Rechtsprechung
| BVerfG, 02.04.2009 - 2 BvR 1468/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 298 StGB; § 261 StPO; § 274 StPO; § 249 Abs. 2 StPO
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (Begriff des Angebots); Anspruch auf ein faires Verfahren (Beweiswürdigung); Selbstleseverfahren; Beweiskraft des Protokolls (Auslegung mehrdeutiger Vermerke). - lexetius.com
- Bundesverfassungsgericht
- NWB SteuerXpert START
StGB § 298
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsrechtliche Grenzen der Auslegung von Strafnormen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Strafrecht - Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen bleiben strafbar! (IBR 2009, 404)
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 08.03.2007 - 24b Ns 9/06
- OLG Düsseldorf, 09.06.2008 - 5 Ss 177/07 74/07
- BVerfG, 02.04.2009 - 2 BvR 1468/08
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGK 15, 316
- NZBau 2009, 530
- IBR 2009, 404
Wird zitiert von ... (2)
- BVerfG, 08.03.2012 - 2 BvR 2537/11
Zwangsvollstreckung - Anwesenheitsrecht des Schuldners im Versteigerungstermin!
Sie ist jedoch dann zu bejahen, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahren ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder für die Subjektstellung des Betroffenen rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfGE 64, 135 [145 f.]; 122, 248 [272]; BVerfGK 15, 316 [322]). - VerfGH Sachsen, 27.08.2009 - 31-IV-09 Ein Eingreifen des Verfassungsgerichtshofs ist erst dann angezeigt, wenn sich das Tatgericht so weit von der Verpflichtung entfernt hat, in Wahrung der Unschuldsvermutung bei jeder als Täter in Betracht kommenden Person auch die Gründe, die gegen die mögliche Täterschaft sprechen, wahrzunehmen, aufzuklären und zu erwägen, dass der rationale Charakter der Entscheidung verlorengegangen scheint und sie keine tragfähige Entscheidung mehr für einen Schuldspruch sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. April 2009 2 BvR 1468/08, zitiert nach juris).
