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   BVerfG, 02.12.1992 - 2 BvF 2/90   

Volltextveröffentlichungen

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    Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters infolge der früheren Mitgliedschaft in einem Verein

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 88, 17
  • NJW 1993, 2230
  • FamRZ 1993, 899
  • NVwZ 1993, 1181 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (88)  

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90  

    Schwangerschaftsabbruch II

    Die Bayerische Staatsregierung (2 BvF 4/92) und 249 Mitglieder des Deutschen Bundestages (2 BvF 5/92) haben gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG den Antrag auf verfassungsrechtliche Überprüfung der Art. 13 Nr. 1 und 15 Nr. 2 SFHG gestellt.
  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10  

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

    Mit einem Ausspruch der (Teil-)Nichtigkeit oder mit der Unanwendbarkeit der Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages über das staatliche Sportwettenmonopol entstünde kein vom Willen des Normgebers nicht gedeckter Regelungstorso (vgl. dazu u.a. BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92 - BVerfGE 88, 203 ; Beschluss vom 7. September 2010 - 2 BvF 1/09 - NVwZ 2010, 1549 = juris Rn. 159).
  • BVerfG, 12.07.2000 - 2 BvF 1/00  

    Bundesverfassungsrichter Jentsch im Verfahren "Hessische Wahlprüfung" nicht

    Da ich nicht ausschließen kann, dass dieser Sachverhalt zum Anlass genommen wird, meine Unbefangenheit in diesem Verfahren in Frage zu stellen, beantrage ich eine Entscheidung des Senats gemäß § 19 Abs. 3 BVerfGG (vgl. BVerfGE 88, 17 ).".

    Es genügt, dass er Umstände anzeigt, die Anlass geben, eine Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit zu treffen (vgl. BVerfGE 88, 1 ; 88, 17 ; 98, 134 ; 101, 46 ).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 88, 17 ; 99, 51 ; 101, 46 ).

    Es muss etwas Zusätzliches gegeben sein, das über die in § 18 Abs. 2 und 3 BVerfGG genannten Umstände hinausgeht, damit eine Besorgnis der Befangenheit als begründet erscheinen kann (vgl. BVerfGE 88, 17 ).

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