Rechtsprechung
   BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 24/08 R   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Krankenhaus - Vergütung im Fallpauschalensystem nur für erforderliche stationäre Krankenhausbehandlung - Berechtigung der Krankenkasse zur Kürzung der Fallpauschalenvergütung bei Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer - Beweislast für die Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung beim Krankenhausträger

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de

    Krankenhaus; Vergütung im Fallpauschalensystem nur für erforderliche stationäre Krankenhausbehandlung; Berechtigung der Krankenkasse zur Kürzung der Fallpauschalenvergütung bei Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer; Beweislast für die Erford ...

  • Bundessozialgericht

    Krankenhaus - Vergütung im Fallpauschalensystem nur für erforderliche stationäre Krankenhausbehandlung - Berechtigung der Krankenkasse zur Kürzung der Fallpauschalenvergütung bei Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer - Beweislast für die Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung beim Krankenhausträger

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Vergütungsanspruch eines Krankenhauses besteht auch bei Fallpauschalen nur für eine "erforderliche" Behandlung

Sonstiges

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 104, 15
  • NZS 2010, 500 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (43)  

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2012 - L 16 KR 600/11  

    Krankenversicherung

    Die Einhaltung einer Klagefrist war nicht geboten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSGE 90, 1 f. = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3; BSGE 100, 164 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 12; BSGE 102, 172 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 13; BSGE 104, 15 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 17; BSG, Urteil vom 10.04.2008 - B 3 KR 20/07 R (juris Rn. 10)).

    Die Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse entsteht nach ständiger Rechtsprechung unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich ist (BSG, Urteil vom 30.06.2009 - B 1 KR 24/08 R).

    Eine Zahlung unter Vorbehalt bewirkt vielmehr lediglich, dass im Erstattungsstreit die Beweislast für die - vorliegend zwischen den Beteiligten allerdings nicht streitige - Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung bei dem Krankenhausträger verbleibt (Wahl, a.a.O. Rn. 171 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 30.06.2009 - B 1 KR 24/08 R (juris Rn. 36)).

    Gleichwohl kann nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BSG, Urteil vom 30.06.2009 - B 1 KR 24/08 R (juris Rn. 30); BSG, Urteil vom 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R (juris Rn. 47)) eine Krankenkasse, die vorbehaltlos auf eine Krankenhausrechnung leistet, nach dem Rechtsgedanken des § 814 BGB mit der Rückforderung ausgeschlossen sein, wenn sie gewusst hat, dass sie nicht zur Leistung verpflichtet ist.

  • BSG, 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R  

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Auslegung der Kodierrichtlinien und des

    Die Klage einer KK auf Rückzahlung zu Unrecht erbrachter Vergütung gegen einen Krankenhausträger - wie hier - ist ein sog Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, kein Vorverfahren durchzuführen und keine Klagefrist zu beachten ist (zum umgekehrten Fall der Klage eines Krankenhauses gegen die KK: BSGE 90, 1 f = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3 S 20; BSGE 100, 164 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 12, RdNr 10 mwN; BSGE 102, 172 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 13, RdNr 9 mwN; BSGE 104, 15 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 17, RdNr 12).

    Die Zahlungsverpflichtung einer KK entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung - wie hier - in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und iS von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich ist (stRspr, vgl BSGE 70, 20, 22 = SozR 3-2500 § 39 Nr. 1 S 3; BSG SozR 3-2500 § 39 Nr. 4 S 19; BSGE 86, 166, 168 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1 S 3; BSGE 90, 1, 2 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3 S 20; BSGE 102, 172 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 13, RdNr 11; BSGE 104, 15 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 17, RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 109 Nr. 19 RdNr 11; BSG SozR 4-5565 § 14 Nr. 10 RdNr 11).

    Zahlt eine KK vorbehaltlos auf eine Krankenhaus-Rechnung, kann sie mit der Rückforderung - und damit auch mit dem späteren Bestreiten ihrer Zahlungspflicht - ganz ausgeschlossen sein, wenn sie nämlich (positiv) gewusst hat, dass sie zur Leistung nicht verpflichtet war (Rechtsgedanke des § 814 BGB; vgl BSGE 104, 15 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 17, RdNr 30).

    Ist die KK dagegen vertraglich zur Zahlung kurze Zeit nach Rechnungseingang verpflichtet, genügt es zur Vermeidung eines Beweislastwechsels im Erstattungsstreit, dass die Zahlung der KK lediglich "unter dem Vorbehalt medizinischer Überprüfung" erfolgt (BSGE 104, 15 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 17, RdNr 36 f).

  • BSG, 08.09.2009 - B 1 KR 8/09 R  

    Anspruch einer Krankenkasse auf Verzugszinsen für verspätet zurückgezahlte

    Jedenfalls werden KH-Vergütungen für die Behandlung von GKV-Versicherten von der Regelung nicht erfasst, da es nicht um Handelsgeschäfte geht, sondern um einen gesetzlich begründeten Vergütungsanspruch aus § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V (stRspr, vgl zB BSG, Urteil vom 30.6. 2009 - B 1 KR 24/08 R - unter II. 2., zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Unbeschadet der scheiternden Revisionsgründe der Klägerin steht die Auslegung des LSG mit der Rechtsprechung des erkennenden 1. Senats des BSG in Einklang, der - übereinstimmend mit dem 3. BSG-Senat - ebenfalls davon ausgeht, dass auch im Vergütungsstreit zwischen KK und KH-Träger jeder Beteiligte im Rahmen des anzuwendenden Rechts in ähnlicher Weise wechselseitig gleichgewichtig nach gleichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung des Umstandes vorliegender Dauerrechtsbeziehungen für Tatsachen beweispflichtig ist, welche den geltend gemachten Anspruch begründen (vgl zuletzt BSG, Urteil vom 30.6. 2009 - B 1 KR 24/08 R - unter II 5. a mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, anknüpfend an BSG, Großer Senat, BSGE 99, 111 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 10, jeweils RdNr 32; vgl zum Gesichtspunkt gleicher Rechte der Vertragsparteien bei den Verzugsfolgen auch BSG [3. Senat] BSGE 99, 208 = SozR 4-2500 § 69 Nr. 3, jeweils RdNr 29).

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