Rechtsprechung
| BVerfG, 01.05.1995 - 2 BvR 40/94 |
Volltextveröffentlichungen
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Verfassungsmäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft
Kurzfassungen/Presse
- Jurion (Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Celle, 23.12.1993 - HEs 91/93
- BVerfG, 01.05.1995 - 2 BvR 40/94
Zeitschriftenfundstellen
- NStZ 1995, 459
- StV 1995, 422
Wird zitiert von ... (10)
- BVerfG, 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06
Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Fortdauer der …
Bloß hypothetische Überlegungen haben insoweit zu unterbleiben (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Mai 1995 - 2 BvR 40/94 -, StV 1995, S. 422). - OLG Bremen, 25.10.1996 - BL 200/96
StPO § 121
Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfG NStZ 1995, 459 m.w.N.).Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen bindet die dafür zuständigen staatlichen Stellen in dem Sinne, daß zur Erfüllung der im Rechtsstaatsprinzip verankerten Justizgewährungspflicht des Staates alle zumutbaren Maßnahmen rechtzeitig getroffen werden müssen (vgl. BVerfG NStZ 1995, 459 m.w.N.).
- OLG Hamm, 19.10.1998 - 2 BL 254/98
Sechs-Monats-Prüfung, verzögerter Eingang eines Sachverständigengutachtens, …
Diese Auffassung ist zwar nicht unbestritten (…vgl. Paeffgen in SK/StPO § 121 Rn. 18 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 1997, Rn. 450 unter Hinweis auf BVerfG NStZ 1995, 459 = StV 1995, 422), der Senat schließt sich ihr jedoch zumindest für die vorliegende Fallgestaltung an.Damit setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zur o.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Mai 1995 - 2 BvR 40/94.
- VerfGH Sachsen, 14.08.2012 - 60-IV-12
Haftfortdauer, Verhältnismäßigkeit, Begründung, Haftfortdauerentscheidung
Unabhängig davon, ob eine solche Betrachtungsweise überhaupt zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 1995, NStZ 1995, 459 [460]), hat das Oberlandesgericht jedoch weder die Dauer der angenommenen Verzögerung auch im Revisionsverfahren bestimmt noch im Einzelnen ausgeführt, auf welche Tatsachen diese hypothetische Feststellung gründet. - OLG Oldenburg, 18.09.1995 - HEs 57/95
Haftprüfungsverfahren, Haftfortdauergrund, Haftbefehl, Haftbefehl, aufhebung
- OLG Zweibrücken, 30.11.2001 - 1 HPL 77/01
Strafprozessrecht: Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus
Ebenso wenig stellt der Umstand, dass bei hypothetischer Betrachtungsweise ein Urteil auch bei zügiger Sachbehandlung zum Haftprüfungszeitpunkt noch nicht ergangen wäre, einen solchen Grund dar (vgl. BVerfG StV 1995, 422 ). - OLG Bamberg, 04.07.2002 - Ws 293/02
Begriff des wichtigen Grundes; Verzögerung der Ermittlungen durch Aufdeckung …
Auch wenn der Angeklagte weitere Taten zugegeben hatte und insoweit Ermittlungen getätigt wurden, die vom Haftbefehl nicht umfasst sind, stellt dies keinen wichtigen Grund i.S. des § 121 Abs. 1 StPO dar (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1749 f.; NStZ 1995, 459 f.; StV 2001, 694 f.). - OLG Koblenz, 05.08.2002 - 4420 BL - III - 73/02
Haftprüfung, Beschleunigungsgebot, Eröffnung des Hauptverfahrens, …
c) Unzulässig wäre es, die Rechtfertigung für den eingetretenen Verfahrensstillstand in einem hypothetischen Verfahrensablauf zu suchen, etwa mit dem Hinweis auf eine angespannte Terminslage der Kammer, die ohnehin selbst bei zeitgerechter Eröffnungsentscheidung die Durchführung der Hauptverhandlung und den Erlass eines Urteils innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO nicht zugelassen hätte (BVerfG NStZ 1995, 459). - KG, 12.08.2004 - 2 AR 46/04
Strafverfahren: Beachtung des Beschleunigungsgebots bei Notierung von Überhaft
Der Beschleunigungsdruck wächst, je länger die Untersuchungshaft dauert (vgl. BVerfGE NStZ 95, 295 m. weit. Nachw. = StV 1995, 422). - OLG Hamm, 28.09.1998 - 3 BL 239/98
wichtiger Grund, Kompensation, Fehler hat sich nicht ausgewirkt, BtM, Eröffnung, …
Dabei ist sich der Senat des Umstandes bewusst, dass die zunächst erfolgte Anrufung eines unzuständigen Gerichtes in aller Regel eine zur Aufhebung des Haftbefehls gemäß § 121 Abs. 1 StPO führende Verletzung des Beschleunigungsgebotes darstellt (BVerfG, StV 1992, 522) und dass im Verfahren nach § 121 StPO den sich aus Art. 2 Abs. 2 S.2 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht schon dadurch genügt wird, dass das mit dieser Haftprüfung befaßte Gericht seine Entscheidung auf die hypothetische Überlegung stützt, auch bei zügiger Sachbehandlung wäre ein Urteil bis zum Haftprüfungstermin noch nicht ergangen (BVerfG, NStZ 1995, 459, 460).
