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   BVerfG, 01.07.1986 - 1 BvL 26/83   

Volltextveröffentlichungen

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    Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Anforderungen an die Zulassung zum staatlich gebundenen Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • VG Wiesbaden, 13.05.1983 - I/1 E 506/81
  • BVerfG, 01.07.1986 - 1 BvL 26/83

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 73, 301
  • NJW 1987, 1255 (Ls.)
  • DVBl 1987, 355
  • NVwZ 1987, 401



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Wird zitiert von ... (49)  

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86  

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Eine verfassungsrechtliche Beanstandung ist nur möglich, wenn das eingesetzte Mittel "objektiv ungeeignet" oder "schlechthin ungeeignet" ist (vgl. BVerfGE 61, 291 [313 f.]; 65, 116 [126]; 73, 301 [317] m.w.N.).

    bb) Die Erforderlichkeit des Mittels ist gegeben, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können (vgl. BVerfGE 30, 292 [316] m.w.N.; 68, 155 [171 f.]; 68, 193 [218 f.]; 68, 272 [282 f.]; 70, 1 [28 f.]; 73, 301 [319]).

  • BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93  

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 73 Nr. 6, Art. 80

    Er kann sich - soweit dies zweckmäßig ist, eine staatliche Kontrolle gewährleistet bleibt und ein engerer Bereich grundrechtlicher Freiheit unberührt bleibt - zur Erfüllung seiner Aufgaben auch privater Personen bedienen und den Bürger hierauf verweisen (vgl. auch BVerfGE 68, 272 [282 ff.]; 73, 301 [316 ff.]).
  • BVerfG, 19.06.2012 - 1 BvR 3017/09  

    Notare - DONot: Dokumentation von Verwahrungsgeschäften ist verfassungsgemäß!

    Er nimmt als selbständiger Berufsträger Aufgaben wahr (vgl. BVerfGE 17, 371 ; 73, 280 ), die der Gesetzgeber auch dem eigenen Verwaltungsapparat vorbehalten könnte (vgl. BVerfGE 73, 280 ; ferner BVerfGE 73, 301 ).

    Allerdings lässt die Nähe staatlich gebundener Berufe zum öffentlichen Dienst Sonderregelungen zu (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 16, 6 ; 17, 371 ; 73, 280 ; 73, 301 ; 80, 257 ; 110, 304 ).

    Da Notarinnen und Notare einen staatlich gebundenen Beruf ausüben, müssen sie es hinnehmen, dass für sie die Wirkungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG durch Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 Abs. 5 GG zurückgedrängt werden (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 16, 6 ; 17, 371 ; 73, 301 ; stRspr).

    Je näher ein solcher Beruf dem öffentlichen Dienst steht, umso stärker können Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 Abs. 5 GG die Wirkung des Grundrechts der Berufsfreiheit zurückdrängen; je mehr hingegen die Eigenschaften des freien Berufs hervortreten, desto stärker vermag Art. 12 Abs. 1 GG seine Wirksamkeit zu entfalten (vgl. BVerfGE 73, 301 ).

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