Rechtsprechung
   BSG, 29.05.2008 - B 11a/7a AL 64/06 R   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld - Anwartschaft - Zeiten der Kindererziehung - Abschaffung der Verlängerung der Rahmenfrist - Einführung einer sonstigen Versicherungspflicht - fiktive Bemessung - Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen - Qualifikationsgruppen - Verfassungsmäßigkeit - Europarechtskonformität

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de

    Arbeitslosengeld; Anwartschaft; Zeiten der Kindererziehung; Abschaffung der Verlängerung der Rahmenfrist; Einführung einer sonstigen Versicherungspflicht; fiktive Bemessung; Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen; Qualifikationsgruppen; Verfassungsmäßigkeit; Europarechtskonformität

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  • Bundessozialgericht

    Arbeitslosengeld - Anwartschaft - Zeiten der Kindererziehung - Abschaffung der Verlängerung der Rahmenfrist - Einführung einer sonstigen Versicherungspflicht - fiktive Bemessung - Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen - Qualifikationsgruppen - Verfassungsmäßigkeit - Europarechtskonformität

  • NWB SteuerXpert START

    SGB III § 117 Abs. 1 S 1, § 118 Abs. 1, § 129 Nr. 1, § 130 Abs. 1 S 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld, fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes im Anschluss an Erziehungszeiten

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Arbeitslosengeld I: Nach der Elternzeit gilt fiktives Arbeitsentgelt

  • rentenberater.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Zugrundelegung von fiktivem Arbeitsentgelt als Bemessungsentgelt bei Müttern, die dem Arbeitsmarkt länger nicht zur Verfügung standen

Besprechungen u.ä.

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung, 17.5.2006)

    Fiktive Bemessung von Arbeitslosengeld nach Elternzeit // ein Verstoß gegen europäisches Recht?

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (14)  

  • BSG, 06.05.2009 - B 11 AL 7/08 R  

    Höhe des Arbeitslosengeldes nach Arbeitszeitreduzierung durch

    Vielmehr soll durch diese Regelungen, wie der erkennende Senat bereits zu § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 (Zeiten des Erziehungsgeldbezugs) entschieden hat (Urteile vom 29. Mai 2008 - B 11a AL 23/07 R - SozR 4-4300 § 132 Nr. 1 und - B 11a/7a AL 64/06 R - im Anschluss an SozR 4-4300 § 416a Nr. 1), der Arbeitslose davor geschützt werden, dass in die Ermittlung des Bemessungsentgelts Entgeltabrechnungszeiträume versicherungspflichtiger Beschäftigungen einfließen, die nach § 131 Abs. 1 iVm § 130 Abs. 1 SGB III eigentlich zu berücksichtigen wären, in denen aber das erzielte Arbeitsentgelt atypisch niedrig und daher nicht repräsentativ war.

    Er betrifft also gerade nicht den davon strikt zu unterscheidenden "Bemessungsrahmen", der nicht auf mehr als zwei Jahre erweiterbar ist, wie der Senat schon entschieden hat (Senatsurteile vom 29. Mai 2008 - B 11a AL 23/07 R und B 11a/7a AL 64/06 R; vgl auch Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 130 RdNr 60 f und 79 ff, Stand Juli 2005; aA Rolfs in Gagel, SGB III, § 130 RdNr 36 ff, Stand Oktober 2008).

    Die Überlegung des Gesetzgebers, dass dem in länger zurückliegenden Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelt keine ausreichende Indizwirkung für den auszugleichenden Lohnausfall mehr zukommt (vgl BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 7), sodass es nicht die Vermutung rechtfertigt, dass der Arbeitslose dasselbe Arbeitsentgelt (ohne die gegenwärtige Arbeitslosigkeit) auch durch Erwerbstätigkeit im Leistungszeitraum erzielen könnte, hält sich im Rahmen dieser Konzeption und ist deshalb ebenfalls sachgerecht (Senatsurteile vom 29. Mai 2008 - B 11a AL 23/07 R, RdNr 35 ff und B 11a/7a AL 64/06 R, RdNr 35 ff).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2012 - L 9 AL 12/11  

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Bemessung nach einem fiktiven Arbeitsentgelt;

    (a) Nach Auffassung des Senats kommt es für die Einordnung in die jeweilige Qualifikationsgruppe grundsätzlich darauf an, ob der Arbeitslose tatsächlich über den betreffenden förmlichen Berufsabschluss verfügt (so in der Sache auch Rolfs, in: Gagel, SGB III, Stand: März 2011, § 132 Rn. 7; Marschner, in: GK-SGB III, Stand: August 2011, § 132 Rn. 9; in der Tendenz auch BSG, Urt. v. 29.05.2008 - B 11a AL 23/07 R -, juris Rn. 34; Urt. v. 03.12.2009 - B 11 AL 42/08 R -, juris Rn. 15; Urt. v. 18.05.2010 - B 7 AL 49/08 R -, juris Rn. 18; Urt. v. 25.08.2011 - B 11 AL 19/10 R -, juris Rn. 23; ausdrücklich offengelassen allerdings Urt. v. 29.05.2008 - B 11a/7a AL 64/06 R -, juris Rn. 31).

    Ausgangspunkt für die in § 132 Abs. 2 Satz 2 SGB III erfolgte Festsetzung fiktiver Arbeitsentgelt waren statistische Daten über die Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts von Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 29.05.2008 - B 11a/7a AL 64/06 R -, juris Rn. 53).

    Schließlich entspricht das alleinige Abstellen auf den förmlichen Berufsabschluss auch dem Sinn und Zweck der Regelung des § 132 SGB III. Die in der neuen Bemessungsmethode des § 132 Abs. 2 SGB III liegende Abkehr von der individuellen Ermittlung des erzielbaren tariflichen Arbeitsentgelts, wie sie nach § 133 Abs. 4 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung (SGB III a.F.) zu erfolgen hatte, sollte u.a. auch zu einer deutlichen Verwaltungsvereinfachung führen (vgl. BT-Drucks 15/1515, S. 85 f.; BSG, Urt. v. 29.05.2008 - B 11a/7a AL 64/06 R -, juris Rn. 48).

    Dies gilt insbesondere auch für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts nach Qualifikationsgruppen und die Höhe des pauschal festgesetzten fiktiven Arbeitsentgelts (dazu umfassend BSG, Urt. v. 29.05.2008 - B 11a/7a AL 64/06 R -, juris Rn. 47 ff.; Urt. v. 29.05.2008 - B 11 AL 23/07 R -, juris Rn. 49 ff.; Urt. v. 21.07.2009 - B 7 AL 23/08 -, juris Rn. 18 ff.).

  • BVerfG, 14.03.2011 - 1 BvL 13/07  

    Zulässigkeit einer Vorlage an das BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit einer

    Der Ansatz eines fiktiven Bemessungsentgelts führt häufig, aber nicht immer zu einem niedrigeren Arbeitslosengeld, als es sich nach dem in der Vergangenheit zuletzt erzielten Lohn ergäbe (vgl. BSGE 100, 295 [306 Rn. 43]; BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 - B 11a/ 7a AL 64/06 R -, juris, Rn. 41; Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 23/08 R -, juris, Rn. 29; siehe auch BSG, Urteil vom 3. Dezember 2009 - B 11 AL 42/08 R -, juris, Rn. 14 ff.; Urteil vom 18. Mai 2010 - B 7 AL 49/08 R -, juris, Rn. 15 ff.).

    Es ist mittlerweile höchstrichterlich geklärt, dass § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III lediglich bewirkt, dass die genannten Zeiten so behandelt werden, als handele es sich nicht um Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Sie können demgegenüber in keinem Fall dazu führen, dass sich auch der Bemessungsrahmen über die maximale Dauer von zwei Jahren (vgl. § 130 Abs. 3 Satz 1, § 132 Abs. 1 SGB III) hinaus verlängert (vgl. BSGE 100, 295 [299 ff. Rn. 22 ff.]; BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 - B 11a/ 7a AL 64/06 R -, juris, Rn. 27 ff.; Urteil vom 6. Mai 2009 - B 11 AL 7/08 R -, juris, Rn. 21 ff.; Urteil vom 16. Dezember 2009 - B 7 AL 39/08 R -, juris, Rn. 15).

    Gegen die Höhe des fiktiven Bemessungsentgelts nach § 132 Abs. 2 SGB III als solche macht das vorlegende Gericht ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Einwände geltend (vgl. insoweit auch BSGE 100, 295 [308 ff. Rn. 49 ff.]; BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 - B 11a/ 7a AL 64/06 R -, juris, Rn. 47 ff.; Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 23/08 R -, juris, Rn. 18 ff.).

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  • LSG Schleswig-Holstein, 26.03.2010 - L 3 AL 2/09  

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; fiktive Bemessung nach Kindererziehungszeiten

    Nachdem das BSG mit seiner Entscheidung vom 29. Mai 2008 (B 11a/7a AL 64/06 R, veröffentlicht in juris) sinngemäß die in den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegte Rechtsauffassung der Beklagten bestätigt hatte, trägt der Kläger vor: Die hier vorgenommene fiktive Bemessung sei nicht sachgerecht und führe zu unbilligen Ergebnissen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, die insbesondere Familien treffe und so von ihm im Hinblick auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Familie nicht hingenommen werden könne.

    Diese Regelung soll nur davor schützen, dass in die Ermittlung des Bemessungsentgelts solche Entgeltabrechnungszeiträume versicherungspflichtiger Beschäftigungen einfließen, die nach § 131 Abs. 1 i.V.m. § 130 Abs. 1 SGB III eigentlich zu berücksichtigen wären, in denen aber das erzielte Arbeitsentgelt wegen der Kindererziehung atypisch niedrig und daher nicht repräsentativ war (BSG, Urteil vom 29. Mai 2008, a.a.O.).

    Bemessungsrahmen und Bemessungszeitraum sind strikt voneinander zu trennen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Mai 2008, a.a.O.; Urteil vom 2. September 2004, B 7 AL 68/03 R, SozR 4-4300 § 416a Nr. 1).

  • LSG Sachsen, 29.04.2009 - L 1 AL 195/08  

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Versicherungspflicht von Studenten nach dem

    Die Abkehr von der individuellen Ermittlung des erzielbaren tariflichen Arbeitsentgelts (§ 133 Abs. 4 SGB III a.F. und § 134 Abs. 2 Nr. 2 SGB III a.F.) hält insbesondere dem Willkürverbot des Art. 3 Grundgesetz (GG) stand (vgl. BSG, Urteil vom 29.05.2008 - B 11a/7a AL 64/06 R - juris Rn. 48-51).

    Solche Gründe sind zum einen die mit dem ab 01.01.2005 verfolgten Konzept der fiktiven Bemessung von Arbeitslosengeldansprüchen erstrebte Verwaltungsvereinfachung und zum anderen die damit bezweckte Freisetzung von erheblichen Personalkapazitäten der Arbeitsverwaltung (3.000 Jahresarbeitskräfte!) für andere Aufgaben (s. dazu ausführlich BSG, Urteil vom 29.05.2008 - B 11a/7a AL 64/06 R - juris Rn. 48-51 m.w.N.).

  • BSG, 16.12.2009 - B 7 AL 39/08 R  

    Höhe des Arbeitslosengeldes - Bemessung nach Teilzeitvereinbarung - Begrenzung

    Allerdings soll § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB III den Arbeitslosen (nur) davor schützen, dass in die Ermittlung des Bemessungsentgelts Entgeltabrechnungszeiträume versicherungspflichtiger Beschäftigungen einfließen, in denen das erzielte Arbeitsentgelt atypisch niedrig und daher nicht repräsentativ war (BSG, Urteil vom 6.5. 2009 - B 11 AL 7/08 R - RdNr 21; BSGE 100, 295 ff RdNr 23 und 26 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 1; BSG SozR 4-4300 § 416a Nr. 1 RdNr 13; BSG, Urteil vom 29.5. 2008 - B 11a/ 7a AL 64/06 R - RdNr 27 f).
  • BSG, 15.09.2011 - B 2 U 24/10 R  

    Gesetzliche Unfallversicherung - Festsetzung des Jahresverdienstes - erhebliche

    Daraus folgt in Verbindung mit dem in § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III geregelten Grundsatz, wonach der Bemessungszeitraum nur von Entgeltabrechnungszeiträumen "im Bemessungsrahmen" (nach Satz 2 aaO das Jahr bis zum letzten Tag des Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs auf Alg gebildet werden kann, dass der Bemessung keine Zeiten mit Anspruch auf Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werden können, die nicht wenigstens in einer Frist von zwei Jahren vor dem Versicherungsfall liegen (vgl zu der Berechnung nach Erziehungszeiten: BSG vom 29.5. 2008 - B 11a/7a AL 64/06 R - Juris RdNr 25 f; zur Vereinbarung mit dem GG: BVerfG [Kammer] vom 25.11.2004 - 1 BvR 2303/03).
  • LSG Schleswig-Holstein, 14.08.2009 - L 3 AL 6/09  
    Auf Antrag der Beteiligten ist mit Beschluss vom 8. August 2007 im Hinblick auf das seinerzeit bei dem Bundessozialgericht (BSG) anhängige Verfahren B 11a/7a AL 64/06 R das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden.

    In seinem Urteil vom 29. Mai 2008 (B 11a/7a AL 64/06 R) hat das BSG sich in einem ähnlich gelagerten Fall mit der Frage der Rechts- bzw. Verfassungswidrigkeit der Regelungen ausführlich auseinandergesetzt und die einschlägigen Regelungen letztlich nicht beanstandet.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.10.2007 - L 12 AL 318/06  

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung wegen Mutterschutz- und Erziehungszeiten -

    Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache insbesondere im Hinblick auf die beim BSG bereits anhängigen Verfahren B 11a/7a AL 64/06 R und B 11a AL 23/07 R zugelassen.
  • LSG Schleswig-Holstein, 11.12.2009 - L 3 AL 67/08  

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Berücksichtigung der Zeiten

    Die Anwendung von § 427a SGB III auch in Fällen einer nach § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III a.F. verlängerten Rahmenfrist entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), das in einem Urteil vom 29. Mai 2008 (B 11a/7a AL 64/06 R, veröffentlicht in juris) neben einer verlängerten Rahmenfrist zusätzlich die Zeit des Bezugs von Mutterschaftsgeld in der Verlängerungszeit berücksichtigt hat (Rz 15 bis 17 des Urteilsabdrucks bei juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.11.2009 - L 5 AL 173/08  

    Berücksichtigung von Zeiten des Mutterschutzes bzw. der Betreuung und Erziehung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.08.2011 - L 18 AL 285/10  

    Arbeitslosengeld; fiktives Arbeitsentgelt; Qualifikationsgruppe;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.05.2010 - L 18 AL 256/09  

    Arbeitslosengeld; fiktive Bemessung; Qualifikationsgruppe

  • SG Lüneburg, 26.03.2009 - S 7 AL 177/08  

    Berechnung des Arbeitslosengeldes

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