Rechtsprechung
   BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Ausnahmen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 44 SGB X - keine Leistungen für die Vergangenheit bei Besonderheiten des Sozialhilferechts

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Sozialhilfe; Ausnahmen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 44 SGB 10; keine Leistungen für die Vergangenheit bei Besonderheiten des Sozialhilferechts

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  • Bundessozialgericht

    Sozialhilfe - Ausnahmen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 44 SGB 10 - keine Leistungen für die Vergangenheit bei Besonderheiten des Sozialhilferechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 1; SGB I § 37 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 4
    Überprüfung bestandskräftiger Sozialhilfebescheide; Anwendbarkeit von § 44 SGB X im Sozialhilferecht

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rückwirkende Sozialleistungen werden nur bei aktuell bestehender Bedürftigkeit des Hilfesuchenden erbracht

Sonstiges (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Sozialhilfe

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Zur Korrektur behördlicher Entscheidungen nach dem SGB X und zu verfahrensrechtlichen Besonderheiten im Existenzsicherungsrecht - zugleich eine Anmerkung zu BSG, Urteil vom 29. 9. 2009, B 8 SO 16/08 R" von Prof. Dr. Dirk Heinz, original erschienen in: ZfF 2012, 25 - 32.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 104, 213
  • NVwZ-RR 2010, 362



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Wird zitiert von ... (47)  

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvR 1263/11  

    Notwendigkeit des Bestehens einer gegenwärtigen Bedürftigkeit für einen Anspruch

    Beide Gerichte stützten sich auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29. September 2009 (B 8 SO 16/08 R, NVwZ-RR 2010, S. 362), wonach zwar eine rückwirkende Korrektur bestandskräftiger rechtswidriger Leistungsablehnungen im Bereich des Sozialhilferechts grundsätzlich möglich sei.

    Die das Sozialverwaltungsverfahren betreffende Frage, unter welchen Voraussetzungen die Rücknahme bestandskräftiger rechtswidriger Verwaltungsakte (§ 44 SGB X), mit denen die Feststellung eines Rechts von Hilfebedürftigen auf (höhere) Leistungen abgelehnt worden war, und die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit möglich ist, ist zwar nur für das Sozialhilferecht höchstrichterlich geklärt (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R -, NVwZ-RR 2010, S. 362).

    Das Bundessozialgericht hat für den Bereich des Sozialhilferechts entschieden, dass eine Rücknahme bestandskräftiger rechtswidriger Verwaltungsakte, mit denen die Feststellung eines Rechts auf (höhere) Leistungen abgelehnt worden war, zwar grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, § 44 SGB X möglich sei (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R -, NVwZ-RR 2010, S. 362 [363] m. w. N.).

    Dies setze nicht nur einen punktuellen Bedarf, sondern auch die aktuelle Bedürftigkeit der Hilfesuchenden voraus (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R -, NVwZ-RR 2010, S. 362 [363]).

    Bestünde Bedürftigkeit im Sinne des SGB XII oder zwischenzeitlich des SGB II ununterbrochen fort, seien Sozialhilfeleistungen im Wege des § 44 Abs. 4 SGB X nachträglich zu erbringen (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R -, NVwZ-RR 2010, S. 362 [364]).

    Sei die Bedürftigkeit allerdings inzwischen temporär oder auf Dauer entfallen, etwa weil entsprechendes Einkommen erzielt oder Vermögen erworben worden sei, sei die Nachzahlung in der Regel abzulehnen (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R -, NVwZ-RR 2010, S. 362 [364]).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2010 - L 20 AY 10/10  

    Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

    Auch aus dem Urteil des BSG vom 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R ergebe sich, dass pauschalierte Leistungen, die wie der Sozialhilferegelsatz von einer Bedarfsdeckung ausgingen, nicht an der von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung angenommenen "Existenzschwäche" des Sozialhilfeanspruchs teilnähmen und bei fortdauernder Bedürftigkeit im Rahmen von § 44 Abs. 4 SGB X nachzuzahlen seien.

    Mit Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R habe das Gericht dann jedoch (in Rn. 19 f.) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass bei pauschalierten Leistungen wie dem Regelsatz grundsätzlich nicht von einer anderweitigen Bedarfsdeckung ausgegangen werden könne, es sei denn, dass der Antragsteller inzwischen Einkommen oder Vermögen erzielt habe.

    Sie trägt vor, wenn das Sozialgericht im Zusammenhang mit dem Urteil des BSG vom 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R von missverständlichen früheren Ausführungen des BSG spreche und meine, nach diesem Urteil müsse in allen Fällen, in denen die Bedürftigkeit nicht durch Einkommen oder Vermögen entfallen sei, eine ungeminderte Differenznachzahlung erfolgen, so sei dies dem Urteil des BSG gerade nicht zu entnehmen.

    Die Beklagte halte daher auch im Anschluss an das Urteil des BSG vom 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R an der "Anwendung des Aktualitätsgrundsatzes bei der Berechnung der Nachzahlung der Leistungen nach § 2 AsylbLG fest." Zwar führe das BSG in diesem Urteil (Rn. 20) aus, dass pauschalierte Leistungen bei fortdauernder Bedürftigkeit nachzuzahlen seien.

    Das BSG hat allerdings im Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R im Rahmen näherer Ausführungen zu einer rückwirkenden Korrektur bestandskräftiger rechtswidriger Leistungsablehnungen nach § 44 SGB X wiederum ausgeführt, es seien dabei ggf. Besonderheiten im Sozialhilferecht zu beachten, welche einer Leistungsgewährung für die Vergangenheit insbesondere bei einem Bedarfswegfall entgegenstehen können.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.12.2011 - L 20 AY 124/11  

    Sozialhilfe

    Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seiner Entscheidung vom 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R entschieden, dass bei einem temporären oder dauerhaften Wegfall der Bedürftigkeit kein Nachzahlungsanspruch mehr bestehe.

    Denn das BSG habe bereits durch das Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R entschieden, dass ein Wegfall der Bedürftigkeit auch zum Wegfall des Nachzahlungsanspruches nach § 44 SGB X führe.

    Auch das BSG habe in der Entscheidung vom 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 danach unterschieden, ob die Bedürftigkeit aktuell noch bestehe oder zwischenzeitlich weggefallen sei.

    Der Senat hat zwar in dem von dem Sozialgericht zitierten Urteil vom 23.05.2011 - L 20 AY 139/10 (und inzwischen auch in dem weiteren Urteil vom 24.10.2011 - L 20 AY 114/10) in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Sozialgerichts die vom Bundessozialgericht für den Bereich der Sozialhilfe in dem Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 R aufgestellten Grundsätze für auf das Leistungsrecht des AsylbLG übertragbar gehalten.

    Die Zulassung der Revision erfolgte vor dem Hintergrund, dass die in dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 R aufgestellten Grundsätze zur Anwendung des § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X noch der näheren Ausformung hinsichtlich konkreter Fallgestaltungen des (möglichen) Wegfalls der Bedürftigkeit bedürfen.

    Jedoch erscheint auf der Grundlage des Urteils des Bundessozialgerichts vom 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R auch eine andere Rechtsansicht nicht als ausgeschlossen.

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  • BSG, 09.06.2011 - B 8 AY 1/10 R  

    Asylbewerberleistung - Zugunstenverfahren - Nachzahlung von Analogleistungen gem

    2009 (BSGE 104, 213 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20) unter Fortführung seiner Rechtsprechung vom 16.10.2007 (BSGE 99, 137 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr. 11) und vom 26.8.

    Seien Leistungen rechtswidrig abgelehnt worden und habe der Hilfebedürftige den (nicht entfallenen) Bedarf in der Folgezeit im Wege der Selbsthilfe (etwa unter Rückgriff auf Schonvermögen oder durch Aufnahme von Schulden) oder Hilfe Dritter gedeckt, die die fehlende Unterstützung durch den Sozialhilfeträger substituiert habe, könne, soweit Hilfebedürftigkeit noch aktuell bestehe (s dazu unten), die Leistung ihren Zweck noch erfüllen, weil an die Stelle des ursprünglichen Bedarfs eine vergleichbare Belastung als Surrogat getreten sei (BSGE 104, 213 ff RdNr 19 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20).

    Für pauschalierte Leistungen, die - wie hier der Regelsatz des SGB XII, der nach § 23 SGB XII auch Ausländern zu zahlen ist - typisierend von einem Bedarf ausgehen und nicht nur die Höhe des nachzuweisenden Bedarfs typisierend pauschalieren, hat der Senat ausdrücklich ausgeführt, dass auf den Nachweis anderweitiger Bedarfsdeckung verzichtet werden müsse, weil die Pauschale nicht an der von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung angenommenen "Existenzschwäche" des Sozialhilfeanspruchs teilnehme (BSGE 104, 213 ff RdNr 20 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20).

    Die nachträgliche Erbringung von Leistungen setzt allerdings voraus, dass beim Kläger Bedürftigkeit iS des AsylbLG oder des SGB XII bzw des SGB II ununterbrochen fortbesteht; ist die Bedürftigkeit nur temporär oder auf Dauer entfallen, scheidet eine Nachzahlung in der Regel aus (BSGE 104, 213 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20 RdNr 21).

  • SG Freiburg, 16.12.2009 - S 12 SO 2258/07  

    Sozialhilfe - Rücknahme bestandskräftiger Bescheide nach dem BSHG und Nachzahlung

    Denn selbst, wenn Hilfebescheide nach dem BSHG einer nachträglichen Überprüfung i.S.v. § 44 SGB X unterzogen werden können (str., verneinend st. Rspr. des BVerwG, vgl. nur Urt. v. 15.12.1983, BVerwGE 68, 285 ff. und Urt. v. 13.11.2003, FEVS 55, 320 ff.; auch LSG Bad.-Württ., v. 28.06.2007 - L 7 SO 5884/06 -, zit. in Juris; bejahend BSG, Urt. v. 26.08.2008, FEVS 60, 350 ff. und Urt. v. 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R -, zit. in Juris), steht der Klägerin vorliegend kein Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Hilfebescheide und Nachzahlung des zu Unrecht nicht gewährten Betrages zu.

    Denn bei der Frage, in welchem Umfang die bestandskräftigen Hilfebescheide des Beklagten zurückzunehmen und die nicht gewährten Sozialhilfeleistungen nachzuzahlen sind, ist den Besonderheiten des Sozialhilferechts Rechnung zu tragen (vgl. BSG, Urt. v. 17.06.2008 - B 8 AY 5/07 R -, zit. in Juris; Urt. v. 26.08.2008, a.a.O. und Urt. v. 29.09.2009, a.a.O., m.w.N.; Hauck/Noftz, SGB X, K § 44 Rn. 40).

    § 44 SGB X stellt keine Entschädigungsregelung für rechtswidriges behördliches Handeln dar, sondern soll den Bürger so stellen, als hätte die Behörde von Anfang an rechtmäßig gehandelt (vgl. BSG, Urt. v. 29.09.2009, a.a.O.).

    Bedarfe, die nicht mehr vorhanden sind, sind auch nicht mehr nachträglich zu decken (so ausdr. BSG, Urt. v. 26.08.2008 und Urt. v. 29.09.2009, a.a.O.).

    Denn anders als bei pauschalierten Leistungen nach dem SGB XII oder SGB II, die, ohne dass ein Bedarf in der pauschal gewährten Höhe besteht oder nachzuweisen ist, gewährt werden und daher bei fortdauernder Bedürftigkeit im Rahmen von § 44 Abs. 4 SGB X nachzuzahlen sind (vgl. dazu BSG, Urt. v. 29.09.2009, a.a.O.), können Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG aufgrund ihrer Rechtsnatur als Hilfe zur Deckung eines konkreten und gegenwärtigen Bedarfs dann nicht mehr gewährt werden, wenn dieser bereits gedeckt worden ist.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2011 - L 20 AY 85/10  

    Asylbewerberleistungsgesetz, Prozesskostenhilfe, Überprüfungsantrag, Nachzahlung,

    Das BSG habe in seinem Urteil vom 29.9.2009 (Az. B 8 SO 16/08 R) deutlich gemacht, dass eine Nachgewährung von sozialhilferechtlichen Leistungen unter Anwendung des § 44 SGB X nur dann in Betracht komme, wenn der geltend gemachte Bedarf nicht zwischenzeitlich entfallen sei.

    Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 29.9.2009 (Az. B 8 SO 16/08 R) den Aktualitätsgrundsatz "gekippt".

    Entgegen der in dem angefochtenen Beschluss geäußerten Ansicht des SG ist die Sach-und Rechtslage aus Sicht des Senats auch unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 19.9.2009 (B 8 SO 16/08 R) nicht so eindeutig, als dass bereits jetzt ein Bemittelter in vergleichbarer Position wie die Kläger unter Abwägung des Kostenrisikos von der Rechtsverfolgung Abstand nehmen würde (zu diesem Maßstab Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.11.2009 - 1 BvR 2455/08 Rn. 9 m.w.N.).

    Auf die Klärung dieser Frage würde es nur dann nicht ankommen, wenn unter Berücksichtigung der Grundsätze, die das BSG (Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 Rn. 18 ff.) im Bereich des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) aufgestellt hat, hier davon auszugehen wäre, dass bereits im Zeitpunkt der Stellung des Antrages nach § 44 SGB am 15.6.2009 Bedürftigkeit der Kläger in diesem Sinne nicht mehr bestand bzw. deren Bedürftigkeit in der Folgezeit weggefallen ist (vgl. zum Ganzen bereits Beschluss des Senats vom 12.1.2011 - L 20 AY 145/10 B).

  • BSG, 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R  

    Sozialhilfe - bedarfsorientierte Grundsicherung bzw Grundsicherung bei

    In beiden Fällen ist neben der Aufhebung der streitgegenständlichen (ablehnenden) Bescheide die Behörde zu verpflichten, die (einer nachträglichen Leistung) entgegenstehenden Bescheide (im Urteil des LSG sind nicht alle bezeichnet) aufzuheben, und zur Leistung zu verurteilen (BSGE 88, 299, 300 = SozR 3-4300 § 137 Nr. 1 S 2; BSGE 104, 213 ff RdNr 9 mwN = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20).

    Im Bereich der Sozialhilfe ist insoweit zu berücksichtigen, dass sie grundsätzlich nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dient (sog Gegenwärtigkeitsprinzip) und grundsätzlich nicht als nachträgliche (pauschale) Geldleistung ausgestaltet ist, sondern an einen aktuellen Hilfebedarf anknüpft (BSGE 104, 213 ff RdNr 13 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20 mwN).

    2009 (BSGE 104, 213 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20) aufgestellten Grundsätze beachten müssen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2010 - L 12 SO 36/09  

    Sozialhilfe

    Die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wird durch die nach deren Erlass ergangene Entscheidung des BSG vom 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R - bestätigt.

    Der 20. Senat hat in seiner Entscheidung dem Grunde nach den Ausführungen des BSG im Urteil vom 29.09.2009 (a.a.O.), dem der erkennende Senat folgt, zugestimmt (Rdz 90 des Juris-Ausdrucks der Entscheidung des 20. Senats des LSG NRW vom 17.05.2010 (a.a.O.)).

    Für die nach dem SGB XII zu gewährenden Leistungen ist die Frage der Anwendbarkeit des § 44 SGB X durch die zitierte Entscheidung des BSG vom 29.09.2009 (a.a.O.) im Detail geklärt.

    Da aber, wie ausgeführt, vorliegend keine Analogleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Streit sind und der Senat die Rechtsprechung des BSG zur Anwendbarkeit des § 44 SGB X im Bereich des SGB XII mit der Entscheidung vom 29.09.2009 (a.a.O.) für hinreichend geklärt hält, war kein Grund gegeben, die Revision zuzulassen.

  • VG Würzburg, 05.07.2012 - W 3 K 11.624  

    Gewaltopferentschädigung; ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für die

    Ferner werde verwiesen auf das Urteil des BSG vom 29. September 2009, Az. B 8 SO 16/08 R, juris.

    Auf die jüngste Rechtsprechung des BSG zur Erbringung von Grundsicherungs- und Sozialhilfeleistungen für vergangene Bedarfszeiträume (U.v. 29.09.2009, Az. B 8 SO 16/08 R, juris) werde verwiesen.

    Das von der Klägerseite angesprochene Urteil des BSG vom 29. September 2009, Az. B 8 SO 16/08 R, sei bereits deshalb nicht einschlägig, weil es im vorliegenden Rechtsstreit vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg nicht um eine Entscheidung nach § 44 SGB X gehe, sondern um eine Entscheidung über einen Erstantrag.

    Das von der Klägerseite herangezogene Urteil des BSG vom 29. September 2009, Az. B 8 SO 16/08 R, juris, bestätigt geradezu - anders als die Klägerseite dies offenbar wahrnimmt - den in ständiger Rechtsprechung zum Sozialhilferecht geltenden Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit" (vgl. juris - Rd.Nr. 14 der Entscheidungsgründe des genannten Urteils des BSG m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2012 - L 20 AY 70/12  

    Sozialhilfe

    Diesbezüglich hat das Bundessozialgericht (vgl. u.a. BSG, Urteile vom 09.06.2011 - B 8 AY 1/10 R; ferner Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R) aber bereits mehrfach festgestellt, dass ein Asylbewerber, welchem dem Grunde nach Leistungen gemäß § 3 AsylbLG zustehen, keinen Anspruch auf Nachzahlung von Leistungen gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X (mehr) hat, wenn es zwischenzeitlich zu einem Bedürftigkeitswegfall gekommen ist; denn Leistungen nach dem AsylbLG dienen lediglich der Behebung einer gegenwärtigen Notlage (sog. Gegenwärtigkeitsprinzip) und sind nicht als nachträgliche Geldleistung ausgestaltet.

    Sie müssen für einen zurückliegenden Zeitraum daher nur erbracht werden, wenn die Notlage noch fortbesteht (vgl. im Einzelnen insbesondere BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R).

    An einer fortbestehenden, gegenwärtigen Notlage fehlt es aber nicht nur dann, wenn der (ursprünglich) dem Leistungsregime des AsylbLG unterfallende Ausländer durch Erzielung eines entsprechenden Einkommens oder durch den Erwerb von Vermögen nicht mehr bedürftig ist (vgl. hierzu insbesondere BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R).

  • SG Stade, 15.02.2010 - S 33 AY 33/06  

    Asylbewerberleistungen - grundsätzliche Anwendbarkeit des § 44 SGB 10 -

  • BSG, 01.06.2010 - B 4 AS 78/09 R  

    Arbeitslosengeld II - Kostensenkungsaufforderung wegen unangemessener

  • LSG Hessen, 20.05.2011 - L 7 SO 92/10  

    Sozialhilfe - Zugunstenverfahren - kein Ausschluss der Rücknahme des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2011 - L 20 AY 114/10  

    Sozialhilfe

  • BSG, 27.09.2011 - B 4 AS 202/10 R  

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Ersatzbeschaffung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2011 - L 20 AY 139/10  

    Sozialhilfe

  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2011 - L 2 SO 5226/10  

    Sozialhilfe - Umwandlung eines bewilligten Darlehens in einen Zuschuss - keine

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2011 - L 20 SO 540/11  

    Sozialhilfe

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R  

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

  • BSG, 05.05.2010 - B 12 KR 15/09 R  

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einem

  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 86/09 R  

    Halbwaisenrentenanspruch in der Zeit zwischen dem Erwerb der allgemeinen

  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2010 - L 7 SO 5106/07  

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - gewöhnlicher Aufenthalt in Thailand -

  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 24/08 R  

    Sozialhilfe - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2011 - L 20 AY 145/10  

    Sozialhilfe

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2010 - L 34 AS 24/09  

    Erstausstattung - Gegenwärtigkeitsprinzip - Leistungen für die Vergangenheit -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 20.09.2010 - L 8 B 18/07  
  • BSG, 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R  

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2011 - L 20 AY 28/08  

    Sozialhilfe

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2010 - L 23 SO 68/09  

    Anrechnung von Einkommen bei Leistungen der Grundsicherung nach §§ 41 ff

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2011 - L 12 SO 593/10  

    Sozialhilfe

  • LSG Sachsen-Anhalt, 10.03.2010 - L 8 SO 10/09  

    Anspruch auf Sozialhilfe, Übernahme von Mietschulden bei Haftstrafe

  • LSG Hessen, 28.04.2010 - L 6 SO 34/09  

    Sozialhilfe - Behindertenpauschbetrag gem § 33b EStG

  • SG Duisburg, 10.02.2011 - S 5 AS 252/09  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.08.2011 - L 18 AS 1708/09  

    Arbeitslosengeld II; Fahrtkosten

  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.08.2011 - L 8 SO 18/08  
  • SG Gelsenkirchen, 18.01.2010 - S 12 AY 43/09  

    SGB II, Asylbewerberleistungsgesetz, Überprüfungsantrag, SGB XII,

  • SG Wiesbaden, 22.03.2010 - S 23 AS 433/09  

    Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X: Umfang des Abzugs der Kosten der

  • SG Münster, 12.04.2010 - S 12 AY 89/09  

    Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Asylbewerberleistungsgesetz,

  • LSG Baden-Württemberg, 22.12.2010 - L 2 SO 2832/10  

    Sozialhilfe - keine Übernahme von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2011 - L 20 AY 13/11  

    Sozialhilfe

  • BSG, 08.10.2010 - B 8 SO 49/10 B  

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.06.2012 - L 15 SO 254/08  

    Stationäre Leistungen - Vergütung des Leistungserbringers - Heimvertrag

  • SG Münster, 12.04.2010 - S 12 AY 41/09  

    Sozialhilfe

  • SG Mannheim, 25.01.2011 - S 9 AY 3888/10  

    Asylbewerberleistung - Zugunstenverfahren gem § 44 SGB 10 - Nachzahlung von

  • SG Osnabrück, 03.11.2011 - S 5 SO 97/11  
  • SG Aachen, 20.01.2012 - S 19 SO 109/11  

    Sozialhilfe

  • SG Stade, 21.03.2012 - S 19 SO 27/10  

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Erstattung notwendiger Fahrtkosten einer

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