Rechtsprechung
| BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 75/99 R |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Konkursausfallgeld bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Ausland
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- aok-business.de (Kurzinformation)
Insolvenzgeld: Allein die Arbeit in Deutschland reicht nicht
Verfahrensgang
- SG Saarbrücken, 05.10.1995 - S 16 Ar 295/95
- LSG Saarland, 19.08.1999 - L 6/1 Ar 59/95
- BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 75/99 R
Zeitschriftenfundstellen
- NZI 2001, 108
- NZS 2001, 332 (Ls.)
- NZS 2001, 392 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4)
- LSG Bayern, 22.11.2006 - L 9 AL 10/02 Als gesetzliche Grundlage kommt entweder das AFG, dann zwangsläufig in Verbindung mit der bis zum 31.12.1998 in Kraft befindlichen Konkursordnung (KO, s. BSG vom 29.06.2000 SozR 3-4100 § 141a Nr. 3, Niesel, Rz.6 zu § 430, Gagel, Rz.5 zu § 430) oder das SGB III in der gegebenenfalls maßgeblichen Fassung in Verbindung mit der ab 01.01.1999 in Kraft befindlichen Insolvenzordnung (InsO) in Betracht.
Demgegenüber ist der Tatbestand des § 141b Abs. 3 Nr. 2 AFG ein Auffangtatbestand für den Fall der offensichtlichen Masseunzulänglichkeit, in dem die Prüfung der Insolvenz in einem gesonderten Verfahren durch das Konkursgericht entbehrlich erscheint, ohne dass dadurch der Kreis der insolvenzgeschützten Forderungen erweitert werden soll (s. auch BSG vom 29.06.2000 SozR 3-4100 § 141a Nr. 3 S.19 unten).
Als solchen stellt sich der Gesetzgeber in § 141b Abs. 1 Satz 1 AFG die Eröffnung des Konkursverfahrens vor einem deutschen Gericht vor, in dem die Beklagte aufgrund des mit dem Haupt-Antrag eingetretenen Anspruchsübergangs nach § 141m AFG die Gläubigerstellung einnimmt, mit der Variante der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse durch das Konkursgericht nach § 141b Abs. 3 Nr. 1 AFG (ausführlich BSG vom 08.02.2001 Az.: B 11 AL 30/00 R, dort unter II Nr. 1 sowie BSG vom 29.06.2000 SozR 3-4100 § 141a Nr. 3 S.15 ff., insbesondere auch mit der Klarstellung, dass das in Art. 102 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 05.10.1994 (BGBl.I S.2911) gesetzlich normierte und vom BGH schon vor dem 01.01.1999 anerkannte so genannte Universalitätsprinzip hierüber nichts aussagt).
Es verbleibt somit als Anknüpfungspunkt für die Durchführung eines Konkursverfahrens über das Vermögen der K. GmbH das Bestehen einer gewerblichen Niederlassung (§ 71 KO, in Erweiterung des § 71 KO nach § 238 KO auch einer selbständigen gewerblichen Zweigniederlassung (Kilger/Karsten Schmidt, Anm.3 zu § 37 KO, Anm.1 zu § 238 KO, wobei auf die Merkmale des gegebenenfalls auch die internationale Zuständigkeit begründenden besonderen Gerichtsstands der Niederlassung nach § 21 ZPO abzustellen ist (BSG vom 29.06.2000 SozR 3-4100 § 141a Nr. 3, dort S.18, BSG vom 08.02.2001 Az.: B 11 AL 30/00 R II Nr. 2).
- BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 35/99 R
Anwendung der
Indem § 141b Abs. 1 AFG die Eröffnung eines Konkursverfahrens bzw § 249c Abs. 21 AFG die Eröffnung der Gesamtvollstreckung voraussetzen, und auch die dieser Verfahrenseröffnung gleichstehenden Tatbestände der Abweisung des Antrags auf Eröffnung solcher Verfahren mangels Masse und der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich des AFG (§ 141b Abs. 3 AFG) nur Arbeitgeber in Deutschland betreffen, regeln schon die Vorschriften über das Kaug die Anwendbarkeit der deutschen Vorschriften bei Auslandsberührung mit der Folge, daß bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Arbeitsentgeltansprüche gegen ausschließlich im Ausland niedergelassene Arbeitgeber nicht nach deutschem Recht gesichert sind, selbst wenn der Arbeitnehmer in Deutschland wohnt und hier von seinem Arbeitgeber im Ausland eingesetzt worden ist (vgl dazu das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 29. Juni 2000 - B 11 AL 75/99 R -). - LSG Rheinland-Pfalz, 24.09.2009 - L 1 AL 91/08
Anspruch auf Insolvenzgeld; Erforderlichkeit einer betrieblichen Tätigkeit in …
Entscheidend ist vielmehr, ob eine betriebliche Tätigkeit in Deutschland stattgefunden hat, was voraussetzt, dass ein Betrieb als eine Gesamtheit von Personen und Sachen zur Erreichung arbeitstechnischer Zwecke gleichsam als Mittelpunkt des wirtschaftlichen Betätigungsfeldes des Arbeitgebers im Inland organisiert war (BSG, Urteil vom 29.06.2000 - B 11 AL 75/99 R -, SozR 3-4100, § 141a Nr. 3). - LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2010 - L 19 AL 22/09
Arbeitslosenversicherung
Dies ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der Fall, wenn die äußeren Umstände für die beteiligten Verkehrskreise ergeben, dass der Schuldner auf seinen Namen und Rechnung an einem bestimmten inländischen Ort ein Gewerbe im weitesten Sinne in der Weise dauerhaft betrieben hat, dass durch die Art der Geschäftsausstattung, der Organisation und der Tätigkeit ein gewerblicher Mittelpunkt mit einer im Wesentlichen selbstständigen Leitung besteht (BSG Urt. v. 08.02.2001 - B 11 AL 30/00 R = www.juris.de Rn 18, BSG Urt. v. 29.06.2000 - B 11 AL 75/99 R = www.juris.de Rn 19).
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