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   BSG, 29.07.2004 - B 4 RA 12/04 R   

Volltextveröffentlichungen (5)

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    Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz, Anspruchsvoraussetzungen, Umwandlung der VEB in eine GmbH

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

  • SG Altenburg, 26.02.2002 - 2 RA 268/01
  • LSG Thüringen, 26.01.2004 - L 6 RA 304/02
  • BSG, 29.07.2004 - B 4 RA 12/04 R



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Wird zitiert von ... (109)  

  • BSG, 07.09.2006 - B 4 RA 41/05 R  

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Ein in Rechtsform der GmbH geführtes Unternehmen unterliegt gemäß der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht dem Anwendungsbereich des zu Bundesrecht gewordenen § 1 Abs. 1 der 2. DB und damit der AVItech, weil es sich schon nicht um einen volkseigenen Betrieb handelte (Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 3/02 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 7; Urteil vom 29. Juli 2004, B 4 RA 4/04 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 4; Urteil vom 29. Juli 2004, B 4 RA 12/04 R).
  • BSG, 10.02.2005 - B 4 RA 48/04 R  

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Aus welchen Gründen vor dem 30. Juni 1990 eine der drei Voraussetzungen entfallen ist, ist unerheblich (vgl hierzu auch: Urteile des Senats vom 29. Juli 2004, B 4 RA 4/04 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, und B 4 RA 12/04 R; ferner Urteil vom 8. Juni 2004, B 4 RA 56/03 R).
  • LSG Thüringen, 25.04.2005 - L 6 RA 1001/04  

    Betriebliche Voraussetzung für die Zugehörigkeit zur zusätzlichen

    Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte, sondern der Betroffene muss nach den Regeln des Versorgungssystems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (Bundessozialgericht (BSG) vom 29. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris).

    Ein Betrieb dieser Rechtsform unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt (vgl. BSG vom 29. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris).

    Anspruchsverpflichteter konnte nur der Versorgungsträger sein (vgl. BSG vom 29. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 12/04 R).

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