Rechtsprechung
| BVerfG, 02.08.2010 - 1 BvR 2393/08, 1 BvR 2580/08, 1 BvR 2606/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
- openjur.de
Artt. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG; § 46 Abs. 4 SGB_II
Verfassungsbeschwerden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegen den Eingliederungsbeitrag der Bundesagentur für Arbeit nach § 46 Abs. 4 SGB II unzulässig - Bundesverfassungsgericht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit an den Kosten für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Regelungen für die Finanzierung der Arbeitsförderung nach dem Sozialgesetzbuch; Selbstbetroffenheit des Beschwerdeführers einer Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf eine faktische Beeinträchtigung i.S.e. Reflexwirkung
Kurzfassungen/Presse (5)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Verfassungsbeschwerden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegen den Eingliederungsbeitrag der Bundesagentur für Arbeit nach § 46 Abs. 4 SGB II unzulässig
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Eingliederungsbeitrag der Bundesagentur für Arbeit
- 123recht.net (Pressemeldung, 8.9.2010)
Klage gegen Eingliederungsgelder für Arbeitslose gescheitert // Agentur für Arbeit muss weiter Milliarden an Bund abführen
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Verfassungsbeschwerden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegen den Eingliederungsbeitrag der Bundesagentur für Arbeit nach § 46 Abs. 4 SGB II unzulässig
- lto.de (Kurzinformation)
Verfassungsbeschwerden von juristischen Personen gegen die Beitragszahlung zur Arbeitsförderung unzulässig
Sonstiges
- bundesrat
(Verfahrensmitteilung)
Wird zitiert von ... (6)
- BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 10/11 R
Arbeitslosenversicherung - Eingliederungsbeitrag - 2008 - Verfassungsmäßigkeit
Hieraus folgt umgekehrt aber, dass als in diesem Sinne zwar außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehende Dritte, aber gleichwohl an ihm "Beteiligte" (…zu diesem Begriff vgl BVerfGE 75, 108, 157, 157 f = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 4, 11 f) neben Versicherten auch Arbeitgeber - im Hinblick auf ihre Verpflichtung zur Beitragstragung und -zahlung - verfassungsrechtliche Einwendungen aus dem Versicherungs- und Beitragsrechtsverhältnis erheben können (von dieser Prämisse geht auch das BVerfG aus, zB Kammerbeschluss vom 30.4. 1986 - 1 BvR 218/85 - juris; ferner der - Verfassungsbeschwerden gegen den Eingliederungsbeitrag betreffende - Kammerbeschluss vom 2.8. 2010 - 1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr. 1 RdNr 24 ff = juris RdNr 13, 24 ff).Die Annahme eines Eingriffs setzt allerdings voraus, dass - erstens - die Zahlung des Eingliederungsbeitrags aus solchen Mitteln der Beigeladenen erfolgt, die aus Beiträgen, ua der Beschäftigten, aufgebracht wurden (vgl hierzu den Kammerbeschluss des BVerfG vom 2.8. 2010 - 1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr. 1 RdNr 29, im Zusammenhang mit der Prüfung eines Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht), und (bejahendenfalls) - zweitens - ein rechtlich relevanter Zusammenhang zwischen der Höhe des Beitragssatzes und den Belastungen der Beigeladenen durch den Eingliederungsbeitrag bestand.
So müsste der Gesetzgeber im Hinblick hierauf gezwungenermaßen von einer (noch) weitergehenden Beitragssatzsenkung in diesem Jahr abgesehen haben (vgl hierzu BVerfG Kammerbeschluss vom 2.8. 2010 - 1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr. 1 RdNr 30, im Zusammenhang mit der Prüfung unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit der Beitragszahler) und müsste beispielsweise eine "Rückzahlung" des Eingliederungsbeitrags an die Beigeladene beitragsrechtlich unmittelbar zu einer Weitergabe dieses Vorteils an die Beitragszahler führen.
2010 (1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr. 1 RdNr 24 ff) hat das BVerfG den von ihm für das Recht der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entwickelten Grundsatz sodann auch für das Arbeitsförderungsrecht als maßgebend erachtet.
Die gezahlten Beiträge selbst stellen jedoch keine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte vermögensrechtliche Position der Beitragszahler dar; insbesondere sind sie ihnen nach Zahlung der Beiträge (an die Beigeladene) nicht (mehr) individuell zugeordnet (vgl hierzu BVerfG Kammerbeschluss vom 2.8. 2010 - 1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr. 1 RdNr 28).
- BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 5/10 R
Bundesagentur für Arbeit - Erstattung eines Aussteuerungsbetrages an den Bund in …
Die Annahme eines Eingriffs setzt allerdings voraus, dass - erstens - die Zahlung des Aussteuerungsbetrags aus solchen Mitteln der Beigeladenen zu 1. erfolgte, die aus Beiträgen, ua des Klägers, aufgebracht wurden (vgl hierzu den - Verfassungsbeschwerden gegen den den Aussteuerungsbetrag seit dem Jahr 2008 ersetzenden Eingliederungsbeitrag betreffenden - Kammerbeschluss des BVerfG vom 2.8. 2010 - 1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr. 1 RdNr 29, im Zusammenhang mit der Prüfung eines Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht), und (bejahendenfalls) - zweitens - ein rechtlich relevanter Zusammenhang zwischen der Höhe des Beitragssatzes und den Belastungen der Beigeladenen zu 1. durch den Aussteuerungsbetrag bestand.So müsste der Gesetzgeber im Hinblick hierauf gezwungenermaßen den Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung im Jahr 2005 beibehalten bzw von einer Beitragssatzsenkung in diesem Jahr abgesehen haben (vgl hierzu BVerfG Kammerbeschluss vom 2.8. 2010 - 1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr. 1 RdNr 30, im Zusammenhang mit der Prüfung unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit der Beitragszahler) und müsste beispielsweise eine "Rückzahlung" des Aussteuerungsbetrags an die Beigeladene zu 1. beitragsrechtlich unmittelbar zu einer Weitergabe dieses Vorteils an die Beitragszahler führen.
2010 (1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr. 1 RdNr 24 ff) hat das BVerfG den von ihm für das Recht der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entwickelten Grundsatz sodann auch für das Arbeitsförderungsrecht als maßgebend erachtet.
Die von den Versicherten gezahlten Beiträge selbst stellen jedoch keine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte vermögensrechtliche Position der Beitragszahler dar; insbesondere sind sie ihnen nach Zahlung der Beiträge (an die Beigeladene zu 1.) nicht (mehr) individuell zugeordnet (vgl hierzu BVerfG Kammerbeschluss vom 2.8. 2010 - 1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr. 1 RdNr 28).
- BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07
Regelung zum studiendauerabhängigen Teilerlass der BAföG-Rückzahlung teilweise …
Doch ist eine Verfassungsbeschwerde nur gegen denjenigen Akt öffentlicher Gewalt zulässig, der die geltend gemachte Grundrechtsverletzung bewirkt (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2010 - 1 BvR 2393/08 u. a. -, juris Rn. 19, 30).
- BVerfG, 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08
Die pauschale Behauptung der Grundrechtsbeeinträchtigung durch die in § 2 Abs. 2 …
Nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG ist dabei von diesen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften gegebenenfalls eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (vgl. BVerfGE 58, 81 [105]; 72, 39 [44]; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2010 - 1 BvR 2393/08 u. a. -, ZFSH/ SGB 2010, S. 591 [594]).Kann der mit dem Subsidiaritätsgrundsatz insbesondere verfolgte Zweck, eine fachgerichtliche Klärung der verfassungsrechtlich relevanten Sach- und Rechtsfragen herbeizuführen, nicht erreicht werden, ist die vorherige Anrufung der Fachgerichte gleichfalls entbehrlich (vgl. BVerfGE 65, 1 [38]; 79, 1 [20]; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2010 - 1 BvR 2393/08 u. a. -, ZFSH/ SGB 2010, S. 591 [594]).
- LSG Bayern, 25.02.2010 - L 10 AL 296/07
Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage des Verwaltungsrates der BA gegen …
Die so verstandene Problematik, die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt, stellt - entgegen der Auffassung der Beklagten - kein singuläres Problem dar, denn der durch den Gesetzgeber erkannte Reformbedarf des Arbeitsförderungsrechtes führte in den letzten Jahren in regelmäßigen Zeitabständen zu Änderungen des SGB II und SGB III, die für die Klägerin - mehr oder weniger - haushaltsrelevante Bedeutung hatten, zuletzt die Neuregelung des § 46 Abs. 4 SGB II (i.d.F. des Gesetzes vom 22.12.2007 BGBl. I 3245), die zwischenzeitlich Gegenstand eines abstrakten Normenkontrollverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht ist (1 BvR 2393/08, 1 BvR 2580/08, 1 BvR 2606/08, 1 BvR 3485/08). - SG Darmstadt, 19.01.2011 - S 10 KR 253/09
Arbeitslosenversicherung - Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - …
Dies entspricht offenbar auch der (neueren) Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 02.08.2010 - 1 BvR 2393/08, 1 BvR 2580/08 und 1 BvR 2606/08), wonach aufgrund der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz (dort im Rahmen einer abstrakten Normenkontrollklage) die Fachgerichte mit dem Anliegen befasst werden müssten.
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