Rechtsprechung
| BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08; 1 BvR 263/08 und 1 BvR 586/08 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- HRR Strafrecht
Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 234 EG; § 96 TKG; § 113 TKG; § 113a TKG; § 113b TKG; § 100g StPO; Art. 267 AEU; Art. 10 Abs. 1 GG
Vorratsdatenspeicherung; informationelle Selbstbestimmung; Richtlinie 2006/24/EG; Vorrang des Gemeinschaftsrechts; Vorabentscheidungsverfahren; Verfassungsbeschwerde (Zulässigkeit; Solange II); Telekommunikationsfreiheit (Verbindungsdaten; Emails); Geeignetheit (Zielerreichung; Zielförderung); Verhältnismäßigkeit; IP-Adressen; Nichtigkeit; abweichende Meinung (Schluckebier; Eichberger); Datensicherheit. - lexetius.com
- DFR
Vorratsdatenspeicherung
- openjur.de
- Telemedicus
Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung
- Bundesverfassungsgericht
- webshoprecht.de
Verfassungswidrigkeit der Vorratdatenspeicherung
- IWW
- JurPC
Vorratsdatenspeicherung in der bisherigen Form verfassungswidrig
- aufrecht.de
Aktuelle Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig und nichtig!
- sewoma.de
Entscheidung zur Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen
- kohlhammer.de
- presserecht-aktuell.de
Vorratsdatenspeicherung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vereinbarkeit der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes und der Strafprozessordnung über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 GG; Pflicht zur Gewährleistung einer hinreichenden Datensicherheit und Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten; Möglichkeit der Erstellung eines aussagekräftigen Persönlichkeitsprofils und Bewegungsprofils durch die Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten; Anforderungen an die zu treffenden Schutzvorkehrungen bezüglich der durch eine solche Speicherung geschaffenen Datenbestände; Verwendbarkeit der Daten für überragend wichtige Aufgaben des Rechtsgüterschutzes; Grundsatz der Offenheit der Erhebung und Nutzung von personenbezogenen Daten; Richtervorbehalt als Voraussetzung für die Übermittlung und Nutzung von gespeicherten Daten; Anforderungen an die mittelbare Nutzung der Daten zur Identifizierung von IP-Adressen; Verantwortlichkeit für die Ausgestaltung der Regelungen zur Sicherheit der gespeicherten und Übermittlung der Daten; Voraussetzungen der unmittelbaren Verwendung der gespeicherten Daten für die Strafverfolgung
- rechtsportal.de
Vereinbarkeit der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes und der Strafprozessordnung über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 GG; Pflicht zur Gewährleistung einer hinreichenden Datensicherheit und Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten; Möglichkeit der Erstellung eines aussagekräftigen Persönlichkeitsprofils und Bewegungsprofils durch die Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten; Anforderungen an die zu treffenden Schutzvorkehrungen bezüglich der durch eine solche Speicherung geschaffenen Datenbestände; Verwendbarkeit der Daten für überragend wichtige Aufgaben des Rechtsgüterschutzes; Grundsatz der Offenheit der Erhebung und Nutzung von personenbezogenen Daten; Richtervorbehalt als Voraussetzung für die Übermittlung und Nutzung von gespeicherten Daten; Anforderungen an die mittelbare Nutzung der Daten zur Identifizierung von IP-Adressen; Verantwortlichkeit für die Ausgestaltung der Regelungen zur Sicherheit der gespeicherten und Übermittlung der Daten; Voraussetzungen der unmittelbaren Verwendung der gespeicherten Daten für die Strafverfolgung
Kurzfassungen/Presse (30)
- Betriebs-Berater (Pressemitteilung)
Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß
- damm-legal.de (Kurzinformation und Auszüge)
Art. 10 Abs. 1 GG; §§ 96, 113a, 113b TKG; § 100g StPO
Gegenwärtige Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen die Verfassung - Filesharer gehen leer aus
- JURION Strafrecht Blog (Kurzinformation)
Nachwirkungen/Auswirkungen der Vorratsdatenspeicherungsentscheidung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung sind verfassungswidrig und nichtig
- 123recht.net (Kurzinformation)
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung - Auswirkung auf Abmahnung wegen Filesharings?
- 123recht.net (Kurzinformation)
Vorratsdatenspeicherungsnormen nichtig
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß
- ebnerstolz.de (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung ist nicht verfassungsgemäß
- beck-blog (Kurzinformation)
Vorratsdatenspeicherung - ELENA nun vor dem Aus?
- juconomy-lawyer.com
, S. 2 (Kurzinformation)
Vorratsdatenspeicherung: "Nach dem Gesetz ist vor dem Gesetz"
- aerzteblatt.de (Kurzinformation)
Vorratsdatenspeicherung in der bisherigen Form war unzulässig
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Pressemitteilung)
Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß #vds
- kanzlei.biz (Entscheidungsanmerkung und Pressemitteilung)
Vorratsdatenspeicherung ist verfassungswidrig
- lampmann-behn.de (Kurzinformation)
Verfassungswidrige Vorratsdatenspeicherung = Freifahrtsschein für Filesharer?
- peter-kehl.de (Kurzinformation)
Vorratsdatenspeicherung insgesamt verfassungswidrig und nichtig
- recht-gehabt.de (Kurzinformation)
Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig: Was bedeutet das für meine Daten?
- sokolowski.org (Auszüge)
Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich zulässig
- strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)
Die derzeitige Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung ist verfassungswidrig
- strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)
Verurteilungen aufgrund der Vorratsdatenspeicherung
- faz.net (Pressebericht, 03.03.2010)
Urteil zur Vorratsdatenspeicherung: Rückschlüsse bis in die Intimsphäre
- luther-lawfirm.com
, S. 2 (Kurzinformation)
Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig
- spiegel.de (Pressebericht, 02.03.2010)
Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Verfassung
- heise.de (Pressebericht, 02.03.2010)
Bundesverfassungsgericht legt Hürde für künftige Vorratsdatenspeicherung hoch
- starostik.de (Kurzinformation)
Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung
- heise.de (Pressebericht, 02.03.2010)
Karlsruhe kippt Vorratsdatenspeicherung
- heise.de (Pressebericht, 02.03.2010)
Urteil zur Vorratsdatenspeicherung lässt weiten Interpretationsraum
- lto.de (Kurzinformation)
Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung sind verfassungswidrig
- spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 01.03.2010)
Die Karlsruher Richter werden die Vorratsdatenspeicherung wohl nur unter strengen Vorgaben genehmigen
Vor Ergehen der Entscheidung:
Besprechungen u.ä. (20)
- Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)
Vorratsdatenspeicherung - chilling effects
- Telemedicus (Kurzanmerkung)
BVerfG zu Vorratsdatenspeicherung: Was geht, was geht nicht?
- daten-speicherung.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Nach dem Vorratsdatenspeicherungs-Urteil - Was nun mit den anderen Massendatensammlungen passieren muss (Dr. Patrick Breyer; NJW-aktuell 18/2010, S. 12)
- deutscheranwaltspiegel.de
, S. 3 (Entscheidungsbesprechung)
Vorratsdatenspeicherung: nichtig, aber möglich (RA Georg Meyer-Spasche / RA Dr. Marc Störing; Deutscher AnwaltSpiegel 5/2010, S. 3-4)
- zis-online.com
(Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
§ 100g StPO; § 113a TKG; § 113b TKG
Zur Verwertbarkeit der vor der Entscheidung des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung erlangten retrograden Verbindungsdaten (StA Dr. Marcus Marlie / Prof. Dr. Dennis Bock; ZIS 9/2010, S. 524-529) - ja-aktuell.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Schutz informationeller Selbstbestimmung gegen schwerwiegende Grundrechtseingriffe (Prof. Dr. Gabriele Britz; JA 2/2011, 81)
- zjs-online.com
(Entscheidungsbesprechung)
Art. 10 Abs. 1 GG; Art. 267 AEUV; Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 EGRL 24/2006; §§ 100a Abs. 1 und 2, 100b Abs. 1 und 2, 100g Abs. 1, 100g Abs. 1 S. 1, 100g Abs. 2 S. 1 StPO; §§ 113a, 113b S. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 TKG vom 21.12.2007; Art. 2 TKÜNReglG
Vorratsdatenspeicherung im Mehrebenensystem: Die Entscheidung des BVerfG vom 2.3.2010(Prof. Dr. Marion Albers, Dr. Jörn Reinhardt; ZJS 6/2010, 767) - heuking.de
(Entscheidungsbesprechung)
Urteil des BVerfG zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie - neue Eskalation zum Verhältnis Unions- und Verfassungsrecht bleibt aus
- juconomy-lawyer.com
, S. 3 (Entscheidungsbesprechung)
Auskunft über Nutzer dynamischer IP-Adressen
- mikap.de
, S. 3 (Entscheidungsbesprechung)
Vorratsdatenspeicherung - Urheberrechtsverstöße im Internet
- dr-wachs.de (Kurzanmerkung)
Urteil zur Vorratsdatenspeicherung und die Auswirkungen auf Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen
- HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Aktuelle strafprozessuale Folgefragen des "Vorratsdatenurteils" des BVerfG (RA und FA f. StR Dirk Meinicke; HRRS 10/2011, 398 ff.)
- mayerbrown.com (Entscheidungsbesprechung)
Datenschutz: Bundesverfassungsgericht urteilt über Vorratsdatenspeicherung - Folgen für Compliance, interne Revision und Ermittlungen durch Unternehmen
- kanzlei-papenhausen.de (Entscheidungsbesprechung)
Die Vorratsdatenspeicherung, das BVerfG und Urheberrechtsverstöße im Internet
- faz.net (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Netz-Sicherheit: Datenspeicherung als Dienstpistole (Frank Rieger; FAZ 24.02.2011)
- faz.net (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Vorratsdatenspeicherung: Freiheit im Netz ist keine Frage der Technik (Prof. Dr. Christoph Möllers; FAZ 01.02.2011)
- zis-online.com
(Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Vorratsdatenspeicherung: Bestandsaufnahme und Ausblick (RA Felix Rettenmaier und RRef'in Lisa Palm; ZIS 2012, 469)
- faz.net (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Vorratsdatenspeicherung: Da schalten wir mal einfach das Normbewusstsein ab (Prof. Dr. Christoph Möllers; FAZ 17.03.2011)
- heise.de (Entscheidungsbesprechung)
Paukenschlag als Pyrrhussieg - Deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig (Dr. Marc Störing)
- Lehrstuhl Prof. Hoeren
(Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Die Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung - Konsequenzen für die Privatwirtschaft (Prof. Dr. Thomas Hoeren; JZ 2008, 668)
Vor Ergehen der Entscheidung:
Sonstiges (26)
- bundesrat
(Verfahrensmitteilung)
- beck-blog (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)
Malmström: Nutzung von Vorratsdaten einschränken, aber hart bleiben gegen Deutschland
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Die ,,Überwachungs-Gesamtrechnung" - Das BVerfG und die Vorratsdatenspeicherung" von Prof. Dr. Alexander Roßnagel, original erschienen in: NJW 2010, 1238 - 1242.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Das Bundesverfassungsgericht und das Polizeirecht - Eine Zwischenbilanz aus Anlass des Urteils zur Vorratsdatenspeicherung" von Prof. Dr. Markus Möstl, original erschienen in: DVBl 2010, 808 - 816.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zu den Urteilen des BVerfG vom 02.03.2010, Az.: 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 (Verfassungsgemäße Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung)" von RA Sven-Erik Heun, original erschienen in: CR 2010, 232 - 249.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil BVerfG vom 02.03.2010, Az.: 1 BvR 256/08 (Vorratsdatenspeicherung)" von StA Dr. Markus Löffelmann, original erschienen in: JR 2010, 226 - 228.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BVerfG vom 02.03.2010, Az.: 1 BvR 256/08, 263/08, 586/08" von RA/FAStrafR Dr. Björn Gercke, original erschienen in: StV 2010, 281 - 284.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Kurznachricht zu "Datenschutz zwischen Transparenz und Einwilligung" von RA Niko Härting, original erschienen in: CR 2011, 169 - 175.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Datenschutz: BVerfG erklärt Regelung zur Vorratsdatenspeicherung für nichtig" von RA/FAArbR Tim Wybitul, original erschienen in: BB 2010, 889 - 891.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Kurznachricht zu "Leitplanken für die Vorratsdatenspeicherung - Abrücken von ,,Solange"" von Dr. Dietrich Westphal, M. Jur. (Oxford), original erschienen in: EuZW 2010, 494 - 499.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Neue Anforderungen an eine anlasslose Speicherung von Vorratsdaten" von Marc Schramm und Dr. Christoph Wegener, original erschienen in: MMR 2011, 9 - 13.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Solange IIa oder Basta I? - Das Vorratsdaten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus europarechtlicher Sicht" von Jun.-Prof. Dr. Matthias Bäcker, LL.M., original erschienen in: EuR 2011, 103 - 120.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Verfassungskonforme Speicherung von Nutzerdaten - Gestaltungsanforderungen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010" von Dr. Thomas Petri, original erschienen in: RDV 2010, 197 - 202.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig: Nach der Entscheidung ist vor der Entscheidung" von Prof. Dr. Nikolaus Forgó und RAin Dr. Tina Krügel, LL.M., original erschienen in: K&R 2010, 217 - 220.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Kurznachricht zu "Quo vadis §§ 106, 108a UrhG? Strafrechtlicher Urheberschutz nach dem BVerfG-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung" von StA Daniel Blankenburg, original erschienen in: MMR 2010, 587 - 591.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anmerkung I zum Urteil des BVerfG vom 02.03.2010, Az.: 1 BvR 256/08 u.a. (Verfassungswidrigkeit der Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung)" von Prof. Dr. Christoph Ohler, LL.M., original erschienen in: JZ 2010, 626 - 628.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anmerkung II zum Urteil des BVerfG vom 02.03.2010, Az.: 1 BvR 256/08 u.a. (Verfassungswidrigkeit der Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung)" von Prof. Dr. Diethelm Klesczewski, original erschienen in: JZ 2010, 629 - 631.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Verfassungsrechtlich nicht schlechthin verboten - Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Vorratsdatenspeicherung -" von Wiss. Mit. Dr. Gerrit Hornung, LL.M. und Dr. Christoph Schnabel, LL.M., original erschienen in: DVBl 2010, 824 - 833.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Verwertbarkeit von Vorratsdaten - Zu beweisrechtlichen Konsequenzen des Urteils des BVerfG vom 2.3.2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263//08, 1 BvR 586/08" von StA Dr. Mathias Volkmer, original erschienen in: NStZ 2010, 318 - 320.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Vorratsdatenspeicherung - Der Gesetzgeber gefangen zwischen Europarecht und Verfassung?" von Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff, original erschienen in: NVwZ 2010, 751 - 753.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Zusammenfassung von "Die Entwicklungen des Datenschutzrechts in den Jahren 2009/2010" von Prof. Peter Gola und RA Christoph Klug, original erschienen in: NJW 2010, 2483 - 2488.
- michael-rahe.de (Sitzungsbericht)
- Telepolis (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 07.05.2010)
Bundesregierung kann nicht sagen, ob Vorratsdaten zur Strafverfolgung erforderlich waren
- Telepolis (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 02.04.2010)
Lücke im Urteil: Wie die Berliner Staatsanwaltschaft doch Ergebnisse der Vorratsdatenspeicherung nutzen könnte
- vorratsdatenspeicherung.de (Sitzungsbericht)
Plädoyer von Rechtsanwalt Starostik vor dem Bundesverfassungsgericht
- heise.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 13.05.2010)
Staatsanwälte: Vorratsdatenspeicherung neu regeln
Verfahrensgang
- BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08
- BVerfG, 01.09.2008 - 1 BvR 256/08
- BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 256/08
- BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 256/08
- BVerfG, 15.10.2009 - 1 BvR 256/08
- BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08; 1 BvR 263/08 und 1 BvR 586/08
- BVerfG, 24.03.2010 - 1 BvR 256/08
- BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 256/08
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 125, 260
- NJW 2010, 833
- NStZ 2010, 341 (Ls.)
- EuZW 2010, 280 (Ls.)
- NJ 2010, 204
- StV 2010, 281
- WM 2010, 569
- MMR 2010, 356
- DVBl 2010, 503
- K&R 2010, 248
- DÖV 2010, 407
- NVwZ 2010, 770 (Ls.)
Wird zitiert von ... (80)
- BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05
Auskunftspflicht im TKG teilweise verfassungswidrig
Damit führen die angegriffenen Vorschriften unmittelbar und gegenwärtig zu einer Speicherung und Verwendung der Daten der Beschwerdeführer (vgl. BVerfGE 125, 260 ).Darlegungen, durch die sich die Beschwerdeführer selbst einer Straftat bezichtigen müssten, sind zum Beleg der Selbstbetroffenheit ebenso wenig erforderlich wie der Vortrag, für sicherheitsgefährdende oder nachrichtendienstlich relevante Aktivitäten verantwortlich zu sein (vgl. BVerfGE 125, 260 ).
Allerdings überprüft das Bundesverfassungsgericht innerstaatliche Vorschriften, die zwingende Vorgaben des Unionsrechts in deutsches Recht umsetzen, grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes; hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerden sind in der Regel unzulässig (vgl. BVerfGE 118, 79 ; 121, 1 ; 125, 260 ).
Die Beschwerdeführer berufen sich - mit identischem Vorbringen wie in dem von dem Beschwerdeführer zu 1) zeitweise parallel und in Bezug auf dieselbe Richtlinie betriebenen Verfahren 1 BvR 256/08 u.a. (vgl. BVerfGE 125, 260) - auf die Ungültigkeit der genannten Richtlinie und erstreben eine Vorlage durch das Bundesverfassungsgericht an den Europäischen Gerichtshof, damit dieser im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV die Richtlinie für nichtig erklärt und so den Weg für eine Überprüfung der angegriffenen Regelungen am Maßstab der deutschen Grundrechte freimacht.
Auf diesem Weg ist eine Prüfung der von ihnen unmittelbar und ohne weitere Rechtsschutzmöglichkeit angegriffenen Vorschriften am Maßstab des Grundgesetzes nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 125, 260 ).
a) Art. 10 Abs. 1 GG gewährleistet das Telekommunikationsgeheimnis, welches die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs vor einer Kenntnisnahme durch die öffentliche Gewalt schützt (vgl. BVerfGE 125, 260 m.w.N.).
Geschützt ist vielmehr auch die Vertraulichkeit der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs, zu denen insbesondere gehört, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Telekommunikationseinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 125, 260 ; stRspr).
Diese von den Diensteanbietern einzeln gespeicherten Telekommunikationsverbindungen fallen unter das Telekommunikationsgeheimnis, unabhängig davon, ob sie von den Diensteanbietern aufgrund gesetzlicher Verpflichtung vorrätig gehalten werden müssen (vgl. BVerfGE 125, 260 ) oder von ihnen auf vertraglicher Grundlage gespeichert werden.
Insbesondere ist insoweit zwischen der Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten zu unterscheiden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 115, 320 ; 120, 378 ; 125, 260 ).
Solche Regelungen sind im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz jeweils dem Rechtsbereich zuzuordnen, für dessen Zwecke die Überwachung erfolgt (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 125, 260 ).
Er bedarf dafür eines eigenen Kompetenztitels oder muss die Entscheidung hierüber den Ländern überlassen (vgl. BVerfGE 125, 260 ).
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbietet nicht jede vorsorgliche Erhebung und Speicherung von Daten überhaupt, sondern sieht für solche vorsorglichen Datensammlungen lediglich besondere Begründungsanforderungen vor und bindet sie an eine maßvolle Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 125, 260 ).
Strikt verboten ist demgegenüber die Speicherung von personenbezogenen Daten auf Vorrat zu unbestimmten und noch nicht bestimmbaren Zwecken (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 125, 260 ).
Es ist nicht erforderlich, dass das Regelungsziel in jedem Fall tatsächlich erreicht wird; die Geeignetheit verlangt lediglich die Förderung der Zweckerreichung (vgl. BVerfGE 63, 88 ; 67, 157 ; 96, 10 ; 103, 293 ; 125, 260 ).
Zwar muss eine vorsorgliche Datenspeicherung immer eine Ausnahme bleiben und ist begründungsbedürftig (vgl. BVerfGE 125, 260 ).
Grundlegend anders als im Fall der vorsorglichen Speicherung sämtlicher Telekommunikationsverkehrsdaten (vgl. BVerfGE 125, 260 ) umfassen diese Daten als solche weder höchstpersönliche Informationen noch ist mit ihnen die Erstellung von Persönlichkeits- oder Bewegungsprofilen möglich.
Richtig ist allerdings, dass auch die Möglichkeiten der modernen Telekommunikationsmittel keine Rechtfertigung dafür bieten, möglichst alle Aktivitäten der Bürger vorsorglich zu registrieren und so grundsätzlich rekonstruierbar zu machen (vgl. BVerfGE 125, 260 ).
Er ist danach auf die Regelung solcher datenschutzrechtlicher Bestimmungen begrenzt, die verständigerweise nur im Zusammenhang mit den Bestimmungen zur Errichtung einer Telekommunikationsinfrastruktur und zur Informationsübermittlung mit Hilfe von Telekommunikationsanlagen geregelt werden können (vgl. BVerfGE 125, 260 ).
Die Ermächtigungen zum Datenabruf selbst bedürfen eines eigenen Kompetenztitels oder müssen den Ländern überlassen bleiben (vgl. BVerfGE 125, 260 ).
Gleichwohl kann die Zuordnung einer IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber vom Gewicht für den Betroffenen her mit der Identifizierung einer Telefonnummer nicht gleichgesetzt werden, weil erstere die Erschließung von nach Umfang und Inhalt wesentlich weiterreichenden Informationen ermöglicht (vgl. BVerfGE 125, 260 ).
Angesichts dieses erhöhten Informationspotenzials wäre die generelle Möglichkeit der Identifizierung von IP-Adressen nur unter engeren Grenzen verfassungsrechtlich zulässig (vgl. BVerfGE 125, 260 ).
Hiernach kann der Bund die Telekommunikationsdiensteanbieter berechtigen und - in Korrespondenz zu einer fachrechtlich begründeten Auskunftspflicht - auch verpflichten, für bestimmte, von ihm im Einzelnen zu regelnde Zwecke (vgl. BVerfGE 125, 260 ) solche Daten bei Vorliegen eines wirksamen Datenabrufs an bestimmte Behörden zu übermitteln.
Anlass, Zweck und Umfang des jeweiligen Eingriffs sind dabei durch den Gesetzgeber bereichsspezifisch, präzise und normenklar festzulegen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 113, 348 ; 125, 260 ; stRspr).
Schon vom Umfang, vor allem aber vom Inhalt der Kontakte her, über die sie Auskunft geben kann, hat sie jedoch eine erheblich größere Persönlichkeitsrelevanz und kann mit ihr nicht gleichgesetzt werden (vgl. BVerfGE 125, 260 ).
Aus den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ergibt sich für Auskünfte gemäß § 112 und § 113 TKG - auch auf der Ebene der fachrechtlichen Abrufnormen, wo solche Regelungen kompetenzrechtlich anzusiedeln wären (vgl. BVerfGE 125, 260 ) - kein flächendeckendes Erfordernis zur Benachrichtigung der von der Auskunft Betroffenen.
- BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08
Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung; Zitiergebot; Grundsatz …
Die abgetrennten Verfahren sind dort unter den Aktenzeichen 1 BvR 601/08 (Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 237/08), 1 BvR 602/08 (Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 236/08) und 1 BvR 263/08 (Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 422/08) geführt worden.Mit Urteil vom 2. März 2010 (- 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 -, BVerfGE 125, 260) hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die §§ 113a und 113b TKG sowie § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO, soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a TKG erhoben werden durften, jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung, wegen Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 GG für nichtig erklärt.
Insoweit habe das Bundesverfassungsgericht selbst ausgeführt, dass die Benachrichtigung weiterer Personen von einer Maßnahme den Grundrechtseingriff der betroffenen Zielperson vertiefen könne (vgl. BVerfGE 125, 260 ).
Der Anspruch auf Benachrichtigung von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen gehört zu den wesentlichen Erfordernissen effektiven Grundrechtsschutzes im Bereich sowohl des behördlichen als auch des gerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 120, 351 ; 125, 260 ).
Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis setzen jedoch die Qualifizierung einer Straftat als schwer voraus, was aber in der Strafnorm - insbesondere etwa durch den Strafrahmen - einen objektivierten Ausdruck finden muss (vgl. BVerfGE 125, 260 ).
Dies allein qualifiziert die Delikte allerdings noch nicht als schwere Straftaten, bei denen ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG erst verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 124, 43 ; 125, 260 ).
Da es bei dem Tatbestandsmerkmal entscheidend auf die Würdigung der Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. zur Bedeutung dieser zusätzlichen, über die abstrakte Festlegung eines Straftatenkatalogs hinausgehenden Freiheitssicherung BVerfGE 125, 260 ; m.w.N.), bedarf es von Verfassungs wegen keiner weiteren Ausdifferenzierung auf gesetzlicher Ebene.
Er habe Regelungen zur Information der von Datenerhebungen oder -nutzungen Betroffenen zu schaffen, da diese allgemein zu den elementaren Instrumenten des grundrechtlichen Datenschutzes gehörten (vgl. BVerfGE 125, 260 unter Verweis auf BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 118, 168 ; 120, 351 ).
Ohne zumindest nachträgliche Kenntnis können die Betroffenen weder eine Unrechtmäßigkeit der Datenverwendung noch etwaige Rechte auf Löschung, Berichtigung oder Genugtuung geltend machen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 118, 168 ; 120, 351 ; 125, 260 ).
Sie sind jedoch auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 125, 260 ).
Bei der Strafverfolgung sind Ausnahmen von den Benachrichtigungspflichten denkbar, wenn beispielsweise die Kenntnis des Eingriffs in das Telekommunikationsgeheimnis dazu führen würde, dass dieser seinen Zweck verfehlt, wenn die Benachrichtigung nicht ohne Gefährdung von Leib und Leben einer Person geschehen kann oder wenn ihr überwiegende Belange einer betroffenen Person entgegenstehen, etwa weil durch die Benachrichtigung von einer Maßnahme, die keine weiteren Folgen gehabt hat, der Grundrechtseingriff noch vertieft würde (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 125, 260 ).
Eine Benachrichtigung kann ihnen gegenüber im Einzelfall den Eingriff vielfach sogar vertiefen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 125, 260 ; BVerfGK 9, 62 ).
In diesen Fällen kann eine Benachrichtigung grundsätzlich schon dann unterbleiben, wenn die Betroffenen von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurden und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an der Benachrichtigung haben (vgl. BVerfGE 125, 260 ).
Es handelt sich - mit Ausnahme der vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Vorratsdatenspeicherung nach § 100g Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 113a TKG (vgl. BVerfGE 125, 260) - somit nicht um eine anlasslose, verdachtsunabhängige Informationsbeschaffung mit großer Streubreite (vgl. zur Bedeutung dieser Kriterien für die Intensität von Grundrechtseingriffen BVerfGE 115, 320 ).
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 101 Abs. 4 Satz 3 StPO die Erwägung des Bundesverfassungsgerichts aufgenommen, nach der es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, vergleichbar strenge Benachrichtigungspflichten gegenüber Personen zu begründen, deren Daten nur zufällig miterfasst wurden (vgl. BVerfGE 125, 260 ).
In Bezug auf diese Personengruppe bedarf es von Verfassungs wegen keiner richterlichen Bestätigung der Abwägungsentscheidung über einen Ausschluss der Benachrichtigung nach § 101 Abs. 4 Satz 3 StPO (vgl. BVerfGE 125, 260 ).
Denn bei lediglich unerheblichen Grundrechtseingriffen gegen Personen, die nicht Ziel behördlichen Handelns waren, bedarf es keiner Bestätigung der Entscheidung, den Betroffenen hiervon nicht zu benachrichtigen, durch ein Gericht oder eine andere unabhängige Instanz (vgl. BVerfGE 125, 260 ).
In Bezug auf diese Personengruppe können Nachforschungen den Grundrechtseingriff sowohl für die Zielperson als auch für sonstige Beteiligte vertiefen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 125, 260 ; siehe auch BTDrucks 16/5846 S. 60).
(vgl. BVerfGE 125, 260 ).
Die Norm sieht differenzierte Regelungen vor, die den Grundsatz einer nachträglichen Benachrichtigung des Betroffenen verfassungsrechtlich tragfähig mit im Einzelfall ausnahmsweise entgegenstehenden überwiegenden Belangen in Ausgleich bringen (vgl. BVerfGE 125, 260 ).
- BGH, 19.04.2012 - I ZB 80/11
Alles kann besser werden
Für Auskunftsansprüche von Rechtsinhabern gegenüber Diensteanbietern hinsichtlich der Anschlussinhaber bestimmter IP-Adressen, für deren Ermittlung auf vorsorglich gespeicherte Telekommunikationsdaten zurückgegriffen werden muss, müssen allerdings nicht von Verfassungs wegen die sonst für die Verwendung solcher Daten geltenden besonders strengen Voraussetzungen vorliegen (BVerfGE 125, 260 Rn. 254 - Vorratsdatenspeicherung).Systematische Ausforschungen über einen längeren Zeitraum oder die Erstellung von Persönlichkeits- und Bewegungsprofilen lassen sich allein auf Grundlage solcher Auskünfte nicht verwirklichen (BVerfGE 125, 260 Rn. 256 - Vorratsdatenspeicherung).
Maßgeblich ist zum anderen, dass für solche Auskünfte nur ein von vornherein feststehender kleiner Ausschnitt der Daten verwendet wird, deren Speicherung für sich genommen unter deutlich geringeren Voraussetzungen angeordnet werden könnte als die nahezu vollständige Speicherung der Daten sämtlicher Telekommunikationsverbindungen (BVerfGE 125, 260 Rn. 257 - Vorratsdatenspeicherung).
Auf ihrer Grundlage kann in Verbindung mit der systematischen Speicherung der Internetzugangsdaten in weitem Umfang die Identität von Internetnutzern ermittelt werden (BVerfGE 125, 260 Rn. 258 f. - Vorratsdatenspeicherung).
Soweit Diensteanbieter für entsprechende Auskünfte Telekommunikationsverkehrsdaten auszuwerten haben, wirft dieses folglich keine prinzipiellen Bedenken auf (BVerfGE 125, 260 Rn. 260 - Vorratsdatenspeicherung).
Hinsichtlich der Eingriffsschwellen ist allerdings sicherzustellen, dass eine Auskunft nicht ins Blaue hinein eingeholt wird, sondern nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezogener Tatsachenbasis erfolgen darf (vgl. BVerfGE 125, 260 Rn. 261 - Vorratsdatenspeicherung).
Die Aufhebung der Anonymität im Internet bedarf zumindest einer Rechtsgutsbeeinträchtigung, der von der Rechtsordnung auch sonst ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird (BVerfGE 125, 260 Rn. 262 - Vorratsdatenspeicherung).
Dabei ist der Auskunftsanspruch mit Blick auf die besondere Schutzwürdigkeit von Verkehrsdaten und im Interesse der Internet-Provider und Telekommunikationsunternehmen, die von der Prüfung entlastet werden sollen, ob eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt, unter einen - verfassungsrechtlich nicht einmal gebotenen (vgl. BVerfGE 125, 260 Rn. 261 - Vorratsdatenspeicherung) - Richtervorbehalt gestellt (…BT-Drucks. 16/5048, S. 40).
Zwar greift die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften unter Verwendung von Verkehrsdaten in deren durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit ein (vgl. BVerfGE 125, 260 Rn. 294 f. - Vorratsdatenspeicherung).
- VerfGH Thüringen, 21.11.2012 - VerfGH 19/09
Staats- und Verfassungsrecht; Verfassungsbeschwerde; Verfassungsbeschwerde; …
a) Befugnisse zur staatlichen Überwachung greifen in die Rechtssphäre aller Personen ein, deren Daten nach den einschlägigen Vorschriften erhoben werden dürfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 - Vorratsdatenspeicherung, = BVerfGE 125, 260 [305] ; Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 - großer Lauschangriff, = BVerfGE 109, 279 [307 f.] ; VerfGH Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 29. Januar 2007 - B 1/06, juris Rn. 80 ff.).VerfGH 19/09 31 Eingriffs aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 42 Abs. 5 ThürVerf (zu den entsprechenden Gewährleistungen des Grundgesetzes: BVerfGE 129, 208 [236 ff.] - Telekommunikationsüberwachung; 125, 260 [316 ff.] - Vorratsdatenspeicherung; Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 u. a. - Online-Durchsuchung, = BVerfGE 120, 274 [302 ff.]; Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02, = BVerfGE 115, 320 [344 f.] - Rasterfahndung; Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 - Außenwirtschaftsgesetz, = BVerfGE 110, 33 [52 ff.]; 109, 279 [328 ff.; 363 ff.] - Wohnraumüberwachung).
Bestehen insoweit Unsicherheiten, wird er bei der Wahrnehmung seiner Grundrechte behindert (vgl. BVerfGE 125, 260 [315]; BVerfGE 110, 33 [53 ff.]; Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u. a. - Volkszählungsgesetz, = BVerfGE 65, 1, [44 ff., 54]).
VerfGH 19/09 41 beziehen lassen (BVerfGE 125, 260 [329]; Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 1 BvR 256/08 - Vorratsdatenspeicherung, = BVerfGE 122, 120 [142]; BVerfGE 110, 33 [58 f.]).
Ebenso können Einschränkungen des Rechts auf effektiven Rechtsschutz verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (BVerfGE 129, 208 [250 ff.]; 125, 260 [336 f.]; 109, 279 [364]; 100, 313 [363 ff.]).
bb) Ebenso wenig ist es ausgeschlossen, von der Benachrichtigung abzusehen, weil der Grundrechtseingriff nur unerheblich war und das fehlende Interesse an einer Mitteilung unterstellt werden kann (BVerfGE 129, 208 [251]; 125, 260 [337]).
Heimliche Datenerhebungen beeinträchtigen die Grundrechte der Zielpersonen regelmäßig so schwer, dass die Unverhältnismäßigkeit von Nachforschungen zur Feststellung ihrer wahren Identität nur höchst selten zu bejahen sein wird (vgl. BVerfGE 125, 260 [336 f.]).
Sonstige Personen sind in der Regel von einer heimlichen Datenerhebung weniger stark betroffen, so dass insoweit kein umfassender Richtervorbehalt anzuordnen ist (BVerfGE 129, 208 [253]; 125, 260 [337]).
Würden sie durch eine Mitteilung gefährdet, hat diese zu unterbleiben (BVerfGE 129, 208 [254 f.]; 125, 260 [353]; 109, 279 [365 f.]).
- BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09
Akustische Wohnraumüberwachung (präventiv-polizeiliche; Kernbereich privater …
Ein Beweisverwertungsverbot kann daher insbesondere nach schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten sein (vgl. BVerfGE 113, 29 ; 125, 260 ).Schließlich dürfen der Verwendungszweck, zu dem die Erhebung erfolgt ist, und der veränderte Verwendungszweck nicht miteinander unvereinbar sein (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ;… vgl. ferner EGMR, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - 54934/00 -, Weber und Saravia/Deutschland, NJW 2007, S. 1433 zu Art. 8 EMRK).
Eine solche Unvereinbarkeit läge vor, wenn mit der Zweckänderung grundrechtsbezogene Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Erhebungsmethoden umgangen würden, die Informationen also für den geänderten Zweck nicht oder nicht in dieser Art und Weise hätten erhoben werden dürfen ("hypothetischer Ersatzeingriff"; vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ).
Zur Sicherung der Zweckbindung muss eine gesetzliche Verpflichtung zur Kennzeichnung und Protokollierung bestehen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 125, 260 ).
Zu gewährleisten ist die Erfüllung dieser Anforderungen durch Vorschriften des Normgebers, der für den Erlass der Vorschriften über die Datenerhebung zuständig ist (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 125, 260 ).
Dies ist insbesondere der Fall, wenn diese in Grundrechte mit qualifiziertem Schrankenvorbehalt eingreifen (vgl. zur akustischen Wohnraumüberwachung BVerfGE 109, 279 ; zur Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten BVerfGE 107, 299 ; 125, 260 ; zur Telekommunikationsüberwachung BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236/08 u.a. -).
Der Verwendungszweck, zu dem die Erhebung erfolgt ist, und der veränderte Verwendungszweck dürfen nicht miteinander unvereinbar sein (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ).
Eine solche Unvereinbarkeit läge vor, wenn mit der Zweckänderung grundrechtsbezogene Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Erhebungsmethoden umgangen würden, die Informationen also für den geänderten Zweck nicht oder nicht in dieser Art und Weise hätten erhoben werden dürfen ("hypothetischer Ersatzeingriff"; vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ).
- BGH, 19.04.2012 - I ZB 77/11
Urheberrecht - Ausfindigmachen von IP-Adressen (Kinofilme im Internet)
Für Auskunftsansprüche von Rechtsinhabern gegenüber Diensteanbietern hinsichtlich der Anschlussinhaber bestimmter IP-Adressen, für deren Ermittlung auf vorsorglich gespeicherte Telekommunikationsdaten zurückgegriffen werden muss, müssen allerdings nicht von Verfassungs wegen die sonst für die Verwendung solcher Daten geltenden besonders strengen Voraussetzungen vorliegen (BVerfGE 125, 260 Rn. 254 - Vorratsdatenspeicherung).Systematische Ausforschungen über einen längeren Zeitraum oder die Erstellung von Persönlichkeits- und Bewegungsprofilen lassen sich allein auf Grundlage solcher Auskünfte nicht verwirklichen (BVerfGE 125, 260 Rn. 256 - Vorratsdatenspeicherung).
Maßgeblich ist zum anderen, dass für solche Auskünfte nur ein von vornherein feststehender kleiner Ausschnitt der Daten verwendet wird, deren Speicherung für sich genommen unter deutlich geringeren Voraussetzungen angeordnet werden könnte als die nahezu vollständige Speicherung der Daten sämtlicher Telekommunikationsverbindungen (BVerfGE 125, 260 Rn. 257 - Vorratsdatenspeicherung).
Auf ihrer Grundlage kann in Verbindung mit der systematischen Speicherung der Internetzugangsdaten in weitem Umfang die Identität von Internetnutzern ermittelt werden (BVerfGE 125, 260 Rn. 258 f. - Vorratsdatenspeicherung).
Soweit Diensteanbieter für entsprechende Auskünfte Telekommunikationsverkehrsdaten auszuwerten haben, wirft dieses folglich keine prinzipiellen Bedenken auf (BVerfGE 125, 260 Rn. 260 - Vorratsdatenspeicherung).
Hinsichtlich der Eingriffsschwellen ist allerdings sicherzustellen, dass eine Auskunft nicht ins Blaue hinein eingeholt wird, sondern nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezogener Tatsachenbasis erfolgen darf (vgl. BVerfGE 125, 260 Rn. 261 - Vorratsdatenspeicherung).
Die Aufhebung der Anonymität im Internet bedarf zumindest einer Rechtsgutsbeeinträchtigung, der von der Rechtsordnung auch sonst ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird (BVerfGE 125, 260 Rn. 262 - Vorratsdatenspeicherung).
Dabei ist der Auskunftsanspruch mit Blick auf die besondere Schutzwürdigkeit von Verkehrsdaten und im Interesse der Internet-Provider und Telekommunikationsunternehmen, die von der Prüfung entlastet werden sollen, ob eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt, unter einen - verfassungsrechtlich nicht einmal gebotenen (vgl. BVerfGE 125, 260 Rn. 261 - Vorratsdatenspeicherung) - Richtervorbehalt gestellt (…BT-Drucks. 16/5048, S. 40).
Zwar greift die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften unter Verwendung von Verkehrsdaten in deren durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit ein (vgl. BVerfGE 125, 260 Rn. 294 f. - Vorratsdatenspeicherung).
- FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3093/08
Klagen gegen zentrale Steuernummer zurückgewiesen // Richter äußern aber …
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich sein; der mit ihr verbundene Eingriff darf seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Bürger hinzunehmenden Einbußen stehen (…BVerfG-Urteil vom 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1, Rn. 175; BVerfG-Urteil vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., BGBl I 2010, 272, Rn. 204).(aaa) Die Erforderlichkeit setzt voraus, dass das Ziel nicht durch eine weniger belastende Maßnahme gleichermaßen wirksam erreicht werden könnte (vgl. BVerfG-Beschluss vom 5. Juli 2010, 2 BvR 759/10, abrufbar über Juris; vom 11. Juni 2010, 1 BvR 915/10, abrufbar über Juris; vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., BGBl I 2010, 272).
An ihre Erforderlichkeit sind hohe Anforderungen zu stellen (BVerfG-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., BGBl I 2010, 272, Rn. 227).
Im Zusammenhang mit der Vorratsdatenspeicherung, insbesondere der Frage der Verfassungsgemäßheit des § 113a TKG, hat das BVerfG zugunsten dieses Gesetzes ausgeführt, für die adäquate gesetzliche Ausgestaltung der Norm u.a. maßgeblich ist, dass die vorgesehene Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht direkt durch den Staat, sondern durch eine Verpflichtung der privaten Diensteanbieter verwirklicht wird (BVerfG-Urteil vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., BGBl I 2010, 272 Rn. 214).
Für das Bundesverfassungsgericht war dabei von Bedeutung, dass die Daten damit bei der Speicherung selbst noch nicht zusammengeführt werden, sondern auf viele Einzelunternehmen verteilt bleiben und dem Staat unmittelbar als Gesamtheit nicht zur Verfügung stehen; der Abruf der Daten seitens staatlicher Stellen erfolgt erst in einem zweiten Schritt und nunmehr anlassbezogen nach rechtlich näher festgelegten Kriterien (BVerfG-Urteil vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., a.a.O., Rn. 214, vgl. auch Rn. 218).
So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Vorratsdatenspeicherungs-Urteil (vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., BGBl I 2010, 272, Rn. 214, 218) es, wie bereits dargelegt, für die Verhältnismäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung nach §§ 113a, 113b TKG u.a. als maßgeblich angesehen, dass die Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht direkt durch den Staat, sondern durch eine Verpflichtung der privaten Diensteanbieter verwirklicht wird.
Nach dem Vorratsdatenspeicherungsurteil des Bundesverfassungsgerichts kann aber die durch den Betroffenen unmittelbar nicht bemerkte Speicherung von Daten und deren Verwendung geeignet sein, ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann (vgl. BVerfG-Urteil vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., BGBl I 2010, 272, Rn. 212).
Dabei hat das BVerfG jüngst in seinem Vorratsdatenspeicherungsurteil unter Berufung auf seine ständige Rechtsprechung hervorgehoben, dass Anlass, Zweck und Umfang des jeweiligen Eingriffs sowie die entsprechenden Eingriffsschwellen durch den Gesetzgeber bereichsspezifisch, präzise und normenklar zu regeln sind (vgl. BVerfG-Urteil vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., BGBl I 2010, 272, Rn. 226 m.w.N.).
Seinen Grund hat dies in dem unaufhebbaren verfassungsrechtlichen Zusammenhang von Datenspeicherung und Verwendungszweck, wie es gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht: Daten dürfen von vornherein nur zu bestimmten, bereichsspezifischen, präzise und normenklar festgelegten Zwecken gespeichert werden, so dass bereits bei der Speicherung hinreichend gewährleistet ist, dass die Daten nur für solche Zwecke verwendet werden, die das Gewicht der Datenspeicherung rechtfertigen (BVerfG-Urteil vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., BGBl I 2010, 272, Rn. 266).
- FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3265/08
Klagen gegen zentrale Steuernummer zurückgewiesen // Richter äußern aber …
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich sein; der mit ihr verbundene Eingriff darf seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Bürger hinzunehmenden Einbußen stehen (…BVerfG-Urteil vom 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1, Rn. 175; BVerfG-Urteil vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., BGBl I 2010, 272, Rn. 204).(aaa) Die Erforderlichkeit setzt voraus, dass das Ziel nicht durch eine weniger belastende Maßnahme gleichermaßen wirksam erreicht werden könnte (vgl. BVerfG-Beschluss vom 5. Juli 2010, 2 BvR 759/10, abrufbar über Juris; vom 11. Juni 2010, 1 BvR 915/10, abrufbar über Juris; vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., BGBl I 2010, 272).
An ihre Erforderlichkeit sind hohe Anforderungen zu stellen (BVerfG-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., BGBl I 2010, 272, Rn. 227).
Im Zusammenhang mit der Vorratsdatenspeicherung, insbesondere der Frage der Verfassungsgemäßheit des § 113a TKG, hat das BVerfG zugunsten dieses Gesetzes ausgeführt, für die adäquate gesetzliche Ausgestaltung der Norm u.a. maßgeblich ist, dass die vorgesehene Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht direkt durch den Staat, sondern durch eine Verpflichtung der privaten Dienstanbieter verwirklicht wird (BVerfG-Urteil vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., BGBl I 2010, 272 Rn. 214).
Für das Bundesverfassungsgericht war dabei von Bedeutung, dass die Daten damit bei der Speicherung selbst noch nicht zusammengeführt werden, sondern auf viele Einzelunternehmen verteilt bleiben und dem Staat unmittelbar als Gesamtheit nicht zur Verfügung stehen; der Abruf der Daten seitens staatlicher Stellen erfolgt erst in einem zweiten Schritt und nunmehr anlassbezogen nach rechtlich näher festgelegten Kriterien (BVerfG-Urteil vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., a.a.O., Rn. 214, vgl. auch Rn. 218).
So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Vorratsdatenspeicherungs-Urteil (vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., BGBl I 2010, 272, Rn. 214, 218) es, wie bereits dargelegt, für die Verhältnismäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung nach §§ 113a, 113b TKG u.a. als maßgeblich angesehen, dass die Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht direkt durch den Staat, sondern durch eine Verpflichtung der privaten Dienstanbieter verwirklicht wird.
Nach dem Vorratsdatenspeicherungsurteil des Bundesverfassungsgerichts kann aber die durch den Betroffenen unmittelbar nicht bemerkte Speicherung von Daten und deren Verwendung geeignet sein, ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann (vgl. BVerfG-Urteil vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., BGBl I 2010, 272, Rn. 212).
Dabei hat das BVerfG jüngst in seinem Vorratsdatenspeicherungsurteil unter Berufung auf seine ständige Rechtsprechung hervorgehoben, dass Anlass, Zweck und Umfang des jeweiligen Eingriffs sowie die entsprechenden Eingriffsschwellen durch den Gesetzgeber bereichsspezifisch, präzise und normenklar zu regeln sind (vgl. BVerfG-Urteil vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., BGBl I 2010, 272, Rn. 226 m.w.N.).
Seinen Grund hat dies in dem unaufhebbaren verfassungsrechtlichen Zusammenhang von Datenspeicherung und Verwendungszweck, wie es gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht: Daten dürfen von vornherein nur zu bestimmten, bereichsspezifischen, präzise und normenklar festgelegten Zwecken gespeichert werden, so dass bereits bei der Speicherung hinreichend gewährleistet ist, dass die Daten nur für solche Zwecke verwendet werden, die das Gewicht der Datenspeicherung rechtfertigen (BVerfG-Urteil vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., BGBl I 2010, 272, Rn. 266).
- FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3986/08
Klagen gegen zentrale Steuernummer zurückgewiesen // Richter äußern aber …
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich sein; der mit ihr verbundene Eingriff darf seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Bürger hinzunehmenden Einbußen stehen (…BVerfG-Urteil vom 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1, Rn. 175; BVerfG-Urteil vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., BGBl I 2010, 272, Rn. 204).(aaa) Die Erforderlichkeit setzt voraus, dass das Ziel nicht durch eine weniger belastende Maßnahme gleichermaßen wirksam erreicht werden könnte (vgl. BVerfG-Beschluss vom 5. Juli 2010, 2 BvR 759/10, abrufbar über Juris; vom 11. Juni 2010, 1 BvR 915/10, abrufbar über Juris; vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., BGBl I 2010, 272).
An ihre Erforderlichkeit sind hohe Anforderungen zu stellen (BVerfG-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., BGBl I 2010, 272, Rn. 227).
Im Zusammenhang mit der Vorratsdatenspeicherung, insbesondere der Frage der Verfassungsgemäßheit des § 113a TKG, hat das BVerfG zugunsten dieses Gesetzes ausgeführt, für die adäquate gesetzliche Ausgestaltung der Norm u.a. maßgeblich ist, dass die vorgesehene Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht direkt durch den Staat, sondern durch eine Verpflichtung der privaten Diensteanbieter verwirklicht wird (BVerfG-Urteil vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., BGBl I 2010, 272 Rn. 214).
Für das Bundesverfassungsgericht war dabei von Bedeutung, dass die Daten damit bei der Speicherung selbst noch nicht zusammengeführt werden, sondern auf viele Einzelunternehmen verteilt bleiben und dem Staat unmittelbar als Gesamtheit nicht zur Verfügung stehen; der Abruf der Daten seitens staatlicher Stellen erfolgt erst in einem zweiten Schritt und nunmehr anlassbezogen nach rechtlich näher festgelegten Kriterien (BVerfG-Urteil vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., a.a.O., Rn. 214, vgl. auch Rn. 218).
So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Vorratsdatenspeicherungs-Urteil (vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., BGBl I 2010, 272, Rn. 214, 218) es, wie bereits dargelegt, für die Verhältnismäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung nach §§ 113a, 113b TKG u.a. als maßgeblich angesehen, dass die Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht direkt durch den Staat, sondern durch eine Verpflichtung der privaten Diensteanbieter verwirklicht wird.
Nach dem Vorratsdatenspeicherungsurteil des Bundesverfassungsgerichts kann aber die durch den Betroffenen unmittelbar nicht bemerkte Speicherung von Daten und deren Verwendung geeignet sein, ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann (vgl. BVerfG-Urteil vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., BGBl I 2010, 272, Rn. 212).
Dabei hat das BVerfG jüngst in seinem Vorratsdatenspeicherungsurteil unter Berufung auf seine ständige Rechtsprechung hervorgehoben, dass Anlass, Zweck und Umfang des jeweiligen Eingriffs sowie die entsprechenden Eingriffsschwellen durch den Gesetzgeber bereichsspezifisch, präzise und normenklar zu regeln sind (vgl. BVerfG-Urteil vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., BGBl I 2010, 272, Rn. 226 m.w.N.).
Seinen Grund hat dies in dem unaufhebbaren verfassungsrechtlichen Zusammenhang von Datenspeicherung und Verwendungszweck, wie es gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht: Daten dürfen von vornherein nur zu bestimmten, bereichsspezifischen, präzise und normenklar festgelegten Zwecken gespeichert werden, so dass bereits bei der Speicherung hinreichend gewährleistet ist, dass die Daten nur für solche Zwecke verwendet werden, die das Gewicht der Datenspeicherung rechtfertigen (BVerfG-Urteil vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., BGBl I 2010, 272, Rn. 266).
- FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 2999/08
Verfassungsmäßigkeit der Steueridentifikationsnummer
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich sein; der mit ihr verbundene Eingriff darf seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Bürger hinzunehmenden Einbußen stehen (…BVerfG-Urteil vom 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1, Rn. 175; BVerfG-Urteil vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., BGBl I 2010, 272, Rn. 204).(aaa) Die Erforderlichkeit setzt voraus, dass das Ziel nicht durch eine weniger belastende Maßnahme gleichermaßen wirksam erreicht werden könnte (vgl. BVerfG-Beschluss vom 5. Juli 2010, 2 BvR 759/10, abrufbar über Juris; vom 11. Juni 2010, 1 BvR 915/10, abrufbar über Juris; vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., BGBl I 2010, 272).
An ihre Erforderlichkeit sind hohe Anforderungen zu stellen (BVerfG-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., BGBl I 2010, 272, Rn. 227).
Im Zusammenhang mit der Vorratsdatenspeicherung, insbesondere der Frage der Verfassungsgemäßheit des § 113a TKG, hat das BVerfG zugunsten dieses Gesetzes ausgeführt, für die adäquate gesetzliche Ausgestaltung der Norm u.a. maßgeblich ist, dass die vorgesehene Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht direkt durch den Staat, sondern durch eine Verpflichtung der privaten Dienstanbieter verwirklicht wird (BVerfG-Urteil vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., BGBl I 2010, 272 Rn. 214).
Für das Bundesverfassungsgericht war dabei von Bedeutung, dass die Daten damit bei der Speicherung selbst noch nicht zusammengeführt werden, sondern auf viele Einzelunternehmen verteilt bleiben und dem Staat unmittelbar als Gesamtheit nicht zur Verfügung stehen; der Abruf der Daten seitens staatlicher Stellen erfolgt erst in einem zweiten Schritt und nunmehr anlassbezogen nach rechtlich näher festgelegten Kriterien (BVerfG-Urteil vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., a.a.O., Rn. 214, vgl. auch Rn. 218).
So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Vorratsdatenspeicherungs-Urteil (vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., BGBl I 2010, 272, Rn. 214, 218) es, wie bereits dargelegt, für die Verhältnismäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung nach §§ 113a, 113b TKG u.a. als maßgeblich angesehen, dass die Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht direkt durch den Staat, sondern durch eine Verpflichtung der privaten Dienstanbieter verwirklicht wird.
Nach dem Vorratsdatenspeicherungsurteil des Bundesverfassungsgerichts kann aber die durch den Betroffenen unmittelbar nicht bemerkte Speicherung von Daten und deren Verwendung geeignet sein, ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann (vgl. BVerfG-Urteil vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., BGBl I 2010, 272, Rn. 212).
Dabei hat das BVerfG jüngst in seinem Vorratsdatenspeicherungsurteil unter Berufung auf seine ständige Rechtsprechung hervorgehoben, dass Anlass, Zweck und Umfang des jeweiligen Eingriffs sowie die entsprechenden Eingriffsschwellen durch den Gesetzgeber bereichsspezifisch, präzise und normenklar zu regeln sind (vgl. BVerfG-Urteil vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., BGBl I 2010, 272, Rn. 226 m.w.N.).
Seinen Grund hat dies in dem unaufhebbaren verfassungsrechtlichen Zusammenhang von Datenspeicherung und Verwendungszweck, wie es gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht: Daten dürfen von vornherein nur zu bestimmten, bereichsspezifischen, präzise und normenklar festgelegten Zwecken gespeichert werden, so dass bereits bei der Speicherung hinreichend gewährleistet ist, dass die Daten nur für solche Zwecke verwendet werden, die das Gewicht der Datenspeicherung rechtfertigen (BVerfG-Urteil vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 u.a., BGBl I 2010, 272, Rn. 266).
- FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3834/08
Verfassungsmäßigkeit der Steueridentifikationsnummer
- FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3838/08
Verfassungsmäßigkeit der Steueridentifikationsnummer
- FG Köln, 07.07.2010 - 2 K 3837/08
Verfassungsmäßigkeit der Steueridentifikationsnummer
- BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06
Ultra-vires-Kontrolle Mangold
- BVerfG, 13.11.2010 - 2 BvR 1124/10
Auskunftsanspruch von Strafverfolgungsbehörden bei IP-Adressen
- BGH, 13.01.2011 - 3 StR 332/10
Verwendung von Vorratsdaten; Beweisverwertungsverbot; Verfassungswidrigkeit der …
- OLG Frankfurt, 16.06.2010 - 13 U 105/07
Kein Anspruch gegen den Provider auf sofortige Löschung von IP-Adressen
- OLG Hamm, 13.04.2010 - 3 Ws 140/10
Verwertung von Telekommunikationsdaten
- OLG Hamm, 13.04.2010 - 3 Ws 166/10
Verwertung von Telekommunikationsdaten
- BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09
Zum Grundrechtsschutz juristischer Personen aus der Europäischen Union und zum …
- OLG Hamm, 13.04.2010 - 3 Ws 156/10
Verwertung von Telekommunikationsdaten
- BGH, 04.11.2010 - 4 StR 404/10
Zum Beweisverwertungsverbot für Daten aus Vorratsdatenspeicherung
- OLG Köln, 05.10.2010 - 6 W 82/10
Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Auskunftsverfahren bei illegalem …
- BGH, 18.01.2011 - 1 StR 663/10
Verwertbarkeit von Telekommunikationsdaten nach der einstweiligen Anordnung des …
- BVerfG, 29.04.2010 - 2 BvR 871/04
Steuerhinterziehung durch Verstoß gegen die Milch-Garantienmengen-Verordnung; …
- BGH, 13.01.2011 - III ZR 146/10
Speicherung dynamischer IP-Adressen
- BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05
Gentechnikgesetz
- BVerfG, 08.12.2011 - 1 BvR 1932/08
Zur gerichtlichen Kontrolle der TK-Marktregulierung der BNetzA
- VG Köln, 08.09.2009 - 21 L 1107/09
HanseNet muss Vorratsdatenspeicherung umsetzen
- BFH, 18.01.2012 - II R 49/10
Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit …
- BVerfG, 04.10.2011 - 1 BvL 3/08
Zur Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle betreffend ein Gesetz, das Recht …
- OLG Köln, 21.07.2010 - 6 W 79/10
Ansprüche des Urheberrechtsinhabers auf Nennung von Bestanddaten
- LG München I, 12.07.2011 - 7 O 1310/11
Gestattungsanordnung zur Bekanntgabe von Internetanschlussinhabern: Gewerbliches …
- OVG Hamburg, 22.06.2010 - 4 Bf 276/07
Umfang der erlaubten polizeilichen Videoüberwachung von hamburgischen …
- VG Lüneburg, 31.08.2010 - 3 A 115/08
Speicherung personenbezogener Daten in Polizeidatenbanken nach dem Nds. Gesetz …
- VG Aachen, 24.01.2011 - 6 K 140/10
Polizeiliche Dauerüberwachung in Heinsberg-Randerath ist rechtmäßig
- BFH, 20.12.2011 - II S 28/10
Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit …
- BGH, 13.01.2011 - 3 StR 337/10
Beweiswürdigung (Freispruch); Verfahrensrüge wegen Ablehnung eines Beweisantrags …
- BVerfG, 19.08.2011 - 1 BvL 15/11
Normenkontrollantrag betreffend die Regelung der Bezugszeit von Elterngeld - …
- BVerwG, 24.11.2011 - 2 C 57.09
Ruhegehalt; Versorgungsbezüge; Mitglied der Bundesregierung; Bundesminister; …
- BVerfG, 25.03.2011 - 2 BvR 1413/10
Forderung von Sprachkenntnissen verstößt nicht gegen das Grundgesetz
- AG Meldorf, 29.03.2011 - 81 C 1403/10
DSL-Vertrag und Speicherung von IP-Adressen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2010 - 6 A 2077/08
Klagen von Beamten der früheren Versorgungsämter und der Umweltverwaltung gegen …
- OLG München, 26.07.2011 - 29 W 1268/11
Stets gewerbliches Ausmaß bei Filesharing-Fällen
- VG Ansbach, 21.06.2012 - AN 4 K 11.02441
Auskunftspflicht bei der Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus 2011
- OLG Köln, 21.07.2010 - 6 W 63/10
Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs
- OLG Hamm, 02.11.2010 - 4 W 119/10
§ 101 UrhG - Keine Speicherung auf Zuruf
- OLG München, 27.05.2010 - 2 Ws 404/10
Anlasslose Vorratsdatenspeicherung: Verwertbarkeit von vor der Entscheidung des …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2010 - 6 A 3249/08
Klagen von Beamten der früheren Versorgungsämter und der Umweltverwaltung gegen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2010 - 6 A 3164/08
Klagen von Beamten der früheren Versorgungsämter und der Umweltverwaltung gegen …
- BGH, 25.03.2010 - 4 StR 594/09
Beweiswürdigung beim Vorwurf des versuchten Totschlages (zu hohe Anforderungen an …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2010 - 6 A 2144/08
Klagen von Beamten der früheren Versorgungsämter und der Umweltverwaltung gegen …
- VG Aachen, 18.03.2010 - 6 L 28/10
Polizei darf Observation in Heinsberg-Randerath einstweilen fortsetzen
- LG München I, 22.08.2011 - 21 O 13977/11
Urheberrechtlicher Anspruch auf Drittauskunft, zum Anspruch einer …
- OLG Köln, 23.07.2010 - 6 U 31/10
"Kfz-Diagnose-Software"; Verwertbarkeit von Erkenntnissen über die Zuordnung …
- OLG Düsseldorf, 15.03.2011 - 20 U 136/10
Umfang des Auskunftsanspruchs eines Urhebers über Verkehrsdaten
- OLG Köln, 13.10.2011 - 6 W 223/11
Begriff der Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß i.S.von § 101 UrhG
- BVerfG, 26.10.2011 - 1 BvR 2075/11
Verfassungsbeschwerde gegen die den Bezug von Elterngeld für 14 Monate durch …
- OLG Köln, 23.01.2012 - 6 W 13/12
Zum Auskunftsanspruch wegen Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2012 - 4 B 978/11
"Heatballs" bleiben vorläufig verboten // Glühbirnen dürfen nicht als …
- OLG Köln, 09.06.2011 - 6 W 159/10
Auskunftsansprüche eines als Internetprovider tätigen TV-Kabelnetzbetreibers über …
- LG München I, 12.01.2012 - 17 HKO 1398/11
WLAN-Betreiber: Speicherpflicht von Nutzerdaten bei Verwendung eines …
- OVG Sachsen, 10.03.2010 - 3 B 366/09
Zur Internetveröffentlichung über Empfänger von EU-Agrarsubventionen, hier: keine …
- OLG Köln, 26.07.2010 - 6 W 77/10
Begriff der Rechtsverletzung von gewerblichem Ausmaß
- OLG München, 12.12.2011 - 29 W 1708/11
Auskunftsanspruch gegen Internet-Provider: Fristbeginn der Beschwerde des …
- OLG Köln, 13.04.2010 - 6 W 28/10
Begriff des gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung i.S. von § 101 Abs. …
- OLG Köln, 02.11.2011 - 6 W 237/11
- OLG Köln, 25.11.2011 - 6 W 260/11
Begriff der Rechtsverletzung im gewerblichem Ausmaß i.S. von § 101 Abs. 9 …
- OLG Köln, 30.09.2011 - 6 W 213/11
Kein gewerbliches Ausmaß bei 8 Monate altem Kinofilm
- OLG Köln, 16.11.2011 - 6 W 205/11
Begriff der Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß
- OLG Köln, 16.11.2011 - 6 W 206/11
Begriff der Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß
- AG Meldorf, 18.05.2010 - 81 C 305/10
Videoüberwachung vor Gerichtsgebäuden
- OLG Köln, 21.07.2010 - 6 W 69/10
Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs
- LG Düsseldorf, 11.10.2010 - 4 Qs 50/10
- VG Düsseldorf, 10.01.2011 - 18 K 3229/10
- OLG Hamm, 21.11.2011 - 4 W 119/10
Kein Anspruch auf Speicherung von Verkehrsdaten im Vorfeld einer …
- LG Hamburg, 12.01.2012 - 327 O 443/11
- FG Sachsen-Anhalt, 27.02.2012 - 1 K 1303/11
Nichtgewährung von seitens der Kommission für mit dem Gemeinsamen Markt …
- VG Düsseldorf, 19.10.2011 - 22 K 4905/08
Elektronsiche Recherchierbarkeit Zweckbindungsbebot technische und …
- VG Düsseldorf, 24.10.2011 - 22 K 4905/08
Elektronsiche Recherchierbarkeit Zweckbindungsbebot technische und …
