Rechtsprechung
   BSG, 30.11.1994 - 6 RKa 14/93   

Volltextveröffentlichungen (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 75, 220
  • NVwZ-RR 1996, 39
  • NVwZ 1996, 517 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (26)  

  • BSG, 09.06.1999 - B 6 KA 21/98 R  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - statistische Prüfmethode - Vergleich mit eigenen

    Entsprechend dem BSG-Urteil vom 30. November 1994 (BSGE 75, 220 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 24) seien Kriterien wie Streubreite, Übergangszone und offensichtliches Mißverhältnis nicht einschlägig, vielmehr sei jegliche Überschreitung des eigenen früheren Durchschnitts als unwirtschaftlich zu werten.

    Den Vorgaben des BSG (BSGE 75, 220 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 24) sei auch im übrigen Rechnung getragen worden.

    Das kann zB der Fall sein, wenn der zu prüfende Arzt eine unvergleichbare individuelle Praxisausrichtung hat (so im Falle BSGE 75, 220, 224 ff = SozR 3-2500 § 106 Nr. 24 S 135 ff) oder wenn die Vermutung, daß der Durchschnitt einer Fachgruppe wirtschaftlich handelt, sich nicht als zutreffend erweist.

    Die Regelung des § 106 Abs. 1 SGB V begründet nicht nur die Befugnis, sondern auch die Verpflichtung der KÄVen und Krankenkassen als Träger der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen, die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung zu überwachen (BSGE 75, 220, 222 f = SozR aaO Nr. 24 S 134; BSG SozR aaO Nr. 40 S 220).

    Grundsätzlich darf kein Arzt von der Wirtschaftlichkeitsprüfung ausgenommen bleiben (BSGE 75, 220, 223 = SozR aaO Nr. 24 S 134).

    Ist in besonders gelagerten Fällen keine der bisher in der Praxis der Prüfgremien entwickelten - und durch die Rechtsprechung bestätigten - Methoden zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Behandlungen und Verordnungen eines Arztes geeignet, dann obliegt es den Prüfgremien, nach einer anderen geeigneten Prüfmethode zu suchen und nötigenfalls neue sachgerechte Prüfungsarten zu entwickeln (BSGE 75, 220, 222, 224 = SozR aaO Nr. 24 S 133, 135).

    In dieser Situation konnten die Prüfgremien mangels anderer praktikabler Methoden in Anlehnung an das Senatsurteil vom 30. November 1994 (BSGE 75, 220 = SozR aaO Nr. 24) einen Vertikalvergleich durchführen.

    Auch die Erfordernisse, die bei der Durchführung von Vertikalvergleichen zu beachten sind (BSGE 75, 220, 225 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 24 S 136 f), stehen der hier durchgeführten Vertikalprüfung nicht entgegen.

    Größere Überschreitungen brauchte der Beklagte der Klägerin nicht zuzugestehen; denn Kriterien wie Streubreite, Übergangszone und offensichtliches Mißverhältnis sind bei solchen Vertikalvergleichen nicht einschlägig (vgl BSGE 75, 220, 225 = SozR aaO S 136).

  • BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 46/99 R  

    SGG § 162, § 161 Abs. 4

    Er hat betont, daß aus § 106 Abs. 1 SGB V die Verpflichtung der Träger der gemeinsamen Selbstverwaltung zur Überwachung der Wirtschaftlichkeit der kassen-/vertragsärztlichen Versorgung folgt (so BSG aaO, unter Hinweis auf BSGE 75, 220, 222 f = SozR 3-2500 § 106 Nr. 24 S 134).

    Daher kommt etwa auch ein sog Vertikalvergleich - bei dem einzelne Quartale desselben Arztes im Zeitablauf miteinander verglichen werden - in Betracht, sofern im Einzelfall andere Prüfmethoden nicht angewandt werden können (BSGE 75, 220, 224 = SozR aaO S 135); eine strikte Anwendung der Regeln der statistischen Wissenschaft ist insoweit nicht geboten (BSGE 76, 53, 54 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 26 S 145).

    Denn eines der - wie beschrieben - schon vom GRG verfolgten Hauptanliegen bestand gerade darin, die Notwendigkeit wirtschaftlicher Leistungserbringung rechtlich dadurch abzusichern, daß die im gesundheitlichen Versorgungssystem eine "Schlüsselstellung" einnehmenden ärztlichen Leistungserbringer strikt in der Wirtschaftlichkeit ihrer Behandlungsweise überwacht wurden (dazu bereits ausführlich BSGE 75, 220, 222 f = SozR 3-2500 § 106 Nr. 24 S 134 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zum GRG, Allgemeiner Teil sowie auf verschiedene Einzelregelungen; ferner BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 40 S 220).

    Die Prüfgremien sind nämlich in der Auswahl ihrer Prüfmethode weitgehend frei, dh, sie können diese grundsätzlich entsprechend den sachlichen Erfordernissen im Einzelfall festlegen (vgl BSG SozR 2200 § 368n Nr. 31 S 105 sowie BSGE 75, 220, 222 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 24 S 133 f).

    Erweist sich eine solche Einzelfallprüfung dagegen als nicht durchführbar, wäre - neben einer eingeschränkten Einzelfallprüfung mit Hochrechnung - jedenfalls ein Vergleich des zur Überprüfung gestellten Quartals mit dem eigenen Verordnungsverhalten des Vertragsarztes in anderen Quartalen in Erwägung zu ziehen (vgl BSGE 75, 220, 224 = SozR aaO S 135).

    Sie wäre nicht geeignet, andere Prüfmethoden - insbesondere die hier in Betracht kommende Einzelfallprüfung oder einen Vertikalvergleich - auszuschließen (vgl bereits BSGE 75, 220, 222 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 24 S 133 f).

  • BSG, 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R  

    Berechnung der leistungsgerechten Vergütung von Pflegeheimen und ambulanten

    Ihre Entscheidungserheblichkeit folgt aber auch daraus, daß die Klägerin erst nach einer solchen Benennung und näheren Beschreibung in der Lage gewesen wäre, geltend zu machen, daß etwa - ähnlich wie im Kassenarztrecht bei Praxisbesonderheiten (vgl BSGE 75, 220, 225 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 24) - wegen einer Ausrichtung auf besondere Patientengruppen (zB psychisch Kranke, Demente oder Apalliker) eine Vergleichbarkeit mit anderen Pflegeheimen nicht gegeben bzw dieser Umstand kostenerhöhend zu berücksichtigen sei.
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  • BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 32/02 R  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - statistische Prüfmethode - Ausübung des

    Aus § 106 Abs. 1 SGB V folgt eine Verpflichtung der Träger der gemeinsamen Selbstverwaltung zur Überwachung der Wirtschaftlichkeit der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung (so zB BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 51 S 273 f; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 40 S 218 ff; BSGE 75, 220, 222 f = SozR 3-2500 § 106 Nr. 24 S 134; zuletzt BSG vom 15. Mai 2002 - B 6 KA 30/00 R = SozR 3-2500 § 87 Nr. 32 S 185).
  • BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 45/99 R  

    Vorschriften der im Bezirk der Beigeladenen zu 2. geltenden Prüfvereinbarung

    Er hat betont, daß aus § 106 Abs. 1 SGB V sogar die Verpflichtung der Träger der gemeinsamen Selbstverwaltung zur Überwachung der Wirtschaftlichkeit der kassen-/vertragsärztlichen Versorgung folgt (so BSG aaO, unter Hinweis auf BSGE 75, 220, 222 f = SozR 3-2500 § 106 Nr. 24 S 134).

    Daher kommt etwa auch ein sog Vertikalvergleich - bei dem einzelne Quartale desselben Arztes im Zeitablauf miteinander verglichen werden - in Betracht, sofern im Einzelfall andere Prüfmethoden nicht angewandt werden können (BSGE 75, 220, 224 = SozR aaO S 135); eine strikte Anwendung der Regeln der statistischen Wissenschaft ist insoweit nicht geboten (BSGE 76, 53, 54 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 26 S 145).

    Denn eines der - wie beschrieben - schon vom GRG verfolgten Hauptanliegen bestand gerade darin, die Notwendigkeit wirtschaftlicher Leistungserbringung rechtlich dadurch abzusichern, daß die im gesundheitlichen Versorgungssystem eine "Schlüsselstellung" einnehmenden ärztlichen Leistungserbringer strikt in der Wirtschaftlichkeit ihrer Behandlungsweise überwacht wurden (dazu bereits ausführlich BSGE 75, 220, 222 f = SozR 3-2500 § 106 Nr. 24 S 134 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zum GRG, Allgemeiner Teil sowie auf verschiedene Einzelregelungen; ferner BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 40 S 220).

    Die Prüfgremien sind nämlich in der Auswahl ihrer Prüfmethode weitgehend frei, dh, sie können diese grundsätzlich entsprechend den sachlichen Erfordernissen im Einzelfall festlegen (vgl BSG SozR 2200 § 368n Nr. 31 S 105 sowie BSGE 75, 220, 222 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 24 S 133 f).

    Erweist sich eine solche Einzelfallprüfung dagegen als nicht durchführbar, wäre - neben einer eingeschränkten Einzelfallprüfung mit Hochrechnung - jedenfalls ein Vergleich des zur Überprüfung gestellten Quartals mit dem eigenen Verordnungsverhalten des Vertragsarztes in anderen Quartalen in Erwägung zu ziehen (vgl BSGE 75, 220, 224 = SozR aaO S 135).

  • BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 66/00 R  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfvereinbarung - Anforderungen an wirksamen

    Denn die den Gesamtvertragsparteien vom Gesetzgeber überantwortete Regelungsmaterie ist letztlich nur ein Ausdruck des in der Rechtsprechung des Senats wiederholt hervorgehobenen Grundsatzes, daß die Prüfgremien bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung ihre Prüfmethode weitgehend frei selbst auswählen (vgl BSGE 75, 220, 222 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 24 S 133 f; BSG, Urteil vom 6. September 2000 - B 6 KA 46/99 R - = SozR 3-2500 § 106 Nr. 51 S 276).
  • BSG, 15.11.1995 - 6 RKa 4/95  

    Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise eines Vertragsarztes durch die Gerichte

    Richtig sei, daß der Senat im Urteil vom 30. November 1994 (6 RKa 14/93) auch einen sog. "Vertikalvergleich" zugelassen und dem Prüfgremium gestattet habe, die Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise eines Arztes durch Vergleich mit dem eigenen Abrechnungsverhalten in Vorquartalen zu überprüfen.

    Eine gerichtliche Anfechtung und Aufhebung der im Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung erlassenen Bescheide von Prüfungsausschuß und Prüfungskommission scheidet - von bestimmten, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - aus Rechtsgründen aus (vgl. BSGE 74, 59 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 22, BSGE 75, 220 = SozR aaO. Nr. 24 - und Urteil vom 15. März 1995 - 6 RKa 37/93 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Auch aus dem Senatsurteil vom 30. November 1994 (BSGE 75, 220 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 24) läßt sich eine Rechtfertigung für das Vorgehen des LSG nicht ableiten.

    Der allgemeine Hinweis auf Leistungen der Schmerztherapie ersetzt die erforderlichen Darlegungen zum Kausalzusammenhang jedenfalls dann nicht, wenn ein Arzt nicht - wie im Fall der Senatsentscheidung vom 30. November 1994 (BSGE 75, 220 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 24) - ausschließlich schmerztherapeutisch tätig ist.

  • BSG, 21.06.1995 - 6 RKa 35/94  

    Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten bei der vertragsärztlichen

    in der vertragsärztlichen Versorgung hervorgehoben werden sollte (dazu BSG Urteil vom 30. November 1994 - 6 RKa 14/93 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 24 = SGb 1995, 402 mit Anmerkung Eul).
  • BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 40/94  

    Unterbrechung der Ausschlußfrist für Honorarkürzungsbescheide durch

    Der Senat hat zuletzt im Urteil vom 30. November 1994 (BSGE 75, 220, 222 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 24) die Verpflichtung der Krankenkassen und Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen zu einer wirksamen Überwachung der Wirtschaftlichkeit der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung hervorgehoben.
  • BSG, 28.04.2004 - B 6 KA 24/03 R  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Vertrags (zahn) arzt - Ermessensspielraum der

    Diese verpflichten die Träger der gemeinsamen Selbstverwaltung zur Überwachung der Wirtschaftlichkeit der Versorgung (so zB BSGE 75, 220, 222 f = SozR 3-2500 § 106 Nr. 24 S 134; BSGE 84, 85, 87 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 47 S 250 f; BSG SozR aaO Nr. 51 S 273 f; SozR aaO § 87 Nr. 32 S 185; SozR 4-2500 § 106 Nr. 1 RdNr 17).
  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 85/97 R  

    Vertragsarzt - Verordnungsausschluß von Sprechstundenbedarf - Zuständigkeit -

  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 72/03 R  

    Vertragsarzt - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Anwendung der repräsentativen

  • BSG, 19.06.1996 - 6 RKa 40/95  

    Honorarkürzung im Rahmen der kassen- bzw vertragsärztlichen

  • LSG Schleswig-Holstein, 22.05.2007 - L 4 KA 4/06  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Durchschnittswerten - Prüfvereinbarung von 1995 -

  • BSG, 21.06.1995 - 6 RKa 54/94  

    Rechtswidrigkeit von Honorarkürzungsbescheiden

  • BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 63/95  

    Wahrung der Ausschlußfrist bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung

  • BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 38/10 R  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Verpflichtung der Prüfgremien zur Aufklärung der

  • BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 13/10 R  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Ausschluss eines Vorverfahrens vor dem

  • BSG, 19.03.1997 - 6 BKa 61/96  
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2003 - L 11 KA 7/00  
  • BSG, 18.06.1997 - 6 RKa 42/96  
  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 57/97 R  

    Ausschluß der Verordnung von Sprechstundenbedarf, Zuständigkeit zur Feststellung

  • BSG, 10.05.1997 - 6 RKa 63/95  
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.06.2002 - L 11 KA 14/99  
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.06.2002 - L 11 KA 31/99  
  • BSG, 19.03.1997 - 6 RKa 59/96  
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