Rechtsprechung
   BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Zulassung - vertragspsychotherapeutische bzw vertragsärztliche Versorgung - Nebenbeschäftigung - Zur-Verfügung-Stehen - wöchentliche Arbeitszeit - Anforderung - Beurteilung - persönliche Eignung - Anfechtungsklage - Nebenbestimmung - Zulassungsbescheid - Bedarfsplanungsrecht - Interessen- und Pflichtenkollision - Berufsfreiheit

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • IWW
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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung für die vertragsärztliche Versorgung bei Nebenbeschäftigung, persönliche Eignung für die Leistungserbringung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (7)

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  • vpp.org (Kurzinformation)

    Abstrakte Möglichkeit der Interessenkollision genügt

  • vpp.org (Kurzinformation)

    Gerichtskosten für Vertragsarztsachen nur für neue Fälle

  • vpp.org (Kurzinformation)

    Psychotherapeutin - Umfang der Nebentätigkeit - Nur 13 Nebentätigkeitsstunden erlaubt

  • vpp.org (Pressemitteilung)

    Psychotherapeutin - Umfang der Nebentätigkeit

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gleichzeitige Tätigkeit als Chefarzt und Vertragsarzt nur in Ausnahmefällen möglich

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 89, 134
  • NJW 2002, 3278 (Ls.)
  • NZS 2003, 270



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Wird zitiert von ... (86)  

  • BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R  

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Zulassung mit hälftigem

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats dürfen Zulassungsentscheidungen nach Maßgabe gesetzlicher Regelungen mit Nebenbestimmungen versehen werden, die dann alleiniger Gegenstand von Anfechtungsklagen sein können (BSGE 89, 134, 135 ff = BSG SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 19 ff; BSG SozR 4-5520 § 24 Nr. 1 RdNr 6).

    Der Senat weist allerdings darauf hin, dass er uneingeschränkt an seiner Rechtsprechung festhält, dass die psychologische Behandlung ehemaliger Straftäter, bei der die Durchsetzung strafgerichtlicher Therapieauflagen und die Verhinderung von Rückfalltaten im Vordergrund stehen, typischerweise keine Behandlung iS des Krankenversicherungsrechts ist, ein Psychologischer Psychotherapeut mithin für derartige Behandlungen auch nicht zugelassen werden kann (vgl BSG SozR 4-5520 § 31 Nr. 1; vgl zu möglichen Interessenkollisionen auch BSGE 89, 134, 144 ff = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 28 ff; BSG SozR 4-5520 § 31 Nr. 3).

    2002 ihren Ausgangspunkt genommen und ist in nachfolgenden Entscheidungen bestätigt worden (Urteil vom 30.1. 2002, - BSGE 89, 134 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3; Urteil vom 11.9. 2002 - SozR 3-5520 § 20 Nr. 4; Urteil vom 5.2. 2003 - SozR 4-2500 § 95 Nr. 2; Beschluss vom 29.11.2006 - SozR 4-1500 § 153 Nr. 3; diese Rspr bestätigend BVerfG [Kammer], Beschlüsse vom 23.9. 2002 - 1 BvR 1315/02 - und vom 12.2. 2003 - 1 BvR 59/03 -).

    Er muss aber entsprechend dem Bedürfnis nach Sicherung einer ausreichenden und zweckmäßigen vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten und den Gegebenheiten seines Praxisbereichs regelmäßig zu den üblichen Sprechzeiten für die Versorgung der Versicherten zur Verfügung stehen und in den Grenzen der Zumutbarkeit und Üblichkeit auch für Notfallbehandlungen und für andere wichtige Fälle außerhalb der Sprechzeiten tätig sein können (BSGE 89, 134, 137 ff = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 21 ff; BSG SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S 39).

    2002 dargelegt, dass es angesichts der höchst unterschiedlichen Praxistätigkeit von Vertragsärzten mit großen Schwierigkeiten verbunden ist, eine zeitliche Grenze für den üblichen Aufwand für die vertragsärztliche bzw -psychotherapeutische Tätigkeit von der hierfür tatsächlich aufgewandten Arbeitszeit der Leistungserbringer her zu ziehen (BSGE 89, 134, 139 ff = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 23 ff).

    Dabei ist Ausgangspunkt der Beurteilung, dass Beschränkungen aufgrund einer anderweitigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich geeignet sind, sich auf die gleichzeitige Tätigkeit im System des SGB V störend auszuwirken (BSGE 89, 134, 140f = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 25).

    Allerdings ist der "zeitlich übliche" Einsatz der Arbeitskraft gerade im Dienstleistungssektor über die Jahre wandelbar (so schon der Senat in BSGE 89, 134, 138 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 22), wobei er sich seit der Entscheidung aus dem Jahr 2002 in der Tendenz nach oben entwickelt hat (Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, 2008, § 16 RdNr 12 aE; ders GesR 2004, 353, 355 Fußnote 15) und auch unter Berücksichtigung der aktuellen Arbeitsverhältnisse nicht einheitlich zu bestimmen ist.

    Sie berücksichtigt aber auch die Grenze menschlicher physischer und auch psychischer Belastbarkeit, die allgemein bei 65 Stunden pro Woche liegen dürfte (von solchen geleisteten Höchstarbeitszeiten für Vertragsärzte berichtet der Senat in BSGE 89, 134, 139 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 23).

    Nicht maßgebend sein kann dagegen für die wöchentliche Höchststundenzahl eine (vermeintliche) individuelle Grenze oder eine individuell vom einzelnen Bewerber angegebene (so der Senat schon zum vollen Versorgungsauftrag BSGE 89, 134, 143 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 27 f).

    Um eine Systemstörung zu vermeiden, verbietet sich aber eine zu große Ungleichheit in den Verhältnissen der Leistungserbringer (vgl BSGE 89, 134, 142 f = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 26 f; BSG SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S 40 f).

    2002 ausgeführt, dass es Hinweise für eine solche Entwicklung gerade im Bereich der Psychologischen Psychotherapie gibt (vgl BSGE 89, 134, 142 f = SozR 5520 § 20 Nr. 3 S 27).

    Den geringfügigen Nachteilen hieraus steht der Zugang zu dem großen Kreis der gesetzlich Versicherten mit den damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten gegenüber (vgl BSGE 89, 134, 151 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 36; SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S 44).

  • BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 22/02 R  

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirksamkeit der Zulassung mit Bedingung -

    Sie schließt sich der Auffassung des Beklagten an und verweist ergänzend auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Januar 2002 - B 6 KA 20/01 R -.

    Bei dieser der Zulassung beigefügten Nebenbestimmung handelt es sich um eine durch § 20 Abs. 3 Ärzte-ZV ausdrücklich zugelassene (aufschiebende) Bedingung iS von § 32 Abs. 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), die isoliert anfechtbar ist (Urteil des Senats vom 30. Januar 2003 - BSGE 89, 134, 136 f = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 20 f mwN).

    Andernfalls würden Zulassungsbewerber, die unter einer von ihnen für rechtswidrig gehaltenen Bedingung zugelassen worden sind und gegen diese im Wege von Widerspruch und Anfechtungsklage vorgehen (vgl die Konstellation im Senatsurteil vom 30. Januar 2002, BSGE 89, 134 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3), gegenüber anderen Ärzten benachteiligt, die - wie der Kläger - die Bedingung bestandskräftig werden lassen, ihren Eintritt aber nicht herbeiführen.

    Nach der Rechtsprechung des Senats steht ein in einem Beschäftigungsverhältnis befindlicher Bewerber um die Zulassung als Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut iS von § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV für die Versorgung der Versicherten nur dann in erforderlichem Umfang zur Verfügung, wenn die Arbeitszeit im Beschäftigungsverhältnis nicht mehr als 13 Stunden wöchentlich beträgt (Urteil vom 30. Januar 2002, BSGE 89, 134 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3; bestätigt durch Senatsurteil vom 11. September 2002 - B 6 KA 23/01 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil vom 30. Januar 2002 (BSGE 89, 134 = SozR aaO) nicht zur Entscheidung angenommen, weil eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG nicht ersichtlich sei (BVerfG , Beschluss vom 23. September 2002 - 1 BvR 1315/02).

    Daraus folgt, dass die Gesichtspunkte, die der Senat aus dem Recht der vertragsärztlichen Bedarfsplanung für die Auslegung des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV abgeleitet hat (BSGE 89, 134, 142 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 26), auch für Anästhesisten Geltung beanspruchen.

    An dieser Beurteilung hat sich nichts geändert, wie sich aus den Ausführungen im Senatsurteil vom 30. Januar 2002 zu § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV für den Bereich der Psychologischen Psychotherapeuten ergibt (BSGE 89, 134, 144 ff = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 29 ff).

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B  

    Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne Fristsetzung für Stellungnahme,

    Dies hat das BSG mit einem Umfang von höchsten 13 Stunden je Woche konkretisiert (zum Gesichtspunkt der Prägung des Gesamtbildes besonders deutlich BSGE 89, 134, 140 f = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 25; BSG SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S 40).

    So hat das BSG sich in diesen Urteilen zB bereits mit dem Gesichtspunkt des Schutzes des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz auch für Zweitberufe befasst (s BSGE 89, 134, 150 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 35; BSG SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S 43), ebenso mit der Frage eines Bestandsschutzes nach bereits jahrelanger gleichzeitiger Tätigkeit als (Delegations-)Psychotherapeut und als abhängig Beschäftigter (s BSGE 89, 134, 149 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 34), mit der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs der Versagung der Kassenzulassung (s BSG SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S 44) und schließlich mit der Frage, ob ein größeres Ausmaß an Nebentätigkeit ausnahmsweise dann hingenommen werden kann, wenn im Einzelfall konkrete Beeinträchtigungen des Zur-Verfügung-Stehens im Sinne des § 20 Abs. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) durch die Nebentätigkeit nicht feststellbar sind (s BSGE 89, 134, 146, 148 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 30, 32).

    Auch die vom Kläger angeführte Entscheidung BVerfGE 87, 287, war damals bereits bekannt und ist vom BSG berücksichtigt worden, wie daraus ersichtlich ist, dass das BSG sie ausdrücklich aufgegriffen hat (s BSGE 89, 134, 150 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 35; BSG SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S 43).

    Im Übrigen hätte eine umfassende Würdigung seitens des Klägers erfordert, dass er über die beiden von ihm angeführten Urteile des BSG hinaus (BSGE 89, 134 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 und BSG SozR 3-2500 § 20 Nr. 4) auch das weitere Urteil vom 5. Februar 2003 einbezieht (BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 2 RdNr 15-17; evtl ferner die diese Rechtsprechung bestätigenden Entscheidungen des BVerfG , Beschlüsse vom 23. September 2002 - 1 BvR 1315/02 - und vom 12. Februar 2003 - 1 BvR 59/03 -).

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