Rechtsprechung
   BSG, 30.09.1997 - 4 RA 115/95   

Volltextveröffentlichungen (2)

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    SGB VI § 307a Abs. 10, § 307a Abs. 10
    Anwendungsbereich von § 307a Abs. 10 SGB VI

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • NZS 1998, 294 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 86/95 R  

    Wert subjektiver Rentenrechte von Bestandsrentnern des Beitrittsgebietes -

    Die Höhe seines Rechts auf Altersrente bestimmt sich demgemäß ab Januar 1992 allein nach den Abs. 1 - 3 und 8 Satz 1 des § 307a SGB VI, der anstelle einer umfassenden Neuberechnung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die (abschließende und endgültige) Umwertung auf der Grundlage des vorhandenen Datenbestandes in einem maschinellen Verfahren vorsieht; eine spätere Überprüfung kommt nach § 307a Abs. 8 Sätze 3 - 7 SGB VI grundsätzlich nur hinsichtlich der Übereinstimmung der zugrunde gelegten Daten mit der Sach- und Rechtslage in Betracht (vgl Entscheidung vom heutigen Tage im Parallelverfahren B 4 RA 75/96 R sowie Polster in Kasseler Kommentar, Stand: März 1996, § 307a SGB VI, RdNr 3; zum Sonderfall, daß daneben auf der Grundlage allein bundesdeutscher Beiträge ein höherwertiges subjektives Rentenrecht besteht, vgl Senat in SozR 3-2600 § 307a Nr. 10).

    Dieses Vorgehen ermöglicht es aus Gründen der Verwaltungsökonomie, für den Regelfall selektiv den aus Anlaß der nach früherem DDR-Recht durchgeführten Rentenfestsetzungen angefallenen Datenbestand maschinell und damit ohne zusätzliche Befassung der Verwaltung auch zur (pauschalen) Ermittlung von- im Bezugszeitraum durchschnittlich erzielten - EP zu nutzen (zu den Sonderfällen der Abs. 9 - 11 vgl BSG in SozR 3-2600 § 307a Nr. 2 sowie Senat in SozR 3-2600 § 307a Nr. 10).

  • LSG Sachsen, 05.12.2001 - L 4 RJ 329/00  
    Am 21.10.1997 beantragte die Klägerin die Neuberechnung ihrer Rente aufgrund der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.9.1997 in dem Rechtsstreit 4 RA 115/95.

    Die zu § 307a Abs. 10 SGB VI a.F. ergangene Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 30.9.1997 -4 RA 106/95 bzw. 4 RA 115/95 -) könne daher nicht herangezogen werden.

    Danach ist abweichend von dem Grundsatz der Umwertung nach § 307a Abs. 1 SGB VI eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI auch neu zu berechnen, wenn aus im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten eine Leistung noch nicht erbracht worden ist und die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach den Vorschriften dieses Buches erfüllt sind, § 307a Abs. 10 Satz 1 SGB VI. Von dieser Regelung werden allerdings auch Bestandsrentner mit "Westzeiten" erfasst, die nach dem derzeitigen Stand westdeutsche rentenrechtliche Zeiten nur in einem solch geringen Umfang zurückgelegt haben, dass ein Vollrecht nach dem SGB VI nicht entstehen kann (BSG, U.v. 30.9.1997 - 4 RA 115/95).

    Damit erübrigt sich die Frage, in welcher Fassung der § 307a Abs. 10 SGB VI anzuwenden ist, da nicht die Sach- und Rechtslage bei Erlass des früheren Verwaltungsaktes zu berücksichtigen ist (vgl. BSG, U. v. 18.1.1995 - 5 RJ 78/93): Nach dem 31.12.1995 ist § 307a Abs. 10 SGB VI nur in der Fassung des SGB VI-Änderungsgesetzes vom 15.12.1995 (BGBl. I, 1824) anzuwenden (BSG, Urteile vom 30.9.1997 - 4 RA 106/95 und 4 RA 115/95).

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 75/96 R  

    Umwertung der Bestandsrenten des Beitrittsgebiets, Wert subjektiver Rentenrechte

    Dieses Vorgehen ermöglicht es aus Gründen der Verwaltungsökonomie, für den Regelfall selektiv den aus Anlaß der nach früherem DDR-Recht durchgeführten Rentenfestsetzungen angefallenen Datenbestand maschinell und damit ohne zusätzliche Befassung der Verwaltung auch zur (pauschalen) Ermittlung von - im Bezugszeitraum durchschnittlich erzielten - EP zu nutzen (zu den Sonderfällen der Abs. 9 bis 11 vgl BSG in SozR 3-2600 § 307a Nr. 2 sowie Senat in SozR 3-2600 § 307a Nr. 10).
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