB III keine Sonderregelung zu den Voraussetzungen, von denen es nach § 130 Abs. 1 und Abs. 3 iVm § 132 Abs. 1 SGB III abhängt, inwieweit das vor dem Beginn der Kindererziehung erzielte Arbeitsentgelt als Bemessungsentgelt herangezogen werden kann (vgl Urteil vom 29.5. 2008, aaO, RdNr 23).
Der Senat hält nach erneuter Prüfung an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (ua Urteil vom 29.5. 2008 - B 11a AL 23/07 R - BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 1;… vgl auch Urteil des 7. Senats vom 21.7. 2008 - B 7 AL 23/08 R - SozR 4-4300 § 132 Nr. 3).
2008 (aaO) nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 11.3. 2010 - 1 BvR 2909/08) und darüber hinaus zur streitgegenständlichen Problematik Vorlagen des SG Dresden und des SG Aachen als unzulässig angesehen hat (Beschlüsse vom 10.3. 2010 - 1 BvL 11/07 - und vom 14.3. 2011 - 1 BvL 13/07).
Es kann deshalb nicht als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen werden, wenn der Gesetzgeber für die Personen, die durch die Einführung der Versicherungspflicht gemäß § 26 Abs. 2a SGB III die Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Alg auch ohne Erwerbstätigkeit und ohne eigene Beiträge erfüllen, eine fiktive Bemessung wie für sonstige Versicherte vorsieht (vgl hierzu Urteil des Senats vom 29.5. 2008 - B 11a AL 23/07 R - BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 1, RdNr 46).
2008, B 11a AL 23/07 R (BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 1, RdNr 49 ff), Bezug genommen.
- BSG, 25.08.2011 - B 11 AL 33/10 R
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität …
Unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall von einer verlängerten Rahmenfrist auszugehen ist (…vgl dazu Urteile des Senats vom 19.1.2005 - B 11a/11 AL 35/04 R - SozR 4-4300 § 147 Nr. 3, RdNr 19 und vom 29.5.2008 - B 11a AL 23/07 R - BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 1, RdNr 13 ff) , hat die Klägerin innerhalb der regulären Rahmenfrist in der Zeit bis 5.4.2005, dem Tag vor der Vollendung des dritten Lebensjahrs ihres ersten Kindes, während der Erziehung des Kindes in einem Versicherungsverhältnis aus sonstigen Gründen gestanden (§ 24 Abs. 1 SGB III iVm § 26 Abs. 2a SGB III, eingeführt mit Wirkung ab 1.1.2003 durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 10.12.2001, BGBl I 3443) .Die Klägerin hat somit durch ab 1.1.2003 bis 5.4.2005 vorliegende Zeiten der Kindererziehung die Anwartschaftszeit gemäß § 123 Satz 1 Nr. 1 SGB III aF erfüllt (vgl auch Urteil des Senats vom 29.5.2008, aaO, RdNr 16).
Nicht ausreichend für die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit erforderlichen zwölf Monate der Versicherungspflicht sind auch die Zeiten, in denen die Klägerin Mutterschaftsgeld bezogen hat, soweit diese gemäß § 427a SGB III iVm § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchst b des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis 31.12.1997 geltenden Fassung einbezogen werden können (vgl Senatsurteil vom 29.5.2008 - B 11a AL 23/07 R - BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 1, RdNr 13, 16) .
Diese Regelung soll - wie der Senat bereits entschieden hat (ua Urteil vom 29.5.2008 - B 11a AL 23/07 R - BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 1, RdNr 23 ff) - nur davor schützen, dass in die Ermittlung des Bemessungsentgelts Entgeltabrechnungszeiträume versicherungspflichtiger Beschäftigungen einfließen, die nach § 131 Abs. 1 iVm § 130 Abs. 1 SGB III eigentlich zu berücksichtigen wären, in denen aber das erzielte Arbeitsentgelt wegen der Kindererziehung atypisch niedrig und daher nicht repräsentativ war (vgl BSG Urteil vom 16.12.2009 - B 7 AL 39/08 R - Juris RdNr 16; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 130 RdNr 60 f und 67 ff) .
Dagegen trifft § 130 Abs. 2 Nr. 3 SGB III keine Sonderregelung zu den Voraussetzungen, von denen es nach § 130 Abs. 1 und Abs. 3 iVm § 132 Abs. 1 SGB III abhängt, inwieweit das vor dem Beginn der Kindererziehung erzielte Arbeitsentgelt als Bemessungsentgelt herangezogen werden kann (vgl Urteil vom 29.5.2008, aaO, RdNr 23) .
Der Senat hält nach erneuter Prüfung an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (ua Urteil vom 29.5.2008 - B 11a AL 23/07 R - BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 1;… vgl auch Urteil des 7. Senats vom 21.7.2008 - B 7 AL 23/08 R - SozR 4-4300 § 132 Nr. 3) .
Er weist ergänzend darauf hin, dass das BVerfG die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom 29.5.2008 (aaO) nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 11.3.2010 - 1 BvR 2909/08) und darüber hinaus zur streitgegenständlichen Problematik Vorlagen des SG Dresden und des SG Aachen als unzulässig angesehen hat (Beschlüsse vom 10.3.2010 - 1 BvL 11/07 - und vom 14.3.2011 - 1 BvL 13/07) .
Es kann deshalb nicht als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen werden, wenn der Gesetzgeber für die Personen, die durch die Einführung der Versicherungspflicht gemäß § 26 Abs. 2a SGB III die Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Alg auch ohne Erwerbstätigkeit und ohne eigene Beiträge erfüllen, eine fiktive Bemessung wie für sonstige Versicherte vorsieht (vgl hierzu Urteil des Senats vom 29.5.2008 - B 11a AL 23/07 R - BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 1, RdNr 46) .
Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil vom 29.5.2008 (B 11a AL 23/07 R - BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 1, RdNr 49 ff) , Bezug genommen.
- BSG, 25.08.2011 - B 11 AL 34/10 R
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität …
Unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall von einer verlängerten Rahmenfrist auszugehen ist (…vgl dazu Urteile des Senats vom 19.1.2005 - B 11a/11 AL 35/04 R - SozR 4-4300 § 147 Nr. 3, RdNr 19 und vom 29.5.2008 - B 11a AL 23/07 R - BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 1, RdNr 13 ff) , hat die Klägerin innerhalb der regulären Rahmenfrist in der Zeit bis 25.11.2005, dem Tag vor der Vollendung des dritten Lebensjahrs ihres zweiten Kindes, während der Erziehung des Kindes in einem Versicherungsverhältnis aus sonstigen Gründen gestanden (§ 24 Abs. 1 SGB III iVm § 26 Abs. 2a SGB III, eingeführt mit Wirkung ab 1.1.2003 durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 10.12.2001, BGBl I 3443) .Die Klägerin hat somit durch die ab 1.1.2003 vorliegenden Zeiten der Kindererziehung die Anwartschaftszeit gemäß § 123 Satz 1 Nr. 1 SGB III aF erfüllt (vgl auch Urteil des Senats vom 29.5.2008, aaO, RdNr 16) .
Soweit vor dem 1.1.2003 liegende Zeiten der Kindererziehung gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der bis 31.12.2002 geltenden Fassung - anwendbar über § 434d Abs. 2 SGB III - nicht in die Rahmenfrist einzurechnen sind, erstreckt sich die Rahmenfrist für die Klägerin, deren erstes Kind am 24.4.2000 geboren ist, allenfalls zurück bis März 2000 mit der Folge, dass die davor liegenden Beschäftigungszeiten unberücksichtigt bleiben müssen und die Klägerin somit die für die Erfüllung der Anwartschaftszeit erforderlichen zwölf Monate der Versicherungspflicht nicht durch Beschäftigungszeiten und auch nicht durch den zeitweisen Bezug von Mutterschaftsgeld (vgl § 427a SGB III iVm § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchst b des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis 31.12.1997 geltenden Fassung) erreicht (vgl Senatsurteil vom 29.8.2008 - B 11a AL 23/07 R - BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 1, RdNr 13, 16) .
Diese Regelung soll - wie der Senat bereits entschieden hat (ua Urteil vom 29.5.2008 - B 11a AL 23/07 R - BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 1, RdNr 23 ff) - nur davor schützen, dass in die Ermittlung des Bemessungsentgelts Entgeltabrechnungszeiträume versicherungspflichtiger Beschäftigungen einfließen, die nach § 131 Abs. 1 iVm § 130 Abs. 1 SGB III eigentlich zu berücksichtigen wären, in denen aber das erzielte Arbeitsentgelt wegen der Kindererziehung atypisch niedrig und daher nicht repräsentativ war (vgl BSG Urteil vom 16.12.2009 - B 7 AL 39/08 R - Juris RdNr 16; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 130 RdNr 60 f und 67 ff) .
Dagegen trifft § 130 Abs. 2 Nr. 3 SGB III keine Sonderregelung zu den Voraussetzungen, von denen es nach § 130 Abs. 1 und Abs. 3 iVm § 132 Abs. 1 SGB III abhängt, inwieweit das vor dem Beginn der Kindererziehung erzielte Arbeitsentgelt als Bemessungsentgelt herangezogen werden kann (vgl Urteil vom 29.5.2008, aaO, RdNr 23) .
Der Senat hält nach erneuter Prüfung an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (ua Urteil vom 29.5.2008 - B 11a AL 23/07 R - BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 1;… vgl auch Urteil des 7. Senats vom 21.7.2008 - B 7 AL 23/08 R - SozR 4-4300 § 132 Nr. 3) .
Er weist ergänzend darauf hin, dass das BVerfG die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom 29.5.2008 (aaO) nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 11.3.2010 - 1 BvR 2909/08) und darüber hinaus zur streitgegenständlichen Problematik Vorlagen des SG Dresden und des SG Aachen als unzulässig angesehen hat (Beschlüsse vom 10.3.2010 - 1 BvL 11/07 - und vom 14.3.2011 - 1 BvL 13/07) .
Es kann deshalb nicht als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen werden, wenn der Gesetzgeber für die Personen, die durch die Einführung der Versicherungspflicht gemäß § 26 Abs. 2a SGB III die Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Alg auch ohne Erwerbstätigkeit und ohne eigene Beiträge erfüllen, eine fiktive Bemessung wie für sonstige Versicherte vorsieht (vgl hierzu Urteil des Senats vom 29.5.2008 - B 11a AL 23/07 R - BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 1, RdNr 46) .
Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil vom 29.5.2008, B 11a AL 23/07 R (BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 1, RdNr 49 ff) , Bezug genommen.
- BSG, 25.08.2011 - B 11 AL 32/10 R
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Höhe der Leistung im Anschluss an …
Unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall von einer verlängerten Rahmenfrist auszugehen ist (…vgl dazu Urteile des Senats vom 19.1.2005 - B 11a/11 AL 35/04 R - SozR 4-4300 § 147 Nr. 3, RdNr 19 und vom 29.5.2008 - B 11a AL 23/07 R - BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 1, RdNr 13 ff) , hat die Klägerin innerhalb der regulären Rahmenfrist in der Zeit bis 10.3.2005, dem Tag vor der Vollendung des dritten Lebensjahrs ihres Kindes, während der Erziehung des Kindes in einem Versicherungsverhältnis aus sonstigen Gründen gestanden (§ 24 Abs. 1 SGB III iVm § 26 Abs. 2a SGB III, eingeführt mit Wirkung ab 1.1.2003 durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 10.12.2001, BGBl I 3443) .Die Klägerin hat somit durch ab 1.1.2003 bis 10.3.2005 vorliegende Zeiten der Kindererziehung die Anwartschaftszeit gemäß § 123 Satz 1 Nr. 1 SGB III aF erfüllt (vgl auch Urteil des Senats vom 29.5.2008, aaO, RdNr 16).
Nicht ausreichend für zwölf Monate der Versicherungspflicht sind auch die Zeiten, in denen die Klägerin Mutterschaftsgeld bezogen hat, soweit diese gemäß § 427a SGB III iVm § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchst b des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis 31.12.1997 geltenden Fassung einbezogen werden können (vgl Senatsurteil vom 29.5.2008 - B 11a AL 23/07 R - BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 1, RdNr 13, 16) .
Diese Regelung soll - wie der Senat bereits entschieden hat (ua Urteil vom 29.5.2008 - B 11a AL 23/07 R - BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 1, RdNr 23 ff) - nur davor schützen, dass in die Ermittlung des Bemessungsentgelts Entgeltabrechnungszeiträume versicherungspflichtiger Beschäftigungen einfließen, die nach § 131 Abs. 1 iVm § 130 Abs. 1 SGB III eigentlich zu berücksichtigen wären, in denen aber das erzielte Arbeitsentgelt wegen der Kindererziehung atypisch niedrig und daher nicht repräsentativ war (vgl BSG Urteil vom 16.12.2009 - B 7 AL 39/08 R - Juris RdNr 16; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 130 RdNr 60 f und 67 ff) .
Dagegen trifft § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III keine Sonderregelung zu den Voraussetzungen, von denen es nach § 130 Abs. 1 und Abs. 3 iVm § 132 Abs. 1 SGB III abhängt, inwieweit das vor dem Beginn der Kindererziehung erzielte Arbeitsentgelt als Bemessungsentgelt herangezogen werden kann (vgl Urteil vom 29.5.2008, aaO, RdNr 23) .
Der Senat hält nach erneuter Prüfung an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (ua Urteil vom 29.5.2008 - B 11a AL 23/07 R - BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 1;… vgl auch Urteil des 7. Senats vom 21.7.2008 - B 7 AL 23/08 R - SozR 4-4300 § 132 Nr. 3) .
Er weist ergänzend darauf hin, dass das BVerfG die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom 29.5.2008 (aaO) nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 11.3.2010 - 1 BvR 2909/08) und darüber hinaus zur streitgegenständlichen Problematik Vorlagen des SG Dresden und des SG Aachen als unzulässig angesehen hat (Beschlüsse vom 10.3.2010 - 1 BvL 11/07 - und vom 14.3.2011 - 1 BvL 13/07) .
Es kann deshalb nicht als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen werden, wenn der Gesetzgeber für die Personen, die durch die Einführung der Versicherungspflicht gemäß § 26 Abs. 2a SGB III die Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Alg auch ohne Erwerbstätigkeit und ohne eigene Beiträge erfüllen, eine fiktive Bemessung wie für sonstige Versicherte vorsieht (vgl hierzu Urteil des Senats vom 29.5.2008 - B 11a AL 23/07 R - BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 1, RdNr 46) .
Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil vom 29.5.2008 (B 11a AL 23/07 R - BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 1, RdNr 49 ff) , Bezug genommen.
- BSG, 06.05.2009 - B 11 AL 7/08 R
Höhe des Arbeitslosengeldes nach Arbeitszeitreduzierung durch …
Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung der für den Bereich der Arbeitsförderung zuständigen Senate des Bundessozialgerichts (BSG) bei einem Höhenstreit im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) Grund und Höhe des Leistungsanspruchs grundsätzlich in vollem Umfang zu überprüfen sind (vgl BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 24/04 R - BSGE 94, 109 = SozR 4-4220 § 3 Nr. 1 und zuletzt Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - B 11a AL 23/07 R - SozR 4-4300 § 132 Nr. 1, jeweils mwN).Vielmehr soll durch diese Regelungen, wie der erkennende Senat bereits zu § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 (Zeiten des Erziehungsgeldbezugs) entschieden hat (Urteile vom 29. Mai 2008 - B 11a AL 23/07 R - SozR 4-4300 § 132 Nr. 1 und - B 11a/7a AL 64/06 R - im Anschluss an SozR 4-4300 § 416a Nr. 1), der Arbeitslose davor geschützt werden, dass in die Ermittlung des Bemessungsentgelts Entgeltabrechnungszeiträume versicherungspflichtiger Beschäftigungen einfließen, die nach § 131 Abs. 1 iVm § 130 Abs. 1 SGB III eigentlich zu berücksichtigen wären, in denen aber das erzielte Arbeitsentgelt atypisch niedrig und daher nicht repräsentativ war.
Er betrifft also gerade nicht den davon strikt zu unterscheidenden "Bemessungsrahmen", der nicht auf mehr als zwei Jahre erweiterbar ist, wie der Senat schon entschieden hat (Senatsurteile vom 29. Mai 2008 - B 11a AL 23/07 R und B 11a/7a AL 64/06 R; vgl auch Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 130 RdNr 60 f und 79 ff, Stand Juli 2005; aA Rolfs in Gagel, SGB III, § 130 RdNr 36 ff, Stand Oktober 2008).
Dass vor dem Beginn des längstens zwei Jahre umfassenden Bemessungsrahmens liegendes Arbeitsentgelt nicht mehr als Bemessungsentgelt heranzuziehen ist, verstößt nach den Entscheidungen des Senats vom 29. Mai 2008 (aaO) selbst dann nicht gegen höherrangiges Recht, wenn es eine vergleichsweise ungünstige fiktive Bemessung (§ 132 SGB III) zur Folge hat.
Die Überlegung des Gesetzgebers, dass dem in länger zurückliegenden Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelt keine ausreichende Indizwirkung für den auszugleichenden Lohnausfall mehr zukommt (…vgl BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 7), sodass es nicht die Vermutung rechtfertigt, dass der Arbeitslose dasselbe Arbeitsentgelt (ohne die gegenwärtige Arbeitslosigkeit) auch durch Erwerbstätigkeit im Leistungszeitraum erzielen könnte, hält sich im Rahmen dieser Konzeption und ist deshalb ebenfalls sachgerecht (Senatsurteile vom 29. Mai 2008 - B 11a AL 23/07 R, RdNr 35 ff und B 11a/7a AL 64/06 R, RdNr 35 ff).
- BSG, 03.12.2009 - B 11 AL 42/08 R
Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung bei fehlendem Arbeitsentgeltanspruch durch …
Mit der Neuordnung des Bemessungsrechts zum 1. Januar 2005 wollte der Gesetzgeber die Vielfalt und die Komplexität bisheriger Regelungen, die mit hohem Personal-, Sach- und Zeitaufwand verbunden waren, zurückführen und das Verwaltungsverfahren im Rahmen des Gesamtkonzepts der Verstärkung der Vermittlung bzw der Eingliederung von Arbeitslosen nachhaltig vereinfachen (vgl BT-Drucks 15/1515 S 85, zu Nr. 71; BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 1 RdNr 50 ff; Behrend in Eicher/ Schlegel, SGB III, vor §§ 129-134, RdNr 1 ff, Stand 2005).Unabhängig davon bezieht sich aber die Absicht des Gesetzgebers, die Anzahl der Fälle fiktiver Bemessung zu vermindern, auf die Verringerung des Mindestumfangs des Bemessungszeitraums auf 150 Tage (vorher 39 Wochen; vgl BT-Drucks 15/1515 S 85; BSGE 100, 295, 302 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 1 RdNr 32).
Der Senat hat im Übrigen bereits entschieden, dass die durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingeführte fiktive Bemessung in Fällen, in denen es an einem hinreichenden Bemessungszeitraum mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des Bemessungsrahmens fehlt, nicht gegen Verfassungsrecht verstößt (BSGE 100, 295, 303 f = SozR 4-4300 § 132 Nr. 1 RdNr 35 ff; vgl auch BSG…, Urteil vom 6. Mai 2009, B 11 AL 7/08 R, SozR 4-4300 § 130 Nr. 5, RdNr 24 ff, ferner Urteile des 7. Senats vom 21. Juli 2009, B 7 AL 23/08 R, SozR 4-4300 § 132 Nr. 3, RdNr 18 ff, und 16. Dezember 2009, B 7 AL 39/08 R, RdNr 16).
Dies gilt auch für die nähere Ausgestaltung der fiktiven Bemessung durch § 132 Abs. 2 SGB III, wobei der Gesetzeszweck der Vereinfachung und Pauschalierung notwendigerweise die Möglichkeit einschließt, dass Berechtigte geringere oder höhere Leistungen erhalten können, als dies nach den früheren Regelungen vorgesehen war (BSGE 100, 295, 306 ff = SozR 4-4300 § 132 Nr. 1 RdNr 43 f, 49 ff).
- BVerfG, 10.03.2010 - 1 BvL 11/07
Verfassungsmäßigkeit der Zugrundelegung eines fiktiven Arbeitsentgelts für die …
Nach der Rechtsprechung war auch nach der damaligen Rechtslage zwischen dem Bemessungszeitraum, d. h. den berücksichtigungsfähigen Entgeltabrechnungszeiträumen, sofern sie die erforderliche Mindestzahl von 39 Arbeitswochen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthielten, und dem Bemessungsrahmen, d. h. grundsätzlich die letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen Versicherungspflicht bestand, zu unterscheiden (vgl. BSG…, Urteil vom 2. September 2004 - B 7 AL 68/03 R -, juris, Rn. 13; BSGE 100, 295 [300 Rn. 26], jeweils m. w. N.).Waren im Bemessungsrahmen ohne die außer Betracht bleibenden Zeiten weniger als 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt vorhanden, verlängerte sich der Bemessungszeitraum um weitere Entgeltabrechnungszeiträume bis 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt vorhanden waren (vgl. BSGE 100, 295 [300 Rn. 27] m. w. N.).
Damit hatte auch bis zum 31. Dezember 2004 eine fiktive Bemessung zu erfolgen, falls sich innerhalb der letzten drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld kein ausreichend langer Bemessungszeitraum mit mindestens 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt ohne die Zeiten erziehungsbedingter Minderung der Arbeitszeit bzw. des Arbeitsentgelts feststellen ließ (vgl. BSGE 100, 295 [299 f. Rn. 24, 27]; LSG NRW…, Urteil vom 10. März 2003 - L 12 AL 83/03 -, juris, Rn. 28;… BTDrucks 14/7347, S. 73 zu Art. 1 Nr. 43).
Diese Überlegungen lagen der Regelung des § 133 Abs. 4 SGB III a. F. ebenfalls zugrunde (vgl. LSG NRW…, Urteil vom 10. März 2004 - L 12 AL 83/03 -, juris, Rn. 26;… Pawlak, in: Spellbrink/ Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 11 Rn. 20 f.) und sind ebenso für die aktuelle Regelung des § 132 Abs. 1 SGB III maßgeblich (vgl. BSGE 100, 295 [305 ff. Rn. 40 ff.]).
- BVerfG, 14.03.2011 - 1 BvL 13/07
Zulässigkeit einer Vorlage an das BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit einer …
Der Ansatz eines fiktiven Bemessungsentgelts führt häufig, aber nicht immer zu einem niedrigeren Arbeitslosengeld, als es sich nach dem in der Vergangenheit zuletzt erzielten Lohn ergäbe (vgl. BSGE 100, 295 [306 Rn. 43]; BSG…, Urteil vom 29. Mai 2008 - B 11a/ 7a AL 64/06 R -, juris, Rn. 41;… Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 23/08 R -, juris, Rn. 29; siehe auch BSG…, Urteil vom 3. Dezember 2009 - B 11 AL 42/08 R -, juris, Rn. 14 ff.;… Urteil vom 18. Mai 2010 - B 7 AL 49/08 R -, juris, Rn. 15 ff.).Es ist mittlerweile höchstrichterlich geklärt, dass § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III lediglich bewirkt, dass die genannten Zeiten so behandelt werden, als handele es sich nicht um Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Sie können demgegenüber in keinem Fall dazu führen, dass sich auch der Bemessungsrahmen über die maximale Dauer von zwei Jahren (vgl. § 130 Abs. 3 Satz 1, § 132 Abs. 1 SGB III) hinaus verlängert (vgl. BSGE 100, 295 [299 ff. Rn. 22 ff.]; BSG…, Urteil vom 29. Mai 2008 - B 11a/ 7a AL 64/06 R -, juris, Rn. 27 ff.;… Urteil vom 6. Mai 2009 - B 11 AL 7/08 R -, juris, Rn. 21 ff.;… Urteil vom 16. Dezember 2009 - B 7 AL 39/08 R -, juris, Rn. 15).
Der Verkürzung des Bemessungsrahmens von drei auf zwei Jahren steht gegenüber, dass sich der Umfang der für eine Bemessung auf der Grundlage des zuletzt bezogenen Arbeitsentgelts erforderlichen Entgeltabrechnungszeiträume gegenüber dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Recht in etwa halbiert hat (150 Tage gegenüber 39 Wochen, vgl. insoweit auch BSGE 100, 295 [302 Rn. 32]).
Gegen die Höhe des fiktiven Bemessungsentgelts nach § 132 Abs. 2 SGB III als solche macht das vorlegende Gericht ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Einwände geltend (vgl. insoweit auch BSGE 100, 295 [308 ff. Rn. 49 ff.]; BSG…, Urteil vom 29. Mai 2008 - B 11a/ 7a AL 64/06 R -, juris, Rn. 47 ff.;… Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 23/08 R -, juris, Rn. 18 ff.).
- BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 23/08 R
Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung nach Qualifikationsgruppen - kein …
Die Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Qualifikationsgruppen verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (Anschluss an BSG vom 29.05.2008 - B 11a AL 23/07 R = BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 1).Der 11a-Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 29.5.2008 (SozR 4-4300 § 132 Nr. 1 RdNr 50 f) hierzu ausgeführt, dass die in der neuen Bemessungsmethode des § 132 Abs. 2 SGB III liegende Abkehr von der individuellen Ermittlung des erzielbaren tariflichen Arbeitsentgelts (§ 133 Abs. 4 SGB III aF) zu einer deutlichen Verwaltungsvereinfachung führe.
Obwohl es deswegen prinzipiell sachgerecht ist, wenn die Bemessung des Alg wegen genannter Indizwirkung an das Nettoentgelt anknüpft, das der Arbeitslose zuletzt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im (ggf erweiterten) Bemessungszeitraum bezogen hat (…BVerfGE 63, 255, 262 = SozR 4100 § 111 Nr. 6 S 11), versagt diese Bemessungsmethode naturgemäß in den Fällen, in denen es - wie hier - an einem vor der Arbeitslosigkeit erzielten Arbeitslohn mangelt, sodass der Lohnausfall infolge der Arbeitslosigkeit und der deswegen zu erbringende Lohnersatz mit einer anderen Methode bemessen werden müssen (BSG SozR 4-4300 § 132 Nr. 1 RdNr 41; zum AFG: BSG, Beschluss vom 2.2.1995 - 11 RAr 21/94).
- SG Aachen, 30.06.2011 - S 15 AL 118/11
Arbeitslosenversicherung
Die vom Sozialgericht Berlin in seinem Urteil vom 29.05.2006 - S 77 AL 961/06 - vertretene gegenteilige Ansicht ist durch zwischenzeitlich vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung überholt (vgl. BSG, Urteil vom 29.05.2008 - B 11a AL 23/07 R;… Urteil vom 06.05.2009 - B 11 AL 7/08 R -, juris Rn. 21 ff;… Urteil vom 16.12.2009 - B 7 AL 39/08 R -, juris Rn. 15).Diese Rechtsfolge und das zu Grunde liegende Anliegen, das Arbeitsentgelt aus weit zurückliegenden Beschäftigungszeiten als Bemessungsgrundlage auszuschließen, entsprechen vielmehr der Funktion des Arbeitslosengeldes als Lohnersatzleistung (BSG, Urteil vom 29.05.2008 - B 11a AL 23/07 R - abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de - m.w.N.).
Wegen der Einzelheiten verweist die Kammer auf die Ausführungen im Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.05.2008 (a.a.O.), denen sie sich nach eigener Prüfung anschließt.
- SG Aachen, 23.07.2007 - S 21 AL 38/06
Fiktive Bemessung von Arbeitslosengeld nach Elternzeit // ein Verstoß gegen …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2011 - L 16 AL 29/11
Arbeitslosenversicherung
- BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R
Bemessung des Arbeitslosengeldes ab 1. 1. 2005 - Nichtberücksichtigung von bei …
- BSG, 24.11.2010 - B 11 AL 30/09 R
Bemessung des Arbeitslosengeldes - Erweiterung des Bemessungsrahmens wegen …
- BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 2909/08
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld; Anforderungen an die …
- BSG, 24.11.2010 - B 11 AL 12/10 R
Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit - Gründungszuschuss - Höhe - …
- BSG, 04.07.2012 - B 11 AL 21/11 R
Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung - Zuordnung zur Qualifikationsgruppe - …
- BSG, 16.12.2009 - B 7 AL 39/08 R
Höhe des Arbeitslosengeldes - Bemessung nach Teilzeitvereinbarung - Begrenzung …
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.10.2007 - L 12 AL 318/06
Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung wegen Mutterschutz- und Erziehungszeiten - …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2012 - L 9 AL 12/11
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Bemessung nach einem fiktiven Arbeitsentgelt; …
- SG Wiesbaden, 07.08.2009 - S 17 KR 173/07
Krankenversicherung - Versicherungspflicht einer Lehrerin trotz jahrelanger …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2010 - L 17 U 26/09
Unfallversicherung
- LSG Bayern, 14.01.2010 - L 8 AL 220/08
- SG Aachen, 05.10.2010 - S 11 AL 104/10
Arbeitslosenversicherung
- LSG Bayern, 15.06.2011 - L 10 AL 225/09
Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung - Zuordnung zur Qualifikationsgruppe - …
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.08.2011 - L 18 AL 285/10
Arbeitslosengeld; fiktives Arbeitsentgelt; Qualifikationsgruppe; …
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.05.2010 - L 18 AL 256/09
Arbeitslosengeld; fiktive Bemessung; Qualifikationsgruppe
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