Rechtsprechung
| BVerfG, 01.12.1999 - 1 BvR 2132/93 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- lexetius.com
- Bundesverfassungsgericht
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
Kurzfassungen/Presse (5)
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Altschuldenhilfe-Gesetz
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Altschuldenhilfe-Gesetz
- zbb-online.com (Leitsatz)
GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, Art. 3 Abs. 1; Altschuldenhilfegesetz §§ 2, 4, 5
Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über Altschuldenhilfe für Wohnungsbaugenossenschaften im Beitrittsgebiet
- nomos.de
, S. 27 (Kurzinformation)
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen AltschuldenhilfeG
- nomos.de
, S. 33 (Leitsatz)
Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG; §§ 2, 4, 5 Altschuldenhilfe-G (AHG)
Altschuldenhilfe-G/Anerkenntnis- und Veräußerungspflicht der Wohnungsunternehmen/Abgabepflicht an Erblastentilgungsfonds/Berufsfreiheit/Eigentumsgarantie/Gleichbehandlungsgebot
Verfahrensgang
- BVerfG, 21.04.1994 - 1 BvR 2132/93
- BVerfG, 01.12.1999 - 1 BvR 2132/93
Zeitschriftenfundstellen
- NJ 2000, 308 (Ls.)
- WM 2000, 61
Wird zitiert von ... (4)
- LG Neuruppin, 20.11.2007 - 5 O 184/06
Anspruch auf Rückzahlung von DDR-Wohnungsbaudarlehen: Nachhaftung der Gemeinde …
Die Verpflichtung zur Rückzahlung und Verzinsung der nach dem Recht der DDR begründeten Kredite ist mit dem Ende des planwirtschaftlichen Systems nicht untergegangen (BVerfG WM 2000, 61).Das Anerkenntnis begründet keine neue Verbindlichkeit, sondern entzieht nur die ohnehin bestehenden Altschulden weiterem Streit der Kreditvertragsparteien (vgl. BVerfG WM 2000, 61; BGH VIZ 1996, 83).
Diese Regelung, die die Gewährung von Altschuldenhilfe von einem Anerkenntnis der vorhandenen Altverbindlichkeiten gegenüber der kreditgebenden Bank abhängig macht, stellt keinen Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen dar (BVerfG WM 2000, 61).
- BGH, 28.04.2011 - V ZA 20/10
Verfahrensrecht - Ablehnung eines Kostenhilfeantrags
Auch bei einer solchen Betrachtung ist es nämlich nicht gerechtfertigt, zum Nachteil des Unternehmens, das (auch) nach dem 1. Juli 1990 die aus dem Bau und der Instandhaltung des Gebäudes entstandenen Kreditkosten abzutragen hatte (vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 1993 - XI ZR 222/92, BGHZ 124, 1, 3 ff. und vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 341/95, BGHZ 127, 267, 279; BVerfGE 97, 267 ff. = VIZ 1997, 302, 304; BVerfG, WM 2000, 61, 62), dem vertraglichen Nutzer das (Mit-)Eigentum an dem volkseigenen Grundstück - mit dem Gebäude als dessen Bestandteil - zuzuweisen, wenn dieser zwar zur Nutzung des Gebäudes (oder von Teilen davon) berechtigt war, aber die aus dem Bau und der Unterhaltung des Gebäudes entstandenen Kosten bis dahin weder getragen hatte noch nach dem 1. Juli 1990 tragen musste. - BVerwG, 27.07.2011 - 3 B 18.11
Zulässigkeit der Rücknahme sowie Rückforderung eines Bescheids der Kreditanstalt …
Die Klägerin rügt eine Abweichung des angegriffenen Urteils von dem Nichtannahmebeschluss einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 1999 - 1 BvR 2132/93 - (VIZ 2000, 244 ff.). - VG Frankfurt/Main, 04.12.2003 - 1 E 4393/00
Der Veräußerungserlös nach dem AHG
Mit der Verpflichtung zur Veräußerung von mindestens 15 von Hundert des Wohnungsbestandes bei Inanspruchnahme der Teilentlastung und der Erlösabführungspflicht verfolgt der Gesetzgeber neben der Beteiligung der Wohnungsunternehmen bzw. Gemeinden an der Finanzierung des Erblastentilgungsfonds durch die abzuführenden Erlösanteile zwei Ziele: zum einen soll den Wünschen vieler Bürger in den neuen Bundesländern nach Erwerb von Wohnungseigentum Rechnung getragen werden, zum anderen sollen den Wohnungsunternehmen mit Hilfe der nichtabzuführenden Erlösanteile zusätzliche finanzielle Spielräume für die Finanzierung von Investitionen verschafft werden (vgl. hierzu BVerfG Beschluss v. 01.12.1999 (WM 2000 S. 61).
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