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| BVerfG, 02.03.2000 - 2 BvR 951/98 |
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Altersversorgung bei Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 22.04.1998 - 3 ZB 98.00312
- BVerfG, 02.03.2000 - 2 BvR 951/98
Zeitschriftenfundstellen
- DVBl 2000, 1117
Wird zitiert von ... (12)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2000 - 12 A 179/00 vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 2000 - 2 BvR 951/98 -, DVBl. 2000, 1117.
vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 2. März 2000, a.a.O.; Beschluss vom 2. März 2000 - 2 BvR 1508/99 - OVG Hamburg, Beschluss vom 14. Juli 1999 - 1 Bf 645/98 - BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 1997 - 3 ZB 97.1613 -, DÖD 1998, 94; sowie ferner: Oberstes Schiedsgericht der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Schiedsspruch vom 12. August 1994 - OS 51/92 - Stegmüller, Beamtenversorgungsgesetz, Kommentar, Stand Februar 2000, Rz. 4 zu § 15; Gilbert/Hesse/Bischoff, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Kommentar, Stand Januar 2000, Anm. 2 zu § 30 der VBL-Satzung.
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. März 2000, a.a.O. sowie Beschluss vom 15. Juli 1998, a.a.O., S. 391 f.
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. März 2000, a.a.O. War der Gesetzgeber danach von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, eine längere Beurlaubung zu ermöglichen, musste er rechtliche Nachteile, die aus dem Ablauf der Beurlaubungszeiträume folgten (Verlust der Versorgungsanwartschaft bei gleichzeitiger Begründung einer Rentenanwartschaft durch Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung), nicht durch Nachversicherung auch in der Zusatzversorgung ausgleichen.
Die entscheidungserhebliche Frage, ob die nach § 18 Abs. 6 BetrAVG a.F. und auch nach ihrem Auslaufen bestehende Rechtslage, nach der ausscheidende Beamte, auch bei Ausscheiden auf eigenen Antrag mit Blick auf Kindererziehung oder Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger, nicht im Rahmen der Zusatzversorgung nachzuversichern sind, mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen übereinstimmt, ist durch die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2000 - 2 BvR 951/98 und 1508/99 geklärt.
- BVerfG, 20.02.2008 - 2 BvR 1843/06
Ansprüche eines ausgeschiedenen Beamten auf Widerruf und auf Zeit auf …
Den sich hieraus und aus dem Sozialstaatsprinzip ergebenden Anforderungen an eine Mindestversorgung ausgeschiedener Beamter hat der Gesetzgeber indes ausreichend Rechnung getragen, indem er deren Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung angeordnet hat (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2000 - 2 BvR 951/98 -, juris, Rn. 4; auch OVG NW…, Urteil vom 18. August 2000 - 12 A 179/00 -, NWVBl 2001, S. 237 ).Denn zwischen einem Zeitbeamtenverhältnis einerseits und einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis andererseits bestehen grundlegende strukturelle Unterschiede, die geeignet sind, die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 52, 303 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2000 - 2 BvR 951/98 -, juris, Rn. 5).
cc) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtfertigen diese strukturellen Unterschiede zwischen dem Beamtenverhältnis auf der einen und dem Angestelltenverhältnis auf der anderen Seite die Ungleichbehandlung, die durch den Ausschluss ausgeschiedener Beamter von der Nachversicherung in der Zusatzversorgung hervorgerufen werden kann, nicht nur im Hinblick auf vorzeitig ausgeschiedene Lebenszeitbeamte (so schon BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2000 - 2 BvR 951/98 -, juris), sondern auch in Bezug auf entlassene Beamte auf Zeit.
- BAG, 21.10.2003 - 3 AZR 84/03
Betriebliche Altersversorgung - Vordienstzeiten
Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis ist die Pflicht des Beamten verbunden, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (BVerfG 2. März 2000 - 2 BvR 951/98 - ZTR 2000, 481, zu 1 der Gründe und - 2 BvR 1508/99 - NVwZ 2000, 1036, zu 1 der Gründe).Auch diese Ungleichbehandlung ist wegen der grundlegenden Unterschiede zwischen Beamten- und Angestelltenverhältnis gerechtfertigt (BVerfG 7. November 1979 - 2 BvR 513, 558/74 - BVerfGE 52, 303, 345; 2. März 2000 - 2 BvR 951/98 - ZTR 2000, 481, zu 2 der Gründe und - 2 BvR 1508/99 - NVwZ 2000, 1036, zu 2 der Gründe).
- BAG, 20.03.2001 - 3 AZR 349/00
Anspruch auf Nachversicherung einer vorzeitig ausgeschiedenen Beamtin
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Nichtannahmebeschluß vom 2. März 2000 (- 2 BvR 951/98 - ZTR 2000, 481, 482) im einzelnen begründet, warum es sowohl mit Art. 33 Abs. 5 GG als auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, daß ein antragsgemäß vorzeitig entlassener Beamter keine über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hinausgehende zusätzliche Altersversorgung erhält. - LAG Hamburg, 05.09.2002 - 7 Sa 39/02
Verfassungsmäßigkeit des § 9 des Hamburgischen 1. Ruhegeldgesetzes
Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Nichtannahmebeschluss vom 02. März 2000 ( - 2 BvR 1951/98 - ZTR 2000, 481, 482) im Einzelnen begründet hat, ist das Beamtenverhältnis grundsätzlich auf lebenslange Treue angelegt. - VG Karlsruhe, 10.02.2009 - 5 K 1406/08
Familienzuschlag; Gleichstellung verheirateter und verpartnerter Beamter
Wegen dieser strukturellen Unterschiede verstößt eine Differenzierung im Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrecht nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sich für sie ein sachgerechter Grund nicht finden lässt (BVerfG, Kammerbeschl. v. Beschl. v. 02.03.2000 - 2 BvR 951/98 - juris Rdnr. 5;… Beschl. v. 20.02.2008 - 2 BvR 1843/06 - NVwZ-RR 2008, 506 m.w.N. = juris Rdnr. 14 ff., insbes. 16, 17.). - VGH Baden-Württemberg, 05.11.2009 - 4 S 2158/07
Rechtskraft; Alimentationsprinzip; Versorgung; Gesetzesbindung; Zusatzversorgung; …
Dies gilt nicht nur im Hinblick auf vorzeitig ausgeschiedene Lebenszeitbeamte (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 02.03.2000 - 2 BvR 951/98 -, Juris), sondern auch in Bezug auf entlassene Beamte auf Zeit. - VGH Baden-Württemberg, 09.12.2009 - 4 S 2158/07
Anspruch eines Beamten auf Widerruf auf Nachversicherung in einer …
Dies gilt nicht nur im Hinblick auf vorzeitig ausgeschiedene Lebenszeitbeamte (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 02.03.2000 - 2 BvR 951/98 -, Juris), sondern auch in Bezug auf entlassene Beamte auf Zeit. - LAG Köln, 24.08.2012 - 5 Sa 120/12
Anspruch einer Diplom-Ingenieurin (FH) der Fachrichtung Architektur auf …
Dies würde voraussetzen, dass auch die anderen grundlegenden Bedingungen, unter denen Angestellte und Beamte tätig werden, harmonisiert würden (vgl. BVerfG 30. Januar 2008 - 2 BvR 398/07 - ZTR 2008, 230; 2. März 2000 - 2 BvR 951/98 - ZTR 2000, 481; vgl. auch BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 518/09 - NZA 2011, 306, zu A II 1 c bb (1) der Gründe = Rz 21). - OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2005 - 1 B 453/05 BVerwG, Beschlüsse vom 20.2.1976 - VII P 7.73 -, Buchholz 238.3 A § 29 BPersVG Nr. 1, und vom 3.10.1983 - 6 P 23.81 -, Buchholz 238.3 A § 83 BPersVG Nr. 22; OVG NRW, Beschlüsse vom 29.9.1999 - 1 A 1083/98.PVB -, PersR 2000, 455 = PersV 2000, 267, und vom 17.2.2000 - 1 A 329/98.PVL -, PersR 2001, 27 = PersV 2000, 511 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/D IV 1 Nr. 114 = ZfPR 2000, 272 = ZTR 2000, 481; Bay. VGH, Beschluss vom 28.6.2000 - 18 P 98.2995 -, PersR 2001, 86; Lorenzen u.a., BPersVG, § 6 Rn. 41 und 46, m.w.N.
- VG Köln, 19.04.2007 - 15 K 281/06
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2007 - 21 A 3381/06
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